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StaRUG macht Krisenfrüherkennung zur Pflicht!

Noch kurz vor Jah­res­ende ver­ab­schie­dete der Ge­setz­ge­ber das sog. Ge­setz zur Fort­ent­wick­lung des Sa­nie­rungs- und In­sol­venz­rechts, kurz San­Ins­FoG. Darin ent­hal­ten ist das sog. Ge­setz über den Sta­bi­li­sie­rungs- und Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men für Un­ter­neh­men, kurz StaRUG, das die Im­ple­men­tie­rung ei­nes Sys­tems zur Kri­senfrüher­ken­nung und des Kri­sen­ma­nage­ments bei haf­tungs­be­schränk­ten Un­ter­neh­men vor­sieht.

Die bis­her be­reits an Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten ge­rich­tete An­for­de­rung, be­stands­gefähr­dende Ri­si­ken durch ein Sys­tem zur Kri­senfrüher­ken­nung zu über­wa­chen und zu ma­na­gen, wurde da­mit auch für alle an­de­ren haf­tungs­be­schränkende Rechts­for­men ko­di­fi­ziert. Mit Blick auf die Ge­schäfts­lei­ter tref­fende Pflich­ten sollte sich diese Kri­senfrüher­ken­nung auf einen Zeit­raum von 24 Mo­na­ten er­stre­cken.

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Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement gesetzlich verankert

Mit der all­ge­mei­nen ge­setz­li­chen Fest­schrei­bung ei­ner Kri­senfrüher­ken­nung und ei­nes Kri­sen­ma­nage­ments be­zweckt der Ge­setz­ge­ber, dass Ent­wick­lun­gen, die den Fort­be­stand des Un­ter­neh­mens gefähr­den können, frühzei­tig er­kannt wer­den. Des­halb sieht das

StaRUG rechts­formüberg­rei­fende Re­ge­lun­gen für Ge­schäfts­lei­ter haf­tungs­be­schränk­ter Un­ter­neh­men, also ju­ris­ti­scher Per­so­nen, wie etwa ei­ner GmbH oder AG bzw. über § 1 Abs. 2 StaRUG ei­ner GmbH & Co. KG, im Be­reich der Kri­senfrüher­ken­nung und -bewälti­gung vor.

Hin­weis: Die Re­ge­lungs­dichte ist hoch: Wei­ter­ge­hende, be­reits be­ste­hende spe­zi­al­ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen, wie etwa in § 91 Abs. 2 AktG (von dem be­reits eine Aus­strah­lungs­wir­kung auf an­dere Rechts­for­men aus­ging), § 92 Abs. 1 und § 93 Abs. 2 AktG, § 25a Abs. 1 Satz 3 KWG, § 49 Abs. 2 und 3 GmbHG so­wie §§ 15a ff. InsO sind zusätz­lich zu be­ach­ten.

Was muss die Geschäftsführung tun?

§ 1 Abs. 1 Satz 1 StaRUG ver­pflich­tet die Ge­schäfts­lei­ter zur Über­wa­chung von Ent­wick­lun­gen, die zur Be­stands­gefähr­dung des Un­ter­neh­mens führen können. Der kon­krete Um­fang die­ser Pflicht ist von der Größe, Bran­che, Struk­tur und auch der Rechts­form des je­wei­li­gen Un­ter­neh­mens abhängig, wo­bei in der Begründung des Re­gie­rungs­ent­wurfs be­tont wird, dass über­schau­bare Verhält­nisse bei klei­nen Un­ter­neh­men nicht zu ei­ner Über­frach­tung der Ri­sikoüber­wa­chungs­an­for­de­run­gen führen dürfen.

Es wird je­doch ausdrück­lich klar­ge­stellt, dass die Ge­schäfts­lei­ter in je­dem Fall ge­hal­ten sind, die Verhält­nisse des Un­ter­neh­mens und die Ent­wick­lun­gen, die für die Tätig­keit des Un­ter­neh­mens re­le­vant sind, lau­fend dar­auf­hin zu be­ob­ach­ten und zu überprüfen, ob sie das Po­ten­zial ha­ben, bei un­ge­hin­der­tem Fort­gang den Fort­be­stand des Un­ter­neh­mens zu gefähr­den. Um eine dro­hende Zah­lungs­unfähig­keit als be­stand­gefähr­den­des Ri­siko zu über­wa­chen, muss der Be­trach­tungs­zeit­raum 24 Mo­nate um­fas­sen. Bei sich ab­zeich­nen­den Ri­si­ken ei­ner Krise stei­gen zu­dem die An­for­de­run­gen an de­ren Über­wa­chung.

