Mittels sog. Statusfeststellungsbescheid legt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) fest, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Laut Urteil des BSG vom 29.03.2022 (Az. B 12 KR 1/20 R) ist das von einer Statusentscheidung betroffene Unternehmen dazu verpflichtet, Änderungen der Gesellschafterverhältnisse anzuzeigen, wenn diese dazu führen, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der aufgrund seiner Anteile am Stammkapital bisher über eine (echte) Sperrminorität verfügt hat, aufgrund der Verschiebung nur noch einen derart geringen Anteil hält, dass er kein (umfassendes) Vetorecht gegen Gesellschafterbeschlüsse mehr besitzt.
Hinweis: Unterbleibt eine solche Anzeige, handelt das Unternehmen (mindestens) grob fahrlässig. Der Statusbescheid ist laut BSG mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben.