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StaRUG macht Liquiditätsplanung auch für kleinere und mittlere Unternehmen erforderlich

Das Ge­setz über den Sta­bi­li­sie­rungs- und Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men für Un­ter­neh­men, kurz StaRUG sieht die Im­ple­men­tie­rung ei­nes Sys­tems zur Kri­senfrüher­ken­nung und des Kri­sen­ma­nage­ments bei haf­tungs­be­schränk­ten Un­ter­neh­men vor. Die bis­her be­reits an Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten ge­rich­tete An­for­de­rung, be­stands­gefähr­dende Ri­si­ken durch ein Sys­tem zur Kri­senfrüher­ken­nung und zum Kri­sen­ma­nage­ment zu über­wa­chen und zu ma­na­gen, wurde da­mit auch für alle an­de­ren haf­tungs­be­schränkende Rechts­for­men - und da­mit auch für KMU - ko­di­fi­ziert.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StaRUG sind die Ge­schäfts­lei­ter zur Über­wa­chung von Ent­wick­lun­gen ver­pflich­tet, die zur Be­stands­gefähr­dung des Un­ter­neh­mens führen können. Diese Pflich­ten zur Kri­senfrüher­ken­nung soll­ten sich auf einen Zeit­raum von 24 Mo­na­ten er­stre­cken. Der kon­krete Um­fang die­ser Pflicht ist von der Größe, Bran­che, Struk­tur und auch der Rechts­form des je­wei­li­gen Un­ter­neh­mens abhängig, wo­bei in der Begründung des Re­gie­rungs­ent­wurfs be­tont wird, dass über­schau­bare Verhält­nisse bei klei­nen Un­ter­neh­men nicht zu ei­ner Über­frach­tung der Ri­sikoüber­wa­chungs­an­for­de­run­gen führen dürfen.

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Liquiditätsplanung als Bestandteil eines Risikoüberwachungssystems

Dem­zu­folge muss das Ri­sikoüber­wa­chungs­sys­tem der Kom­ple­xität des Ge­schäfts­mo­dells bzw. der Un­ter­neh­mens­struk­tu­ren aus­rei­chend Rech­nung tra­gen. Ge­eig­net ist ein sol­ches Sys­tem nach der Ge­set­zes­begründung zu­min­dest dann, wenn es hilft, eine In­sol­venz des Un­ter­neh­mens zu ver­mei­den, oder eine frühe Ver­fah­rens­ein­lei­tung zu ermögli­chen.

Kein Muster für Liquiditätsplanung vom Bundesjustizministerium - aber Hinweis auf Ebner Stolz Veröffentlichung

KMUs sind da­mit ebenso ver­pflich­tet, Ri­si­ken zu iden­ti­fi­zie­ren und auch mit Blick auf die Li­qui­dität zu be­wer­ten und de­ren zeit­li­chen Ein­tritt ab­zu­schätzen. Da­mit ist auch bei KMUs die Er­stel­lung ei­ner dem Un­ter­neh­men an­ge­mes­se­nen Pla­nungs­rech­nung ver­pflich­tend. Von Sei­ten des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Jus­tiz (BMJ) wird es je­doch ent­ge­gen der ur­sprüng­li­chen Pla­nung keine Hil­fe­stel­lung für die Li­qui­ditätspla­nung für KMU ge­ben, wie der 2. Aus­gabe 2022 des IN­Dat-Re­port auf S. 9 zu ent­neh­men ist. Das BMJ kam dem­nach zu dem Schluss, dass sich die Be­reit­stel­lung ei­nes Mus­ters für die Li­qui­ditätspla­nung nicht emp­fehle. Statt­des­sen wird auf An­ge­bote fach­kun­di­ger Stel­len und von Be­rufsträgern ver­wie­sen. Denn, so das BMJ, müsse eine Li­qui­ditätspla­nung stets den Be­son­der­hei­ten des pla­nen­den Un­ter­neh­mens Rech­nung tra­gen. Das Zah­len­werk der Li­qui­ditätspla­nung könne äußerst kom­plex sein und viele Fak­to­ren berück­sich­ti­gen. Dazu wird vom BMJ ex­pli­zit auf einen Auf­satz von Bern­hard Stef­fan, Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schaftsprüfer, Ja­nina Poppe, Steu­er­be­ra­te­rin, Wirt­schaftsprüfe­rin, beide Part­ner so­wie Jo­na­than Rol­ler, Se­nior Con­sul­tant bei Eb­ner Stolz in Stutt­gart (IN­Dat-Re­port 09/2021, S. 52 ff.) ver­wie­sen.

Überwiegend wahrscheinliche Liquiditätsentwicklung

Dem­nach muss die Li­qui­ditätspla­nung die über­wie­gend wahr­schein­li­che Li­qui­ditätsent­wick­lung in den je­weils kom­men­den 24 Mo­na­ten ab­bil­den. Da­bei ist je­der Li­qui­ditätspla­nung im­ma­nent, dass die zu­grunde ge­leg­ten An­nah­men auf­grund nicht vor­her­seh­ba­rer Umstände nicht ein­tre­ten oder an­ders aus­fal­len können. Mit zu­neh­men­der zeit­li­cher Ent­fer­nung der pro­gnos­ti­zier­ten Er­eig­nisse oder An­nah­men vom Be­ur­tei­lungs­stich­tag steigt zusätz­lich der Grad der Un­si­cher­heit und sinkt der De­tail­lie­rungs­grad der An­nah­men.

