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Leistungen

Fit für den Jahreswechsel 2022/2023 - wesentliche Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht

Ein tur­bu­len­tes und her­aus­for­dern­des Jahr geht zu Ende. Ne­ben um­fas­sen­den Ände­run­gen der wirt­schaft­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen kom­men auf Un­ter­neh­men zum Jah­res­wech­sel 2022/2023 eine Viel­zahl an Ge­set­zesände­run­gen im Steuer- und Wirt­schafts­recht zu. Eine er­ste Aus­wahl an we­sent­li­chen Ände­run­gen ist hier zu­sam­men­ge­stellt, wo­bei kein An­spruch auf Vollständig­keit er­ho­ben wer­den kann. Zu be­ach­ten ist zu­dem, dass sich ei­nige Neu­re­ge­lun­gen noch im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren be­fin­den, so dass dies­bezüglich noch der fi­nale Aus­gang des Ver­fah­rens ab­zu­war­ten bleibt.

Besteuerung des Unternehmensgewinns

Auf­he­bung des Ab­zin­sungs­ge­bots für un­ver­zins­li­che Ver­bind­lich­kei­ten

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Künf­tig sind un­ver­zins­li­che Ver­bind­lich­kei­ten mit ei­ner Rest­lauf­zeit von min­des­tens zwölf Mo­na­ten nicht mehr mit einem Zins­satz von 5,5 % ab­zu­zin­sen. Dies führt re­gelmäßig zu einem Gleich­lauf von Han­dels- und Steu­er­bi­lanz und da­mit zu einem Weg­fall von la­ten­ten Steu­ern. Die Neu­re­ge­lung gilt erst­mals zwin­gend für Wirt­schafts­jahre, die nach dem 31.12.2022 en­den. Auf An­trag kann diese Neu­re­ge­lung auch für frühere Wirt­schafts­jahre be­reits an­ge­wen­det wer­den.

De­gres­sive Ab­schrei­bung für be­weg­li­che Wirt­schaftsgüter

Zur Ab­mil­de­rung von wirt­schaft­li­chen Fol­gen der Corona-Pan­de­mie wurde tem­porär für nach dem 31.12.2019 an­ge­schaffte oder her­ge­stellte be­weg­li­che Wirt­schaftsgüter des An­la­ge­vermögens die de­gres­sive Ab­schrei­bung nach § 7 Abs. 2 EStG wie­der ein­geführt. Diese Re­ge­lung gilt nur noch für die An­schaf­fung oder Her­stel­lung von ent­spre­chen­den Wirt­schaftsgütern bis zum 31.12.2022.

Noch­ma­lige Verlänge­rung der In­ves­ti­ti­ons­fris­ten

Ebenso als Maßnahme auf­grund der an­hal­ten­den Aus­wir­kun­gen der Corona-Pan­de­mie wur­den die be­reits verlänger­ten In­ves­ti­ti­ons­fris­ten in § 6b und § 7g EStG so­wie die Frist für die Er­satz­be­schaf­fung oder Re­pa­ra­tur bei Ent­schädi­gung für ein in­folge höherer Ge­walt oder zur Ver­mei­dung ei­nes behörd­li­chen Ein­griffs aus dem Be­triebs­vermögen aus­ge­schie­de­nes Wirt­schafts­gut (R 6.6. EStR) verlängert. Da­mit können in ei­ner Viel­zahl von Fällen die Er­satz­be­schaf­fun­gen oder In­ves­ti­tio­nen trotz grundsätz­lich in den Jah­ren 2020 bis 2022 aus­lau­fen­der Fris­ten noch steuer­un­schädlich bis Ende 2023 vor­ge­nom­men wer­den.

Aus­wei­tung des steu­er­li­chen Ver­lustrück­trags

Die auf­grund der Corona-Pan­de­mie an­ge­ho­be­nen Höchst­be­trags­gren­zen für den steu­er­li­chen Ver­lustrück­trag i. H v. 10 Mio. Euro bei Ein­zel­ver­an­la­gung bzw. 20 Mio. Euro bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung können auch noch für die Ver­an­la­gungs­zeiträume 2022 und 2023 ge­nutzt wer­den.

