Änderungen im Steuerrecht
Bilanzierung
Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Ab 2024 soll für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) eine Höchstgrenze von 1.000 Euro (statt bislang 800 Euro) gelten, § 6 Abs. 2 EStG-E.
Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden, soll die wieder eingeführte degressive Abschreibung i. H. v. bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, höchstens 25 %, in Anspruch genommen werden können, § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E.
Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG
Unternehmen mit einem Gewinn von nicht mehr als 200.000 Euro können für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter unter weiteren Voraussetzungen eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG geltend machen. Diese Sonderabschreibung soll für nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter 50 % statt bisher 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen, § 7g Abs. 5 EStG-E.
Gewinnermittlung
Privatnutzung betrieblicher E-Fahrzeuge
Bei rein elektrischen Fahrzeugen, die dem Unternehmer oder einem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, ist derzeit für die Ermittlung des Werts der Privatnutzung sowohl nach der Ein-Prozent-Methode als auch nach der Fahrtenbuchmethode ein Viertel des Bruttolistenneupreises heranzuziehen, sofern dieser 60.000 Euro nicht übersteigt. Für nach dem 31.12.2023 angeschaffte Firmenfahrzeuge soll diese Wertgrenze auf 70.000 Euro angehoben werden, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E.
Als Betriebsausgaben abziehbare Geschenke
Für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre soll die Freigrenze, bis zu der Geschenke an Geschäftspartner als Betriebsausgaben abziehbar sind, statt derzeit 35 Euro dann 50 Euro betragen, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG-E.
Zinsschranke
Die Zinsschrankenregelung gemäß § 4h EStG-E soll mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 u. a. dahingehend verschärft werden, dass
- der Kreis der erfassten Aufwendungen (und teilweise auch Erträge) ausgedehnt wird,
- ein EBITDA-Vortrag neben bisherigen Beschränkungen auch dann nicht berücksichtigt werden kann, wenn die Zinserträge in dem betreffenden Wirtschaftsjahr die Zinsaufwendungen übersteigen und
- ein EBITDA- und ein Zinsvortrag bei Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs anteilig untergeht (weitere Details finden Sie hier).
Finanzierungsbeziehungen im multinationalen Konzern
Ebenfalls mit Wirkung ab 2024 soll eine Regelung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen, insb. Darlehensgewährungen, innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe eingeführt werden, § 1 Abs. 3d AStG-E. Zudem sollen funktions- und risikoarme Finanzdienstleistungen innerhalb einer solchen Unternehmensgruppe definiert werden, für die entsprechend nur eine geringe Vergütung als fremdvergleichskonform anzusehen ist, § 1 Abs. 3e AStG-E. Diese nur auf grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen innerhalb eines Konzerns anzuwendenden Regelungen wurden in die durch den Bundestag beschlossene Gesetzesfassung anstelle der zunächst im ursprünglichen Entwurf des Wachstumschancengesetzes vorgesehenen Zinshöhenschranke aufgenommen.
Verlustnutzung
Verlustrücktrag
Die derzeit befristet bis Ende 2023 angehobenen Höchstbetragsgrenzen für den steuerlichen Verlustrücktrag von 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung sollen bis 2025 weitergelten. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 ist dann allerdings eine Halbierung dieser Höchstbeträge vorgesehen, § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG-E.
Darüber hinaus soll der Verlustrücktrag ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zeitlich von zwei auf drei Jahre ausgedehnt werden. Er wäre damit bis in den dritten vorangegangenen Veranlagungszeitraum möglich, § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG-E.
Verlustvortrag
Die sog. Mindestbesteuerung bei Nutzung eines Verlustvortrags soll befristet von 2024 bis 2027 gesenkt werden. Unverändert soll dann ein vorgetragener Verlust bis zu 1 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können. Der Verlustabzug vom verbleibenden Gesamtbetrag der Einkünfte soll aber bis zu 75 % - statt 60 % - des Gesamtbetrags der Einkünfte möglich sein, § 10d Abs. 2 EStG-E.
