deen

Rechtsberatung

Statusfeststellungsbescheid: Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse

Ein Sta­tus­fest­stel­lungs­be­scheid kann bei ei­ner we­sent­li­chen Ände­rung der tatsäch­li­chen und recht­li­chen Verhält­nisse auf­ge­ho­ben wer­den, so das BSG.

Mit­tels sog. Sta­tus­fest­stel­lungs­be­scheid legt die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund (DRV Bund) fest, ob eine abhängige Be­schäfti­gung oder eine selbständige Tätig­keit vor­liegt. Laut Ur­teil des BSG vom 29.03.2022 (Az. B 12 KR 1/20 R) ist das von ei­ner Sta­tus­ent­schei­dung be­trof­fene Un­ter­neh­men dazu ver­pflich­tet, Ände­run­gen der Ge­sell­schaf­ter­verhält­nisse an­zu­zei­gen, wenn diese dazu führen, dass ein Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer, der auf­grund sei­ner An­teile am Stamm­ka­pi­tal bis­her über eine (echte) Sperr­mi­no­rität verfügt hat, auf­grund der Ver­schie­bung nur noch einen der­art ge­rin­gen An­teil hält, dass er kein (um­fas­sen­des) Ve­to­recht ge­gen Ge­sell­schaf­ter­be­schlüsse mehr be­sitzt.

Hin­weis: Un­ter­bleibt eine sol­che An­zeige, han­delt das Un­ter­neh­men (min­des­tens) grob fahrlässig. Der Sta­tus­be­scheid ist laut BSG mit Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit auf­zu­he­ben.

nach oben