Fraglich war, ob eine City Card, mit welcher der Inhaber innerhalb eines bestimmten Zeitraums an einem bestimmten Ort Dienstleistungen bis zu einer Werthöchstgrenze in Anspruch nehmen kann, einen „Gutschein“ i S. v. Art. 30a Nr. 1 MwStSystRL darstellt, auch wenn der Durchschnittsverbraucher aufgrund der begrenzten Gültigkeitsdauer regelmäßig nicht alle angebotenen Dienstleistungen nutzt. Dies bejaht der EuGH. Es komme nicht darauf an, ob alle Dienstleistungen nutzbar seien (Urteil vom 28.04.2022, Rs. C-637/20, DSAB Destination Stockholm, DStR 2022, S. 878). Weiter konkretisiert der EuGH, dass die City Card in Stockholm ein Mehrzweck-Gutschein i. S. v. Art. 30a Nr. 3 MwStSystRL sei, da sie Zugang zu verschiedenen Dienstleistungen bietet, die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen unterliegen oder steuerfrei sind. Damit stehe die Mehrwertsteuer bei Ausstellung der Karte noch nicht fest.
Hinweis: Die nationalen Regelungen zu Ein- und Mehrzweck-Gutscheinen finden sich in § 3 Abs. 13 bis 15 UStG. Bei Mehrzweck-Gutscheinen führt nicht bereits die Ausgabe der Gutscheine, sondern vielmehr erst deren Verwendung zu einem steuerbaren und ggf. steuerpflichtigen Umsatz.