Zu­dem wird der steu­er­li­che Ver­lustrück­trag ab dem Ver­lus­tent­ste­hungs­jahr 2022 dau­er­haft von einem auf zwei Jahre er­wei­tert. Da al­ler­dings zu­gleich das bis­lang gel­tende Wahl­recht des Steu­er­pflich­ti­gen, vom Ver­lustrück­trag teil­weise ab­zu­se­hen, ab­ge­schafft wurde, kann nur noch ins­ge­samt - zu­guns­ten des Ver­lust­vor­trags - auf den Ver­lustrück­trag ver­zich­tet wer­den.

Die Neu­re­ge­lung gilt auch für die Körper­schaft­steuer. Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten können da­mit Ver­luste bis zu 10 Mio. Euro, die in den Jah­ren 2022 und 2023 an­fal­len, auf die je­weils bei­den vor­ge­hen­den Jahre zurück­tra­gen. Ab 2024 kann dann nur noch ein Ver­lust bis zu 1 Mio. Euro in die bei­den vor­ge­hen­den Jahre zurück­ge­tra­gen wer­den.

Verlänge­rung von steu­er­li­chen Ent­las­tungsmaßnah­men

Die Fi­nanz­ver­wal­tung hat zahl­rei­che tem­poräre er­trags- und um­satz­steu­er­li­che Maßnah­men ge­trof­fen, um die wirt­schaft­li­chen Fol­gen der Corona-Pan­de­mie zu mil­dern und Un­terstützende in der Ukraine-Krise steu­er­lich zu ent­las­ten.

Diese Maßnah­men wur­den größten­teils verlängert und können bis zum 31.12.2023 ge­nutzt wer­den. Da­bei han­delt es sich u. a. um den ver­ein­fach­ten Zu­rech­nungs­nach­weis bei Spen­den und Ab­wick­lung von Ar­beits­lohn­spen­den, den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug für Zu­wen­dun­gen aus dem Be­triebs­vermögen und die be­son­dere ge­meinnützig­keits­recht­li­che Be­hand­lung von Spen­den­ak­tio­nen und Maßnah­men von steu­er­begüns­tig­ten Körper­schaf­ten zur Förde­rung der Hilfe für von der Corona-Krise Be­trof­fene.

Eben­falls verlängert wurde u. a. die An­wei­sung der obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder die Un­ter­brin­gung von Kriegsflücht­lin­gen durch Woh­nungs­un­ter­neh­men be­tref­fend. Diese ist bis 31.12.2023 un­schädlich für die ge­wer­be­steu­er­li­che Grundstückskürzung.

Hin­weis: Nicht verlängert wur­den hin­ge­gen die um­satz­steu­er­li­chen Bil­lig­keitsmaßnah­men als Re­ak­tion auf die Corona-Pan­de­mie, wie z.B. der Ver­zicht auf die Be­steue­rung ei­ner un­ent­gelt­li­chen Wert­ab­gabe bei der un­ent­gelt­li­chen Über­las­sung von me­di­zi­ni­schem Ma­te­rial oder Per­so­nal. Diese Re­ge­lun­gen lau­fen zum 31.12.2022 aus.

Steu­er­li­che Bil­lig­keitsmaßnah­men zur Ab­mil­de­rung der ge­stie­ge­nen En­er­gie­kos­ten

Nach An­wei­sung des BMF und der obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder sol­len die Fi­nanzämter die ih­nen ge­setz­lich zur Verfügung ste­hen­den Hand­lungs­spielräume nut­zen und zu­guns­ten der wirt­schaft­lich von den ge­stie­ge­nen En­er­gie­kos­ten Be­trof­fe­nen steu­er­li­che Bil­lig­keitsmaßnah­men an­wen­den.

