Bei einem Start-Up-Unternehmen sei erforderlich, dass dieses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine im Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen zu decken. Dabei könnten die erforderlichen Mittel auch von Dritten, d. h. Fremdkapitalgebern oder Eigentümern, zur Verfügung gestellt werden. Habe ein finanzkräftiger Investor zugesagt, den Liquiditätsbedarf des Start-Up-Unternehmens bei Vorlage einer nachvollziehbaren und auch realistischen Planung und des Nachweis des Finanzbedarfs zu decken, könne der Geschäftsführer von einer positiven Fortbestehensprognose ausgehen.
Hinweis: Nicht erforderlich für eine positive Fortbestehensprognose sei ein rechtlich gesicherter - einklagbarer - Anspruch auf die Finanzierungsbeiträge.