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Statusverfahren mit Verschmelzung der betroffenen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft erledigt

BGH 27.2.2015, II ZB 7/14

Ein Sta­tus­ver­fah­ren ist mit der Ver­schmel­zung der be­trof­fe­nen Ge­sell­schaft auf eine an­dere Ge­sell­schaft er­le­digt. Eine be­reits ein­ge­legte Rechts­be­schwerde wird da­mit un­zulässig, wenn nicht aus­nahms­weise ein be­rech­tig­tes In­ter­esse an der Fest­stel­lung be­steht, dass die an­ge­foch­tene Ent­schei­dung den Rechts­be­schwer­deführer in sei­nen Rech­ten ver­letzt hat.

Der Sach­ver­halt:
Die Rechts­vorgänge­rin der An­trags­geg­ne­rin, eine GmbH, verfügte über einen nach den Re­geln des Ge­set­zes über die Mit­be­stim­mung der Ar­beit­neh­mer zu­sam­men­ge­setz­ten Auf­sichts­rat. Am 30.11.2012 machte ihre Ge­schäftsführung im Bun­des­an­zei­ger be­kannt, dass ih­rer An­sicht nach der Auf­sichts­rat nicht mehr ge­setzmäßig zu­sam­men­ge­setzt sei, da die Ge­sell­schaft we­ni­ger als 2.000 Ar­beit­neh­mer be­schäftige und der Auf­sichts­rat nach den Re­geln des Ge­set­zes über die Drit­tel­be­tei­li­gung zu­sam­men­zu­set­zen sei. Der Ge­samt­be­triebs­rat und zwei Mit­glie­der des Auf­sichts­rats rie­fen frist­ge­recht das zuständige Ge­richt an, weil die Rechts­vorgänge­rin der An­trags­geg­ne­rin un­ter Ein­rech­nung von Leih­ar­beit­neh­mern mehr als 2.000 Ar­beit­neh­mer be­schäftige.

Das LG be­schloss, dass der Auf­sichts­rat der An­trags­geg­ne­rin nach den Re­geln des Ge­set­zes über die Drit­tel­be­tei­li­gung der Ar­beit­neh­mer im Auf­sichts­rat zu be­set­zen sei. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­schwerde der An­trag­stel­ler wies das OLG zurück und ließ die Rechts­be­schwerde zu. Nach Ein­le­gung der Rechts­be­schwerde wurde die Rechts­vorgänge­rin der An­trags­geg­ne­rin durch Auf­nahme auf die An­trags­geg­ne­rin, eben­falls eine GmbH, ver­schmol­zen.

Die An­trag­stel­ler be­an­tra­gen mit der Rechts­be­schwerde die Fest­stel­lung, dass der Auf­sichts­rat der Rechts­vorgänge­rin der An­trags­geg­ne­rin nach den Re­geln des Ge­set­zes über die Mit­be­stim­mung der Ar­beit­neh­mer mit je sechs Auf­sichts­rats­mit­glie­dern der An­teils­eig­ner und der Ar­beit­neh­mer zu be­set­zen ist, hilfs­weise, dass der Auf­sichts­rat der Rechts­vorgänge­rin der An­trags­geg­ne­rin bis zu der Wirk­sam­keit der Ver­schmel­zung auf die An­trags­geg­ne­rin nach den Re­geln des Ge­set­zes über die Mit­be­stim­mung der Ar­beit­neh­mer zu be­set­zen war, wei­ter hilfs­weise, dass sich der An­trag der An­trag­stel­ler durch die Ver­schmel­zung der Rechts­vorgänge­rin der An­trags­geg­nern auf die An­trags­geg­ne­rin er­le­digt hat und höchst hilfs­weise, den Be­schluss des OLG auf­zu­he­ben und die Sa­che zur er­neu­ten Ent­schei­dung an das LG zurück­zu­ver­wei­sen.

Der BGH ver­warf die Rechts­be­schwerde der An­trag­stel­ler ge­gen den Be­schluss des OLG als un­zulässig.