Im Hin­blick auf diese Un­si­cher­heit ist zu be­ach­ten, dass die der Li­qui­ditätspla­nung zu­grunde ge­leg­ten An­nah­men plau­si­bel, d. h. nach­voll­zieh­bar, kon­sis­tent und frei von Wi­der­sprüchen sein müssen. Zuflüsse aus den ge­plan­ten Um­satz­ge­schäften sind ebenso zu berück­sich­ti­gen wie sons­tige zah­lungs­wirk­same Vorgänge. Hierzu zählen etwa Ka­pi­tal­be­schaf­fungsmaßnah­men durch Fremd­ka­pi­tal­auf­nahme (z. B. Kre­dit­auf­nahme) oder Zuführun­gen von Ge­sell­schaf­tern. Dies gilt auch für wei­tere sinn­volle Fi­nan­zie­rungsmaßnah­men, wie Sale-and-Lease-Back-Ge­schäfte, Fac­to­ring oder den Ver­kauf von Tei­len des nicht be­triebs­not­wen­di­gen Vermögens. Auch sind die zah­lungs­wirk­sa­men Ef­fekte aus fi­nanz- oder leis­tungs­wirt­schaft­li­chen Maßnah­men zu berück­sich­ti­gen.

Eine sach­ge­recht er­stellte Pla­nung auf der Ba­sis plau­si­bler An­nah­men, in der be­ste­hende und künf­tige Ri­si­ken so­wie ggf. er­for­der­li­che Ge­genmaßnah­men be­wer­tet und ein­ge­preist wur­den, ver­bun­den mit einem lau­fen­den Soll-Ist-Ver­gleich, do­ku­men­tiert, dass den An­for­de­run­gen des § 1 StaRUG aus­rei­chend Rech­nung ge­tra­gen wurde.

Re­gelmäßig kommt es auf die Sicht der ge­setz­li­chen Ver­tre­ter auf Ba­sis ei­ner sog. ex-ante-Be­trach­tung (Be­trach­tung im Vor­aus) an. Diese muss in­ner­halb ei­nes ge­wis­sen Be­ur­tei­lungs­spiel­raums nach­voll­zieh­bar sein. Nachträgli­che Er­kennt­nisse, die sich bei ei­ner späte­ren Be­ur­tei­lung er­ge­ben, sind im Rah­men ei­ner Rück­schau (ex-post-Be­trach­tung) nicht zu berück­sich­ti­gen. Ab­zu­stel­len ist re­gelmäßig auf die da­ma­lige Sicht ei­nes or­dent­li­chen und ge­wis­sen­haf­ten Ge­schäfts­lei­ters. Da­mit kann die Rich­tig­keit von Pro­gno­sen nicht nachträglich da­nach be­ur­teilt wer­den, ob die pro­gnos­ti­zierte Ent­wick­lung tatsäch­lich ein­ge­tre­ten ist (sog. Rück­schau­feh­ler).

In der Pra­xis ist des­halb die Do­ku­men­ta­tion der auf ei­ner ex-ante-Ba­sis ge­trof­fe­nen Be­ur­tei­lung von be­son­de­rer Be­deu­tung. Sind die der Pla­nung zu­grunde ge­leg­ten An­nah­men plau­si­bel und ord­nungs­gemäß do­ku­men­tiert, ist der Pla­ner­stel­ler bei ei­ner späte­ren Dis­kus­sion hierüber auf­grund sei­nes Be­ur­tei­lungs­spiel­raums we­gen der bei Pla­nun­gen vor­herr­schen­den Un­si­cher­heit gut gerüstet. Glei­ches gilt im Übri­gen nicht nur für die in­sol­venz­recht­li­che Fort­be­ste­hens­pro­gnose, son­dern bei­spiels­weise auch für die Be­ur­tei­lung ei­nes Haf­tungs­tat­be­stands nach § 15b InsO.

Liquiditätsplanung auch zur eigenen Sicherheit aufstellen

Ge­schäfts­lei­tern von KMUs, die bis­lang noch keine Li­qui­ditätspla­nung in den Un­ter­neh­men eta­bliert ha­ben, wird nicht nur vor dem Hin­ter­grund der dar­aus re­sul­tie­ren­den Haf­tungs­fol­gen, son­dern im ur­ei­gens­ten In­ter­esse der Si­che­rung des Fort­be­stands ih­res Un­ter­neh­mens drin­gend an­ge­ra­ten, dies, ggf. un­ter Zu­hil­fe­nahme ex­ter­ner Ex­per­ten, nach­zu­ho­len. Wel­che An­for­de­run­gen an die Pla­nung zu stel­len sind, kann auch dem in der ak­tu­el­len Aus­gabe 02/22 der KSI veröff­ent­lich­ten Bei­trag „Die Un­ter­neh­mens­pla­nung im Span­nungs­feld von Kri­senfrüher­ken­nung und Kri­sen­ma­nage­ment nach § 1 StaRUG“ von Stef­fan/Poppe/Rol­ler ent­nom­men wer­den, die das aus § 1 StaRUG er­for­der­li­che Zu­sam­men­spiel von Kri­senfrüher­ken­nung und Kri­sen­ma­nage­ment mit der Un­ter­neh­mens­pla­nung be­leuch­ten.

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