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Rechtsberatung

Start-ups: Fortführungsprognose setzt saubere Finanzplanung voraus

Spätes­tens wenn In­sol­venz­ge­fahr be­steht, muss im Rah­men der Über­schul­dungsprüfung eine Fortführungs­pro­gnose er­stellt wer­den. Bei Start-ups gel­ten hier­bei Be­son­der­hei­ten.

Das OLG Düssel­dorf ent­schied mit Be­schluss vom 09.02.2022 (Az. 12 U 54/21), dass die An­for­de­run­gen an die Fortführungs­pro­gnose im Rah­men ei­ner sol­chen Über­schul­dungsprüfung im Lichte der Be­son­der­hei­ten von Start-up-Un­ter­neh­men be­trach­tet wer­den müssen. In die­sem Fall sei es aus­rei­chend, aber auch er­for­der­lich, dass ein sol­ches Un­ter­neh­men mit über­wie­gen­der, also mehr als 50 %-iger Wahr­schein­lich­keit seine im Pro­gno­se­zeit­raum fälli­gen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen auf­grund der Be­reit­stel­lung oder Zu­sage ex­ter­ner Fi­nan­zie­rungs­mit­tel de­cken kann. Eine er­folg­rei­che Markt­ent­wick­lung stelle da­bei einen Um­stand dar, aus dem sich eine po­si­tive Fortführungs­pro­gnose er­ge­ben könne.

Vor­aus­set­zung hierfür ist nach den Ausführun­gen des Ge­richts eine nach­voll­zieh­bare, rea­lis­ti­sche (Fi­nanz-)Pla­nung mit einem ope­ra­ti­ven Kon­zept, das die ge­plante Ge­schäfts­aus­rich­tung er­folg­ver­spre­chend er­schei­nen lasse.

Hin­weis: Die Zu­sage ei­nes fi­nanzkräfti­gen In­ves­tors, der das Start-up be­reits zu­vor mit Dar­le­hen fi­nan­zi­ell un­terstützt hat, könne eine po­si­tive Fortführungs­pro­gnose nur dann begründen, wenn die­ser die Be­reit­stel­lung wei­te­rer Mit­tel von der Vor­lage ei­ner ak­tu­el­len, nach­voll­zieh­ba­ren und rea­lis­ti­schen Pla­nung abhängig ge­macht habe. So­fern es hieran fehle und die Be­reit­stel­lung wei­te­rer fi­nan­zi­el­ler Mit­tel nur vom Wil­len des Geld­ge­bers abhängt, könne sich der Ge­schäftsführer nicht dar­auf ver­las­sen, dass die Fi­nan­zie­rung bis zur er­folg­rei­chen Eta­blie­rung des Un­ter­neh­mens am Markt ge­si­chert sei.

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