Bei bis zum 31.03.2023 ein­ge­hen­den Anträgen auf Her­ab­set­zung von Vor­aus­zah­lun­gen zur Ein­kom­men-, Körper­schaft- und Ge­wer­be­steuer, auf Stun­dung so­wie auf Auf­schub der Voll­stre­ckung von Steu­ern sol­len da­her keine stren­gen An­for­de­run­gen an die Erfüllung der Vor­aus­set­zun­gen ge­stellt wer­den. Sol­che Anträge seien zeit­nah zu be­ar­bei­ten.

Im Rah­men der Er­mes­sens­ent­schei­dung können die Fi­nanzämter zu­dem die rück­wir­kende Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen für das Jahr 2022 gewähren und, im Ein­zel­fall, auf die Er­he­bung von Stun­dungs­zin­sen ver­zich­ten.

Internationale Besteuerung

Ab­schaf­fung der Steu­er­pflicht für sog. Re­gis­terfälle

Vergütun­gen für in einem inländi­schen öff­ent­li­chen Buch oder Re­gis­ter ein­ge­tra­gene Rechte, die durch einen nicht un­be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Rech­te­in­ha­ber über­las­sen wer­den, sol­len rück­wir­kend in al­len of­fe­nen Fällen nicht mehr der be­schränk­ten Steu­er­pflicht un­ter­lie­gen, wenn sie zwi­schen frem­den Drit­ten ge­leis­tet wer­den und ab­ge­se­hen von der Ein­tra­gung in einem inländi­schen Re­gis­ter kein wei­te­rer In­lands­be­zug be­steht. Sach­ver­halte zwi­schen na­he­ste­hen­den Per­so­nen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG und Vergütungs­zah­lun­gen im Zu­sam­men­hang mit un­ko­ope­ra­ti­ven Steu­er­ho­heits­ge­bie­ten sol­len je­doch grundsätz­lich wei­ter­hin der inländi­schen Be­steue­rung un­ter­lie­gen.

Al­ler­dings ist für Vergütun­gen, die nach dem 31.12.2022 zwi­schen na­he­ste­hen­den Per­so­nen fließen, eine Aus­nahme hier­von vor­ge­se­hen. Dem­nach un­ter­lie­gen Vergütungs­zah­lun­gen nicht der be­schränk­ten Steu­er­pflicht, wenn der Be­steue­rung der Einkünfte die Be­stim­mun­gen des je­weils an­zu­wen­den­den DBA un­ter Berück­sich­ti­gung der ihre An­wen­dung re­geln­den na­tio­na­len Vor­schrif­ten ent­ge­gen­ste­hen.

Hin­weis: Die Fi­nanz­ver­wal­tung ver­zich­tet ak­tu­ell un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auf einen Quel­len­steu­er­ein­be­halt. Diese Ver­wal­tungs­vor­ga­ben würden ab 01.01.2023 durch die ge­setz­li­che Neu­re­ge­lung ab­gelöst.

Verkürzung der Vor­la­ge­fris­ten für Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tio­nen

Die Vor­la­ge­frist von Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tio­nen (Lo­cal File und Mas­ter File) soll für Be­steue­rungs­zeiträume, die nach dem 31.12.2024 be­gin­nen, nur noch 30 Tage be­tra­gen. Zu­dem soll die Vor­la­ge­frist stets mit der An­for­de­rung sei­tens der Fi­nanz­ver­wal­tung - und nicht mehr nur in Kon­text ei­ner Be­triebsprüfung - oder der Be­kannt­gabe der Prüfungs­an­ord­nung be­gin­nen. Eine ge­son­derte An­ord­nung der Vor­lage der Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion soll nicht mehr er­for­der­lich sein.

Arbeitnehmerbesteuerung

In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie

Zur Ab­mil­de­rung der In­fla­tion können Ar­beit­ge­ber ih­ren Be­schäftig­ten im Zeit­raum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 frei­wil­lig einen steuer- und so­zi­al­ab­ga­ben­freien Be­trag von bis zu 3.000 Euro aus­zah­len. Begüns­tigt sind alle Bar- und Sach­leis­tun­gen, die zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn ge­zahlt wer­den und durch die an­dere Ver­ein­ba­run­gen nicht er­setzt wer­den. Die Prämie kann in­ner­halb des Begüns­ti­gungs­zeit­raums so­wohl als Ein­mal­be­trag oder in meh­re­ren Teil­beträgen aus­ge­zahlt wer­den.