Die Gründe:
Die Rechts­be­schwerde war ins­ge­samt als un­zulässig zu ver­wer­fen (§ 74 Abs. 1 FamFG). Sie ist, was die Haupt­sa­che an­geht, un­zulässig ge­wor­den, weil die Haupt­sa­che mit der im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Ver­schmel­zung der Rechts­vorgänge­rin der An­trags­geg­ne­rin auf die An­trags­geg­ne­rin nach Ein­le­gung der Rechts­be­schwerde er­le­digt ist. Die Hilfs­anträge sind man­gels Fest­stel­lungs­in­ter­es­ses un­zulässig.

Ein Rechts­mit­tel wird im Ver­fah­ren der frei­wil­li­gen Ge­richts­bar­keit mit der Er­le­di­gung der Haupt­sa­che ins­ge­samt un­zulässig, wenn kein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vor­liegt oder der Rechts­mit­telführer sein Rechts­mit­tel nicht in zulässi­ger Weise auf den Kos­ten­punkt be­schränkt. Die Wei­terführung des Sta­tus­ver­fah­rens nach § 97 Abs. 2 S. 1, § 98 Abs. 1 AktG ist sinn­los ge­wor­den, weil eine Ent­schei­dung über die Be­set­zung des Auf­sichts­rats der Rechts­vorgänge­rin der An­trags­geg­ne­rin nicht mehr möglich ist. Mit dem Erlöschen in­folge Ver­schmel­zung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) en­det die Or­gan­stel­lung des (mit­be­stimm­ten) Auf­sichts­rats. Die Re­ge­lun­gen über die Mit­be­stim­mungs­bei­be­hal­tung in § 325 UmwG gel­ten für Ver­schmel­zun­gen nicht. Mit dem Weg­fall des Or­gans entfällt auch der Ver­fah­rens­ge­gen­stand ei­nes Sta­tus­ver­fah­rens nach § 98 AktG.

Die Rechts­be­schwer­deführer ha­ben ihr Rechts­mit­tel nicht auf den Kos­ten­punkt be­schränkt noch es liegt auch kein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vor. Da­nach kann das Be­schwer­de­ge­richt auf An­trag aus­spre­chen, dass die Ent­schei­dung des Ge­richts des ers­ten Rechts­zugs den Be­schwer­deführer in sei­nen Rech­ten ver­letzt hat, wenn der Be­schwer­deführer ein be­rech­tig­tes In­ter­esse an der Fest­stel­lung hat. Die Vor­schrift ist im Rechts­be­schwer­de­ver­fah­ren ent­spre­chend an­wend­bar. Einen ausdrück­li­chen An­trag nach § 62 Abs. 1 FamFG ha­ben die An­trag­stel­ler nicht ge­stellt. Ob der Hilfs­an­trag, mit dem fest­ge­stellt wer­den soll, dass der Auf­sichts­rat der Rechts­vorgänge­rin der An­trags­geg­ne­rin bis zu der Wirk­sam­keit der Ver­schmel­zung auf die An­trags­geg­ne­rin nach den Re­geln des Ge­set­zes über die Mit­be­stim­mung der Ar­beit­neh­mer zu be­set­zen war, in einem sol­chen Sinn zu ver­ste­hen ist, kann da­hin­ste­hen, weil kein be­rech­tig­tes In­ter­esse an der Fest­stel­lung be­steht.

Zwar kommt bei der Ver­schmel­zung ei­ner GmbH auf eine an­dere GmbH in Be­tracht, dass der Streit über die Be­set­zung des Auf­sichts­rats sich wie­der­holt, etwa weil die auf­neh­mende Ge­sell­schaft keine ei­ge­nen Ar­beit­neh­mer hat und sich die Zahl der Ar­beit­neh­mer, nach de­nen sich die Re­geln der Mit­be­stim­mung rich­ten, mit der Ver­schmel­zung nicht verändert hat. Dass dies bei der An­trags­geg­ne­rin der Fall ist, ha­ben die Be­tei­lig­ten aber nicht vor­ge­tra­gen und ist auch sonst nicht er­sicht­lich.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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