Kon­kret be­deu­tet dies, dass der Ge­schäfts­lei­ter für eine Or­ga­ni­sa­tion sor­gen muss, die ihm die zur Wahr­neh­mung sei­ner Pflich­ten er­for­der­li­che Über­sicht über die wirt­schaft­li­che und fi­nan­zi­elle Si­tua­tion des Un­ter­neh­mens je­der­zeit ermöglicht. Dazu muss er die wirt­schaft­li­che Lage des Un­ter­neh­mens lau­fend be­ob­ach­ten.

Dazu ist ein Früher­ken­nungs­sys­tem im Un­ter­neh­men ein­zu­rich­ten, das be­stands­gefähr­dende Ent­wick­lun­gen er­kennt. Die aus der Ri­si­kofrüher­ken­nung ge­won­nen Er­kennt­nisse, etwa aus der In­nen­re­vi­sion oder dem Con­trol­ling, müssen der Ge­schäfts­lei­tung zeit­nah zur Kennt­nis ge­bracht wer­den. Für die prak­ti­sche Um­set­zung emp­fiehlt sich die Fest­le­gung ein­deu­ti­ger Zuständig­kei­ten, ein re­gelmäßiges Be­richts­we­sen und hin­rei­chende Do­ku­men­ta­tion.

Zeich­net sich nach den In­for­ma­tio­nen die­ses Frühwarn­sys­tems eine Krise ab, muss der Ge­schäfts­lei­ter recht­zei­tig ge­eig­nete Ge­genmaßnah­men er­grei­fen, § 1 Abs. 1 Satz 2 StaRUG. Wel­che Maßnah­men er­grif­fen wer­den, rich­tet sich nach den Er­for­der­nis­sen des Ein­zel­falls. Im Zwei­fel muss der Ge­schäfts­lei­ter kun­di­gen ex­ter­nen Rat ein­ho­len. Zu den Maßnah­men kann auch der sog. präven­tive Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men die­nen, der im Rah­men die­ses Ge­set­zes neu ein­geführt wurde.

Bei An­zei­chen ei­ner Krise ist zu­dem den zur Über­wa­chung der Ge­schäfts­lei­tung be­ru­fe­nen Or­ga­nen (Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, Bei­rat, Auf­sichts­rat) un­verzüglich Be­richt zu er­stat­ten.

Kommt der Ge­schäftsführer die­sen Pflich­ten nicht nach, kann er al­lein schon auf­grund des Feh­lens ei­nes Kri­senfrüher­ken­nungs­sys­tems haft­bar sein.

So können wir helfen

Mit un­se­ren in­ter­dis­zi­plinären Leis­tun­gen un­terstützen wir die Ge­schäfts­lei­ter bei der Erfüllung ih­rer Pflich­ten und ste­hen ih­nen bei Hand­lungs­be­darf mit Lösungs­vor­schlägen und Kon­zep­ten zur Seite. Da­bei können wir so­wohl prüfe­ri­sch als auch be­ra­tend tätig wer­den.

StaRUG macht Krisenfrüherkennung zur Pflicht!
 

Konzeptionierung und Implementierung eines Systems zur Früherkennung und Steuerung von bestandsgefährdenden Risiken durch Aufbau eines Überwachungssystems