Hin­weis: Bei der Aus­zah­lung der Aus­gleich­sprämie muss u. a. der ar­beits­recht­li­che Gleich­be­hand­lungs­grund­satz be­ach­tet wer­den.

Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer

Für ab dem 01.01.2023 im Home-Of­fice ausgeübte Tätig­kei­ten soll für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer ein jähr­li­cher Pausch­be­trag i. H. v. 1.260 Euro an­ge­setzt wer­den können, so­fern das häus­li­che Ar­beits­zim­mer den be­ruf­li­chen bzw. be­trieb­li­chen Mit­tel­punkt bil­det. Da­mit hat der Steu­er­pflich­tige zukünf­tig die Wahl zwi­schen dem An­satz der tatsäch­li­chen Auf­wen­dun­gen und dem An­satz der Jah­res­pau­schale.

Zu­dem soll die aus An­lass der Corona-Pan­de­mie ein­geführte Home-Of­fice Pau­schale von 5 Euro auf 6 Euro pro Ka­len­der­tag an­ge­ho­ben wer­den und ab dem 01.01.2023 dau­er­haft an­wend­bar sein. Zukünf­tig soll die Pau­schale für alle Fälle gel­ten, in de­nen die be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che Tätig­keit über­wie­gend (bis­lang aus­schließlich) in der häus­li­chen Woh­nung ausgeübt und die er­ste Tätig­keitsstätte nicht auf­ge­sucht wird. Außer­dem soll die Home-Of­fice Pau­schale an­ge­setzt wer­den können, wenn das häus­li­che Ar­beits­zim­mer der ein­zig dau­er­haft verfügbare Ar­beits­platz ist. Der Ab­zug der Pau­schale bleibt wei­ter­hin auf einen Höchst­be­trag für das Ka­len­der­jahr ge­de­ckelt, der je­doch ab 2023 von 600 Euro auf 1.260 Euro an­ge­ho­ben wer­den soll.

Umsatzbesteuerung

Steu­er­frei­heit in­ner­ge­mein­schaft­li­cher Lie­fe­run­gen bei be­rich­tig­ter Zu­sam­men­fas­sen­der Mel­dung

Eine in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung soll ab dem 01.01.2023 un­abhängig da­von steu­er­frei sein, ob die Zu­sam­men­fas­sende Mel­dung frist­ge­recht oder etwa verspätet be­rich­tigt wurde.

Hin­weis: Un­verändert soll je­doch die Pflicht zur Ab­gabe ei­ner rich­ti­gen und vollständi­gen Zu­sam­men­fas­sen­den Mel­dung als Vor­aus­set­zung für die Gewährung der Steu­er­be­frei­ung für die er­folgte in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung be­ste­hen blei­ben.

Um­satz­steu­er­satz in der Gas­tro­no­mie

Der auf 7 % ab­ge­senkte Um­satz­steu­er­satz auf Re­stau­rant- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen wurde noch­mals bis zum 31.12.2023 verlängert. Auf Umsätze aus der Ab­gabe von Getränken ist al­ler­dings wei­ter­hin der Re­gel­steu­er­satz von 19% an­zu­wen­den.

Um­satz­steu­er­be­frei­ung für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen

Für die Lie­fe­rung, den in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Er­werb, die Ein­fuhr so­wie die In­stal­la­tion von PV-An­la­gen soll erst­mals ein Um­satz­steu­er­satz von 0 % ein­geführt wer­den. Vor­aus­set­zung dafür soll sein, dass es sich da­bei um eine Leis­tung an den Be­trei­ber der PV-An­lage han­delt und diese auf oder in der Nähe von Pri­vat­woh­nun­gen, Woh­nun­gen so­wie öff­ent­li­chen und an­de­ren Gebäuden, die für dem Ge­mein­wohl die­nende Tätig­kei­ten ge­nutzt wer­den, in­stal­liert wird. Da der Leis­tende in vie­len Fällen das Vor­lie­gen die­ser Vor­aus­set­zung nicht ab­schließend be­ur­tei­len kann, soll diese als erfüllt gel­ten, wenn die in­stal­lierte Leis­tung der PV-An­lage ma­xi­mal 30 kW beträgt.

