Im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine und der daraus resultierenden Energiekrise wollen die Europäische Union und Deutschland neben anderen Energiequellen auch auf erneuerbare Energien setzten. Mit der nun u. a. anstehenden Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB) soll sowohl der grundsätzlichen Abhängigkeit von fossilen Energiequellen entgegengewirkt, aber auch ein Beitrag zur Energiesicherheit geleistete werden.
Der Gesetzentwurf sieht u. a. Folgendes vor:
- Zunächst sollen mittels einer Sonderregelung in § 246d BauGB die Kapazitätsgrenzen für im Außenbereich bestehende Biogasanlagen befristet ausgesetzt werden, damit in diesen Anlagen größere Mengen an Biomasse vergärt und mehr Biogas produziert werden kann. Dafür sollen die Anforderungen an die Herkunft der Biomasse gelockert werden.
- Das BauGB soll zudem um § 249a BauGB ergänzt werden, der eine Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien darstellt. Dabei soll insbesondere überschüssiger Strom mittels sog. Elektrolyseure zur Produktion von Wasserstoff genutzt werden. Dadurch wird kein erzeugter Strom „verschwendet“, sondern wirtschaftlich eingesetzt.
- Daneben sieht der Entwurf durch die Einfügung des § 249b BauGB vor, dass Braunkohletagebauflächen für Photovoltaik- und Windenergieanlagen genutzt werden sollen. Dazu sollen die genannten Anlagen rechtlich privilegiert werden. Diese Flächen eignen sich zudem aufgrund ihrer Größe und der unkomplizierten baulichen Umgebung meist sehr gut für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Hinzu kommt, dass die Fläche eines Braunkohletagebaus bereits an das Energienetz angeschlossen ist. Mithin muss oft keine neue Infrastruktur geschaffen werden.
- Darüber hinaus soll § 249b BauGB eine Verordnungsermächtigung für die einzelne Bundesländer darstellen, mit der sie einfacher die Flächen ganz oder teilweise für die Erzeugung erneuerbarer Energien nutzen können, weil es keiner vorherigen Änderung der geltenden Raumordnungs- oder Flächennutzungspläne bedarf.
In Bundestag wurde der Entwurf erstmals am 09.11.2022 eingebracht. Die Änderungen sollen am 01.02.2023 in Kraft treten. Die weitere Entwicklung dieser Innovativen Gesetzesänderung bleibt abzuwarten.