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Rechtsberatung

Start des elektronischen Abrufs der Arbeitsunfähigkeitsdaten durch den Arbeitgeber verschoben

Zur Ent­las­tung von Büro­kra­tie sol­len Ar­beit­ge­ber die Möglich­keit er­hal­ten, Ar­beits­unfähig­keits­da­ten elek­tro­ni­sch bei den Kran­ken­kas­sen ab­zu­ru­fen. Mit der Einführung der elek­tro­ni­schen Ar­beits­unfähig­keits­mel­dung (eAU), die von den Kran­ken­kas­sen be­reits ver­pflich­tend seit 01.01.2022 zu ge­ne­rie­ren sind, ist dazu der Start­schuss ge­ge­ben. Der ver­pflich­tende di­gi­tale Ab­ruf durch den Ar­beit­ge­ber ist nun je­doch nicht be­reits ab 01.07.2022 vor­ge­se­hen. Viel­mehr soll die Teil­nahme am elek­tro­ni­schen Da­ten­aus­tausch eAU erst ab 01.01.2023 ver­pflich­tend sein.

Zwar können Ar­beit­ge­ber be­reits im Rah­men des Pi­lot­be­triebs die Ar­beits­unfähig­keits­da­ten elek­tro­ni­sch bei der Kran­ken­kasse ab­ru­fen. Eine be­reits ab 01.07.2022 grei­fende Pflicht hat der Bun­des­rat al­ler­dings durch einen ent­spre­chen­den Be­schluss am 11.03.2022 ver­scho­ben, weil es zu Verzöge­run­gen in der vor­ge­la­ger­ten Phase zwi­schen den Ärz­ten und Kran­ken­kas­sen kam und da­mit eine Verlänge­rung der Pi­lot­phase für er­for­der­lich er­ach­tet wurde.

Hin­weis: Im De­tail wer­den wir auf die eAU im Rah­men der 3. Aus­gabe 2022 des no­vus Per­so­nal ein­ge­hen, da dann wei­tere Ver­fah­rens­schritte kon­kre­ti­siert sein wer­den.

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