Hin­weis: Die um­satz­steu­er­li­che Re­ge­lung soll ab dem 01.01.2023 an­zu­wen­den sein, wo­bei hier der Leis­tungs­zeit­punkt maßgeb­lich ist. Insb. bei be­reits ver­ein­bar­ten Aufträgen zur Lie­fe­rung und/oder In­stal­la­tion ei­ner PV-An­lage wird es so­mit ent­schei­dend dar­auf an­kom­men, zu wel­chem Zeit­punkt u. a. von der Lie­fe­rung der PV-An­lage im um­satz­steu­er­li­chen Sinne aus­zu­ge­hen ist.

Immobilienbesteuerung

Er­trag­steu­er­be­frei­ung für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen

Ein­nah­men und Ent­nah­men aus dem Be­trieb von PV-An­la­gen sol­len bis zu ei­ner Leis­tung von 30 kW auf Ein­fa­mi­li­enhäusern und Ge­wer­be­im­mo­bi­lien bzw. bis zu ei­ner Leis­tung von 15 kW je Wohn- und Gebäude­ein­heit bei sons­ti­gen über­wie­gend zu Wohn­zwe­cken ge­nutz­ten Gebäude von der Er­trag­steuer be­freit wer­den. Die Ge­samt­leis­tung pro Steu­er­pflich­ti­gem oder Mit­un­ter­neh­mer­schaft ist da­bei auf 100 kW ge­de­ckelt.

Die Steu­er­be­frei­ung soll un­abhängig von der Ver­wen­dung des Stroms, also so­wohl für in das Strom­netz ein­ge­speis­ten als auch für selbst­ge­nutz­ten Strom gel­ten. Zu­dem ist sie auch für PV-An­la­gen vor­ge­se­hen, de­ren Strom nicht aus­schließlich durch den An­la­gen­be­trei­ber, son­dern bspw. auch von Mie­tern ge­nutzt wird.

Hin­weis: Die Neu­re­ge­lung soll auf Ein­nah­men und Ent­nah­men, die nach dem 31.12.2021 getätigt wer­den, an­zu­wen­den sein.

An­pas­sun­gen der li­nea­ren AfA für Wohn­gebäude

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 soll der li­neare AfA-Satz für neue Wohn­gebäude von bis­her 2 % auf 3 % an­ge­ho­ben wer­den. Der neue AfA-Satz soll für alle Wohn­gebäude gel­ten, die nach dem 31.12.2022 fer­tig­ge­stellt wer­den.

Grundstücks­be­wer­tung für erb­schaft­steu­er­li­che und ggf. grund­er­werb­steu­er­li­che Zwecke

Ge­plante Ände­run­gen bei der Grundstücks­be­wer­tung im Er­trags­wert- und Sach­wert­ver­fah­ren könn­ten in Be­wer­tun­gen ab dem 01.01.2023 zu höheren Wer­ten als nach der bis­he­ri­gen Re­ge­lung führen. Dar­aus kann im Falle von Erb­schaf­ten oder Schen­kun­gen ab 2023 eine höhere Be­las­tung mit Erb­schaft- und Schen­kung­steuer re­sul­tie­ren. Kon­kret sol­len ei­nige De­tailände­run­gen bei den je­wei­li­gen Be­rech­nungs­ver­fah­ren so­wie Ände­run­gen vor­ge­ge­be­ner Be­rech­nungs­pa­ra­me­ter vor­ge­nom­men wer­den. Wert­erhöhend dürf­ten sich re­gelmäßig auch aus­wir­ken, wenn Bo­den­richt­werte durch den je­weils zuständi­gen Gut­ach­ter­aus­schuss neu er­mit­telt wer­den.

