Die bisher bereits an Aktiengesellschaften gerichtete Anforderung, bestandsgefährdende Risiken durch ein System zur Krisenfrüherkennung zu überwachen und zu managen, wurde damit auch für alle anderen haftungsbeschränkende Rechtsformen kodifiziert. Mit Blick auf die Geschäftsleiter treffende Pflichten sollte sich diese Krisenfrüherkennung auf einen Zeitraum von 24 Monaten erstrecken.
Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement gesetzlich verankert
Mit der allgemeinen gesetzlichen Festschreibung einer Krisenfrüherkennung und eines Krisenmanagements bezweckt der Gesetzgeber, dass Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, frühzeitig erkannt werden. Deshalb sieht das
StaRUG rechtsformübergreifende Regelungen für Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen, also juristischer Personen, wie etwa einer GmbH oder AG bzw. über § 1 Abs. 2 StaRUG einer GmbH & Co. KG, im Bereich der Krisenfrüherkennung und -bewältigung vor.
Hinweis: Die Regelungsdichte ist hoch: Weitergehende, bereits bestehende spezialgesetzliche Regelungen, wie etwa in § 91 Abs. 2 AktG (von dem bereits eine Ausstrahlungswirkung auf andere Rechtsformen ausging), § 92 Abs. 1 und § 93 Abs. 2 AktG, § 25a Abs. 1 Satz 3 KWG, § 49 Abs. 2 und 3 GmbHG sowie §§ 15a ff. InsO sind zusätzlich zu beachten.
Was muss die Geschäftsführung tun?
§ 1 Abs. 1 Satz 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleiter zur Überwachung von Entwicklungen, die zur Bestandsgefährdung des Unternehmens führen können. Der konkrete Umfang dieser Pflicht ist von der Größe, Branche, Struktur und auch der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens abhängig, wobei in der Begründung des Regierungsentwurfs betont wird, dass überschaubare Verhältnisse bei kleinen Unternehmen nicht zu einer Überfrachtung der Risikoüberwachungsanforderungen führen dürfen.
Es wird jedoch ausdrücklich klargestellt, dass die Geschäftsleiter in jedem Fall gehalten sind, die Verhältnisse des Unternehmens und die Entwicklungen, die für die Tätigkeit des Unternehmens relevant sind, laufend daraufhin zu beobachten und zu überprüfen, ob sie das Potenzial haben, bei ungehindertem Fortgang den Fortbestand des Unternehmens zu gefährden. Um eine drohende Zahlungsunfähigkeit als bestandgefährdendes Risiko zu überwachen, muss der Betrachtungszeitraum 24 Monate umfassen. Bei sich abzeichnenden Risiken einer Krise steigen zudem die Anforderungen an deren Überwachung.
Konkret bedeutet dies, dass der Geschäftsleiter für eine Organisation sorgen muss, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Unternehmens jederzeit ermöglicht. Dazu muss er die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend beobachten.
Dazu ist ein Früherkennungssystem im Unternehmen einzurichten, das bestandsgefährdende Entwicklungen erkennt. Die aus der Risikofrüherkennung gewonnen Erkenntnisse, etwa aus der Innenrevision oder dem Controlling, müssen der Geschäftsleitung zeitnah zur Kenntnis gebracht werden. Für die praktische Umsetzung empfiehlt sich die Festlegung eindeutiger Zuständigkeiten, ein regelmäßiges Berichtswesen und hinreichende Dokumentation.
Zeichnet sich nach den Informationen dieses Frühwarnsystems eine Krise ab, muss der Geschäftsleiter rechtzeitig geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen, § 1 Abs. 1 Satz 2 StaRUG. Welche Maßnahmen ergriffen werden, richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Im Zweifel muss der Geschäftsleiter kundigen externen Rat einholen. Zu den Maßnahmen kann auch der sog. präventive Restrukturierungsrahmen dienen, der im Rahmen dieses Gesetzes neu eingeführt wurde.