Optionsmodell
Bisher können nur Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften bis 30.11. mit Wirkung für den nachfolgenden Veranlagungszeitraum einen Antrag auf Anwendung der Körperschaftsbesteuerung stellen. Die Antragstellung zur Nutzung dieses Optionsmodells soll künftig auch eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts offenstehen. Zudem sollen auch neu gegründete Gesellschaften für deren erstes Wirtschaftsjahr das Optionsmodell nutzen können, § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 KSt-E.
Klimaschutz-Investitionsprämie
Mit einer Klimaschutz-Investitionsprämie von bis zu 30 Mio. Euro sollen Anreize für unternehmerische Investitionen zur Senkung des Energieverbrauchs gesetzt werden. Förderfähig sollen dabei die Anschaffung und die Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sein, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen. Diese Wirtschaftsgüter sollen in einem von einem zertifizierten Energieberater oder ggf. dem unternehmenseigenen Energiemanager erstellten Energieeinsparkonzept enthalten sein müssen und die Energieeffizienz der betrieblichen Tätigkeit über bestehende EU-Vorgaben hinaus verbessern, § 2 Klimaschutz-InvPG-E.
Begünstigt sollen Investitionen sein, die im Zeitraum nach dem 29.02.2024 begonnen und vor dem 01.10.2030 abgeschlossen werden, § 3 Abs. 1 Klimaschutz-InvPG-E.
Forschungszulage
Ab 2024 soll die bestehende steuerliche Forschungsförderung deutlich ausgeweitet werden. So sollen Eigenleistungen des Unternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben statt mit 40 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde ab 01.01.2024 mit 70 Euro berücksichtigt werden können, § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 FZulG-E. Zudem ist vorgesehen, dass in nach dem 31.12.2023 beginnenden Wirtschaftsjahren auch ein der AfA entsprechender Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu den förderfähigen Aufwendungen zählt, sofern die Wirtschaftsgüter ausschließlich eigenbetrieblich verwendet werden und für das Forschungsvorhaben erforderlich sind, § 3 Abs. 3a FZulG-E.
Bei nach dem 31.12.2023 in Auftrag gegebenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sollen die Kosten der Auftragsforschung mit 70 % statt bisher 60 % gefördert werden, § 3 Abs. 4 Satz 2 FZul-E.
Schließlich soll der Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage ab 01.01.2024 verdreifacht werden und damit bis zu 12 Mio. Euro betragen, § 3 Abs. 5 FZulG-E.
Um die für einen Veranlagungszeitraum festgesetzte Forschungszulage zeitnah zu berücksichtigen, sollen ab 01.01.2024 Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen auf Antrag für den letzten noch nicht veranlagten Zeitraum angepasst werden können, sofern dies im Festsetzungszeitpunkt möglich ist, § 10 Abs. 2a FZulG-E.
Unternehmen der Immobilienbranche
Einführung einer degressiven Abschreibung für neue Wohngebäude
Wird nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 mit der Herstellung von Wohngebäuden im EU-/EWR-Raum begonnen, soll eine degressive AfA von 6 % anstelle der linearen Gebäude-AfA von 3 % genutzt werden können. Beim Erwerb von Wohngebäuden soll die degressive AfA genutzt werden können, wenn innerhalb des vorgenannten Zeitraums der Kaufvertrag rechtswirksam abgeschlossen und diese Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt, § 7 Abs. 5a EStG-E.
Grunderwerbsteuerliche Begünstigungen bei Übertragungen von/auf Gesamthand
Wird ein Grundstück aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft auf einen Gesellschafter oder umgekehrt von einem Gesellschafter auf die Gesamthand übertragen, fällt keine Grunderwerbsteuer an, soweit der Gesellschafter am Gesamthandsvermögen beteiligt ist. Diese Steuerbefreiung entfällt jedoch, sofern sich der Anteil des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen innerhalb der folgenden zehn Jahre mindert, §§ 5, 6 GrEStG.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz MoPeG) wird mit Wirkung zum 01.01.2024 zivilrechtlich das Gesamthandsprinzip aufgegeben. Um Zweifel an daraus resultierenden steuerlichen Folgen für die vorgenannte Begünstigung zu begegnen, ist eine gesetzliche Fiktion vorgesehen, wonach in 2024 bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft für grunderwerbsteuerliche Zwecke weiterhin von einer Gesamthand und von Gesamthandsvermögen auszugehen ist, § 24 GrEStG-E. Somit hätte die zivilrechtlich geänderte Rechtslage in 2024 weder Auswirkungen auf bereits in der Vergangenheit in Anspruch genommene Vergünstigungen nach §§ 5, 6 GrEStG, noch wäre die Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen bei Grundstücksübertragungen in 2024 von bzw. auf die Personengesellschaft auf bzw. vom Gesellschafter verwehrt.
