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Städtebaurecht und erneuerbare Energien

Die Bun­des­re­gie­rung veröff­ent­lichte am 12.10.2022 ih­ren „Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur so­for­ti­gen Ver­bes­se­rung der Rah­men­be­din­gun­gen für die er­neu­er­ba­ren En­er­gien im Städte­bau­recht“. Mit der Neu­re­ge­lung soll der Aus­bau von Wind­en­er­gie- und Pho­to­vol­taik-An­la­gen be­schleu­nigt, die Pro­duk­tion von Was­ser­stoff aus er­neu­er­ba­ren En­er­gien un­terstützt und die Nut­zung von Wind­kraft und Bio­masse ver­bes­sert wer­den.

Im Zu­sam­men­hang mit dem Krieg in der Ukraine und der dar­aus re­sul­tie­ren­den En­er­gie­krise wol­len die Eu­ropäische Union und Deutsch­land ne­ben an­de­ren En­er­gie­quel­len auch auf er­neu­er­bare En­er­gien setz­ten. Mit der nun u. a. an­ste­hen­den Ände­rung des Bau­ge­setz­buchs (BauGB) soll so­wohl der grundsätz­li­chen Abhängig­keit von fos­si­len En­er­gie­quel­len ent­ge­gen­ge­wirkt, aber auch ein Bei­trag zur En­er­gie­si­cher­heit ge­leis­tete wer­den.

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Der Ge­setz­ent­wurf sieht u. a. Fol­gen­des vor:

  • Zunächst sol­len mit­tels ei­ner Son­der­re­ge­lung in § 246d BauGB die Ka­pa­zitätsgren­zen für im Außen­be­reich be­ste­hende Bio­gas­an­la­gen be­fris­tet aus­ge­setzt wer­den, da­mit in die­sen An­la­gen größere Men­gen an Bio­masse vergärt und mehr Bio­gas pro­du­ziert wer­den kann. Dafür sol­len die An­for­de­run­gen an die Her­kunft der Bio­masse ge­lo­ckert wer­den.
  • Das BauGB soll zu­dem um § 249a BauGB ergänzt wer­den, der eine Son­der­re­ge­lung für Vor­ha­ben zur Her­stel­lung oder Spei­che­rung von Was­ser­stoff aus er­neu­er­ba­ren En­er­gien dar­stellt. Da­bei soll ins­be­son­dere über­schüssi­ger Strom mit­tels sog. Elek­tro­ly­seure zur Pro­duk­tion von Was­ser­stoff ge­nutzt wer­den. Da­durch wird kein er­zeug­ter Strom „ver­schwen­det“, son­dern wirt­schaft­lich ein­ge­setzt.
  • Da­ne­ben sieht der Ent­wurf durch die Einfügung des § 249b BauGB vor, dass Braun­koh­le­ta­ge­bauflächen für Pho­to­vol­taik- und Wind­en­er­gie­an­la­gen ge­nutzt wer­den sol­len. Dazu sol­len die ge­nann­ten An­la­gen recht­lich pri­vi­le­giert wer­den. Diese Flächen eig­nen sich zu­dem auf­grund ih­rer Größe und der un­kom­pli­zier­ten bau­li­chen Um­ge­bung meist sehr gut für die Er­rich­tung von An­la­gen zur Er­zeu­gung von Strom aus er­neu­er­ba­ren En­er­gien. Hinzu kommt, dass die Fläche ei­nes Braun­koh­le­ta­ge­baus be­reits an das En­er­gie­netz an­ge­schlos­sen ist. Mit­hin muss oft keine neue In­fra­struk­tur ge­schaf­fen wer­den.
  • Darüber hin­aus soll § 249b BauGB eine Ver­ord­nungs­ermäch­ti­gung für die ein­zelne Bun­desländer dar­stel­len, mit der sie ein­fa­cher die Flächen ganz oder teil­weise für die Er­zeu­gung er­neu­er­ba­rer En­er­gien nut­zen können, weil es kei­ner vor­he­ri­gen Ände­rung der gel­ten­den Raum­ord­nungs- oder Flächen­nut­zungspläne be­darf.

In Bun­des­tag wurde der Ent­wurf erst­mals am 09.11.2022 ein­ge­bracht. Die Ände­run­gen sol­len am 01.02.2023 in Kraft tre­ten. Die wei­tere Ent­wick­lung die­ser In­no­va­ti­ven Ge­set­zesände­rung bleibt ab­zu­war­ten.

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