Bei Anzeichen einer Krise ist zudem den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Gesellschafterversammlung, Beirat, Aufsichtsrat) unverzüglich Bericht zu erstatten.
Kommt der Geschäftsführer diesen Pflichten nicht nach, kann er allein schon aufgrund des Fehlens eines Krisenfrüherkennungssystems haftbar sein.
So können wir helfen
Mit unseren interdisziplinären Leistungen unterstützen wir die Geschäftsleiter bei der Erfüllung ihrer Pflichten und stehen ihnen bei Handlungsbedarf mit Lösungsvorschlägen und Konzepten zur Seite. Dabei können wir sowohl prüferisch als auch beratend tätig werden.
Konzeptionierung und Implementierung eines Systems zur Früherkennung und Steuerung von bestandsgefährdenden Risiken durch Aufbau eines Überwachungssystems
- Unterstützung beim Aufbau einer Methodik für die Risikoaufnahme, Risikobewertung und Risikosteuerung (z.B. Festlegung von Risikokategorien, Vorgehensweise bei der Bestimmung der Risikotragfähigkeit und der Festlegung von Wesentlichkeitsgrenzen etc.)
- Unterstützung bei der Durchführung einer initialen Risikoinventarisierung und Risikobewertung, z.B. für eine Pilotgesellschaft oder einen Pilotbereich / -prozess.
- Unterstützung beim Aufbau eines Reportings an die Geschäftsleiter und ggf. die Überwachungsorgane z.B. in Form von z.B. Heatmaps und Dashboards.
- Definition eines kennzahlenbasierten Früherkennungssystems
- Erarbeitung eines Sets an relevanten Kennzahlen (finanziell, operativ)
- Auswahl und Evaluierung eines geeigneten BITools zur handhabbaren kurzfristigen Überwachung
- Unterstützung bei der Umsetzung: Festlegung von Verantwortlichkeiten und Regelprozessen, Einführung von Tools (z.B. LucaNet, BI-Tools etc.), Überprüfung (rechtlich) der Konformität mit den gesetzlichen Anforderungen, Bewertungssystematik für eine gesamthafte Betrachtung etwaiger Risiken, Ableitung von (rechtlichen) Handlungsempfehlungen zum Risikomanagement (versichern, abwälzen, vermeiden, akzeptieren).
Zusätzliche Leistungen bei Anzeichen von unternehmensgefährdenden Entwicklungen
- Erstellung einer Liquiditätsplanung zur Abdeckung der nächsten 52 Wochen (12 Monate, siehe § 19 Abs. 1 Satz1 InsO n.F.)
- Implementierung von rollierenden Forecast-Prozessen für relevante finanzielle und operative Kennzahlen - auch als Basis für Unternehmensplanungen; ggf. Einführung unterstützender Tools (z.B. Prophix)
- Erstellung einer szenariofähigen Unternehmensplanung zur Simulation der mittelfristigen Auswirkungen der möglichen Entwicklungen
Zusätzliche Leistungen bei Anzeichen von wahrscheinlich unternehmensgefährdenden Entwicklungen
- Konzeptionierung von Gegenmaßnahmen
- Kurzfristige Maßnahmen (liquiditätsgetrieben)
- Strukturelle Maßnahmen (ertragsgetrieben)
- Strategische Maßnahmen (ertrags- und geschäftsmodellgetrieben)
- Umsetzungsunterstützung zur Absicherung des Maßnahmenerfolgs
Prüfungsleistungen als Nachweis für ein angemessenes und wirksames Risikofrüherkennungs bzw. Risikomanagementsystems
- Quick-Check des Risikofrüherkennungssystems im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen des IDW PS 340 n.F. und die gute Unternehmenspraxis
- (freiwillige) Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach den Vorgaben des IDW PS 340 n.F.
- Quick-Check Risikomanagementsystem nach IDW PS 981
- Prüfung der Angemessenheit und/oder Wirksamkeit des Risikomanagementsystems nach IDW PS 981