Internationales Steuerrecht
Einführung einer globalen Mindeststeuer
Die EU-rechtlichen Vorgaben zur Einführung der globalen Mindeststeuer sollen ab 2024 in nationales Recht überführt und zur Anwendung kommen. Multinationale aber auch nationale Konzerne mit einem Gesamtjahresumsatz von mindestens 750 Mio. Euro in mindestens zwei von vier vorangehenden Geschäftsjahren sind dann nach dem neu einzuführenden Mindeststeuergesetz verpflichtet, erstmals für das nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahr zu überprüfen, ob der Gewinn aller in einer Jurisdiktion ansässigen Gruppenmitglieder einer effektiven Besteuerung von mindestens 15 % unterliegt. Liegt die effektive Steuerbelastung darunter, ist ein entsprechender Steuererhöhungsbetrag abzuführen. Dies soll regelmäßig auf Ebene der Konzernmutter erfolgen müssen.
Quellensteuereinbehalt bei Vergütungen für Rechteüberlassungen
Werden für die Überlassung von Rechten an den Vergütungsgläubiger, der nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegt, Vergütungen gezahlt, muss der Vergütungsschuldner grundsätzlich Quellensteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Diese Pflicht besteht bislang nicht, wenn die Vergütungen an den Vergütungsgläubiger im Kalenderjahr maximal 5.000 Euro betragen. Der Schwellenwert soll sich ab 2024 auf 10.000 Euro erhöhen, § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG-E.
Arbeitnehmer
Steuerliche Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungen
Die steuerlichen Begünstigungen für Mitarbeiterbeteiligungen werden durch das bereits verabschiedete Zukunftsfinanzierungsgesetz mit Wirkung ab 2024 verbessert, indem u. a. der steuerliche Freibetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers von 1.440 Euro auf 2.000 Euro angehoben wird, § 3 Nr. 39 EStG.
Betriebsveranstaltungen
Lohnsteuerlich liegt derzeit kein Arbeitslohn der an einer Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer vor, soweit die Zuwendungen den Freibetrag von 110 Euro nicht übersteigen. Dieser Freibetrag kann für zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Er soll ab 2024 auf 150 Euro angehoben werden, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG-E.
Umsatzsteuer
Auslaufen der Senkung der Mehrwertsteuersätze in der Gastronomie
Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz und weitere Gesetze eingeführte Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen läuft zum 31.12.2023 aus. Ab 01.01.2024 gelten wieder die regulären Mehrwertsteuersätze von 19 %.
Umsatzsteuerliche Erleichterungen
Ab 2024 sollen folgende Schwellenwerte modifiziert werden:
| Bis 2023 | Ab 2024 |
Befreiung von der Verpflichtung der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG-E | Steuer im Vorjahr von nicht mehr als 1.000 Euro | Steuer im Vorjahr von nicht mehr als 2.000 Euro |
Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten, § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG-E | Gesamtumsatz von nicht mehr als 600.000 Euro | Gesamtumsatz von nicht mehr als 800.000 Euro |
Zudem sollen Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, von den umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten insgesamt befreit werden, § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG-E.
Änderungen im Wirtschaftsrecht
Gesellschaftsrecht
Struktureller Wandel im Personengesellschaftsrecht
Zum 01.01.2024 tritt das MoPeG in Kraft, mit dem ein struktureller Wandel im Recht der Personengesellschaften, insb. bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vollzogen wird. So ist für diese die Einführung eines öffentlichen Registers vorgesehen. Die Eintragung einer GbR in dieses Register ist zwar nicht zwingend. Sofern jedoch die GbR Immobilien besitzt oder an anderen Gesellschaften (bspw. GmbHs) beteiligt ist, muss sich die GbR künftig in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Weitere Informationen zum MoPeG finden Sie hier.