  • Un­terstützung beim Auf­bau ei­ner Me­tho­dik für die Ri­si­ko­auf­nahme, Ri­si­ko­be­wer­tung und Ri­si­ko­steue­rung (z.B. Fest­le­gung von Ri­si­ko­ka­te­go­rien, Vor­ge­hens­weise bei der Be­stim­mung der Ri­si­ko­tragfähig­keit und der Fest­le­gung von We­sent­lich­keits­gren­zen etc.)
  • Un­terstützung bei der Durchführung ei­ner in­itia­len Ri­si­ko­in­ven­ta­ri­sie­rung und Ri­si­ko­be­wer­tung, z.B. für eine Pi­lot­ge­sell­schaft oder einen Pi­lot­be­reich / -pro­zess.
  • Un­terstützung beim Auf­bau ei­nes Re­por­tings an die Ge­schäfts­lei­ter und ggf. die Über­wa­chungs­or­gane z.B. in Form von z.B. He­at­maps und Da­sh­boards.
  • De­fi­ni­tion ei­nes kenn­zah­len­ba­sier­ten Früher­ken­nungs­sys­tems
    • Er­ar­bei­tung ei­nes Sets an re­le­van­ten Kenn­zah­len (fi­nan­zi­ell, ope­ra­tiv)
    • Aus­wahl und Eva­lu­ie­rung ei­nes ge­eig­ne­ten BI­Tools zur hand­hab­ba­ren kurz­fris­ti­gen Über­wa­chung
  • Un­terstützung bei der Um­set­zung: Fest­le­gung von Ver­ant­wort­lich­kei­ten und Re­gel­pro­zes­sen, Einführung von Tools (z.B. Lu­ca­Net, BI-Tools etc.), Überprüfung (recht­lich) der Kon­for­mität mit den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen, Be­wer­tungs­sys­te­ma­tik für eine ge­samt­hafte Be­trach­tung et­wai­ger Ri­si­ken, Ab­lei­tung von (recht­li­chen) Hand­lungs­emp­feh­lun­gen zum Ri­si­ko­ma­nage­ment (ver­si­chern, abwälzen, ver­mei­den, ak­zep­tie­ren).

Zusätz­li­che Leis­tun­gen bei An­zei­chen von un­ter­neh­mens­gefähr­den­den Ent­wick­lun­gen

  • Er­stel­lung ei­ner Li­qui­ditätspla­nung zur Ab­de­ckung der nächs­ten 52 Wo­chen (12 Mo­nate, siehe § 19 Abs. 1 Satz1 InsO n.F.)
  • Im­ple­men­tie­rung von rol­lie­ren­den Fo­re­cast-Pro­zes­sen für re­le­vante fi­nan­zi­elle und ope­ra­tive Kenn­zah­len - auch als Ba­sis für Un­ter­neh­mens­pla­nun­gen; ggf. Einführung un­terstützen­der Tools (z.B. Pro­phix)
  • Er­stel­lung ei­ner sze­na­riofähi­gen Un­ter­neh­mens­pla­nung zur Si­mu­la­tion der mit­tel­fris­ti­gen Aus­wir­kun­gen der mögli­chen Ent­wick­lun­gen

Zusätz­li­che Leis­tun­gen bei An­zei­chen von wahr­schein­lich un­ter­neh­mens­gefähr­den­den Ent­wick­lun­gen

  • Kon­zep­tio­nie­rung von Ge­genmaßnah­men
    • Kurz­fris­tige Maßnah­men (li­qui­ditätsge­trie­ben)
    • Struk­tu­relle Maßnah­men (er­trags­ge­trie­ben)
    • Stra­te­gi­sche Maßnah­men (er­trags- und ge­schäfts­mo­dell­ge­trie­ben)
  • Um­set­zungs­un­terstützung zur Ab­si­che­rung des Maßnah­men­er­folgs

Prüfungsleistungen als Nachweis für ein angemessenes und wirksames Risikofrüherkennungs bzw. Risikomanagementsystems

  • Quick-Check des Ri­si­kofrüher­ken­nungs­sys­tems im Hin­blick auf die Erfüllung der An­for­de­run­gen des IDW PS 340 n.F. und die gute Un­ter­neh­mens­pra­xis
  • (frei­wil­lige) Prüfung des Ri­si­kofrüher­ken­nungs­sys­tems nach den Vor­ga­ben des IDW PS 340 n.F. 
  • Quick-Check Ri­si­ko­ma­nage­ment­sys­tem nach IDW PS 981
  • Prüfung der An­ge­mes­sen­heit und/oder Wirk­sam­keit des Ri­si­ko­ma­nage­ment­sys­tems nach IDW PS 981
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