Das OLG Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 09.02.2022 (Az. 12 U 54/21), dass die Anforderungen an die Fortführungsprognose im Rahmen einer solchen Überschuldungsprüfung im Lichte der Besonderheiten von Start-up-Unternehmen betrachtet werden müssen. In diesem Fall sei es ausreichend, aber auch erforderlich, dass ein solches Unternehmen mit überwiegender, also mehr als 50 %-iger Wahrscheinlichkeit seine im Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Bereitstellung oder Zusage externer Finanzierungsmittel decken kann. Eine erfolgreiche Marktentwicklung stelle dabei einen Umstand dar, aus dem sich eine positive Fortführungsprognose ergeben könne.
Voraussetzung hierfür ist nach den Ausführungen des Gerichts eine nachvollziehbare, realistische (Finanz-)Planung mit einem operativen Konzept, das die geplante Geschäftsausrichtung erfolgversprechend erscheinen lasse.
Hinweis: Die Zusage eines finanzkräftigen Investors, der das Start-up bereits zuvor mit Darlehen finanziell unterstützt hat, könne eine positive Fortführungsprognose nur dann begründen, wenn dieser die Bereitstellung weiterer Mittel von der Vorlage einer aktuellen, nachvollziehbaren und realistischen Planung abhängig gemacht habe. Sofern es hieran fehle und die Bereitstellung weiterer finanzieller Mittel nur vom Willen des Geldgebers abhängt, könne sich der Geschäftsführer nicht darauf verlassen, dass die Finanzierung bis zur erfolgreichen Etablierung des Unternehmens am Markt gesichert sei.