Elektronische Aktien und Mehrstimmrechtsaktien
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht ab seinem Inkrafttreten vor, dass neben Inhaberschuldverschreibungen auch Aktien durch Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister als Zentralregisteraktie oder Kryptoaktie (ab 01.11.2025) begeben werden können, §§ 10, 12 AktG. Auch ist die erneute Zulassung von Mehrstimmrechtsaktien innerhalb bestimmter gesetzlicher Grenzen vorgesehen, § 12 AktG
Herabsetzung der Mindestmarktkapitalisierung
Start-ups sowie kleinere und mittlere Unternehmen sollen einen erleichterten Zugang zum Kapitalmarkt erhalten. Dazu wird im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes die Mindestmarktkapitalisierung für Börsengänge von bisher 1,25 Mio. Euro auf 1 Mio. Euro herabgesetzt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Börsenzulassungs-Verordnung.
Börsenmantelaktiengesellschaften als Pendant zur SPAC
Weiter sieht das Zukunftsfinanzierungsgesetz die Einführung von Börsenmantelaktiengesellschaften als Pendant zu Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) nach amerikanischem Vorbild in Abschn. 4a des Börsengesetzes vor. Dabei handelt es sich um eine Mantelgesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft, deren Funktion sich im Wesentlichen auf das Einsammeln von Kapital konzentriert, um dann ein nicht-börsennotiertes Unternehmen zu übernehmen und mittelbar an die Börse zu bringen..
Weitere Verschärfungen beim Transparenzregister
Das sog. Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz sieht zur Verbesserung der Datenqualität im Transparenzregister ab 01.04.2024 zusätzliche Abfragebefugnisse vor. Dadurch sollen Falscheintragungen leichter aufgedeckt und Berichtigungen angestoßen werden können. Vorgesehen ist zudem die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters. Damit soll die Transparenz in dem für Geldwäsche anfälligen Immobiliensektor erhöht und dadurch u. a. die Geldwäschebekämpfung sowie die Sanktionsdurchsetzung verbessert werden.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten bereits seit 01.01.2023 dazu, sich systematisch und kontinuierlich mit Menschenrechten, Umweltthemen und unternehmerischen Sorgfaltspflichten auseinander zu setzen und ihrer daraus resultierenden Verpflichtung nachzukommen.Ab 01.01.2024 gelten diese Verpflichtungen auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Einzelheiten zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz finden Sie hier.
Hinweisgeberschutzgesetz
Das sog. Hinweisgeberschutzgesetz ist bereits zum 02.07.2023 in Kraft getreten und gilt seither für Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitenden. Ab dem 17.12.2023 sind nunmehr auch Arbeitgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten verpflichtet, ein entsprechendes Hinweisgebersystem in ihrem Unternehmen zu implementieren.
Kartellrecht
Bereits Ende 2023 ist die 11. GWB-Novelle in Kraft getreten, mit der sog. Sektoruntersuchungen verschärft werden. Damit werden übergreifend die Strukturen und Wettbewerbsverhältnisse in einzelnen Wirtschaftszweigen untersucht. Durch die 11. GWB-Novelle werden dem Bundeskartellamt im Anschluss an eine solche Sektoruntersuchung erhebliche Eingriffsmöglichkeiten eingeräumt, ohne dass ein Kartellrechtsverstoß vorliegt. Sofern erhebliche und fortwährende Störungen des Wettbewerbes festgestellt werden, kann das Amt Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art ergreifen, die zur Beseitigung oder Verringerung der Störung des Wettbewerbs erforderlich sind, im Extremfall sogar die Entflechtung marktbeherrschender Unternehmen. Zudem kann das Bundeskartellamt Unternehmen im Anschluss an eine Sektoruntersuchung verpflichten, bestimmte Zusammenschlüsse präventiv zur Fusionskontrolle anzumelden.
Hinweis: In unserem gemeinsam mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. in elfter Auflage verfassten Ratgeber „Steuer- und Wirtschaftsrecht 2024“ gehen wir detailliert auf die bis dahin vom Gesetzgeber verabschiedeten Neuregelungen ein und geben einen Überblick über die Entwicklungen des Steuer- und Wirtschaftsrechts im Jahr 2023. Der im Stollfuß Verlag herausgegebene Ratgeber wird voraussichtlich Anfang Februar 2024 erscheinen.