Aus­wir­kun­gen ha­ben können die ge­plan­ten ge­setz­li­chen Ände­run­gen der Grundstücks­be­wer­tung für erb­schaft­steu­er­li­che Zwecke aber auch auf die Grund­er­werb­steuer. Der so er­mit­telte Grund­be­sitz­wert ist als Be­mes­sungs­grund­lage der Grund­er­werb­steuer insb. bei Ge­sell­schaf­ter­wech­sel ei­ner Per­so­nen- oder Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, An­teils­ver­ei­ni­gun­gen oder der gleich­ge­stell­ten Über­tra­gung ei­ner wirt­schaft­li­chen Be­tei­li­gung nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG her­an­zu­zie­hen. Auch hier dürfte es in­folge höherer Grund­be­sitz­werte zu ei­ner höheren Steu­er­be­las­tung bei nach dem 31.12.2022 ver­wirk­lich­ten Er­wer­ben kom­men.

Hin­weis: Wei­terführende In­for­ma­tio­nen so­wie Hand­lungs­emp­feh­lun­gen zu den steu­er­ge­setz­li­chen Ände­run­gen und den Ver­laut­ba­run­gen der Fi­nanz­ver­wal­tung zum Jah­res­ende le­sen Sie hier.

Änderungen im Wirtschaftsrecht

Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts

Wenn­gleich die Ände­run­gen zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts über­wie­gend erst zum 01.01.2024 in Kraft tre­ten, gilt es, ggf. be­reits in 2023 be­stimmte Vor­be­rei­tun­gen zu tref­fen.

Kern­ele­ment des sog. Ge­set­zes zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts bil­det die Re­form der Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts und de­ren Annäherung an die OHG. Im Zuge der Re­form wird die GbR vom bis­he­ri­gen ge­setz­li­chen Leit­bild ei­ner Ge­le­gen­heits­ge­sell­schaft auf eine Per­so­nen­ge­sell­schaft von ge­wis­ser Dauer und mit ei­ge­nen Rech­ten und Pflich­ten um­ge­stellt. Dies geht mit einem Sys­tem­wech­sel von der von ih­ren Mit­glie­dern ge­tra­ge­nen und abhängi­gen Ge­samt­hands­ge­mein­schaft zu ei­ner Außen­ge­sell­schaft ein­her, de­ren Rechtsfähig­keit nun auch ge­setz­lich ge­re­gelt wird. Das Ge­samt­hands­vermögen wird ab­ge­schafft und es wird ein Ge­sell­schafts­re­gis­ter ein­geführt, das der GbR die Teil­nahme am Rechts­ver­kehr er­leich­tern soll. Nicht mehr die Ge­sell­schaf­ter, son­dern die Ge­sell­schaft als sol­che steht künf­tig im Mit­tel­punkt der ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen. So wird zwi­schen ei­ner rechtsfähi­gen und ei­ner nicht rechtsfähi­gen GbR un­ter­schie­den. Ers­tere kann selbst Rechte er­wer­ben und Ver­bind­lich­kei­ten ein­ge­hen, während die nicht rechtsfähige GbR wei­ter­hin dazu dient, das Rechts­verhält­nis der Ge­sell­schaf­ter un­ter­ein­an­der aus­zu­ge­stal­ten.

Zur Be­he­bung des Pu­bli­zitätsde­fi­zits der GbR kann sich die rechtsfähige GbR in ein Ge­sell­schafts­re­gis­ter ein­tra­gen las­sen. Dies ist zur Teil­nahme am Rechts­ver­kehr, etwa dem Er­werb von Rech­ten an Grundstücken oder von Ge­schäfts­an­tei­len an an­de­ren Un­ter­neh­men, er­for­der­lich. Im Ge­sell­schafts­re­gis­ter ein­ge­tra­gene GbRs tra­gen künf­tig den Zu­satz „ei­ge­tra­gene Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts“ bzw. „eGbR“.

Tipp: Bei be­ste­hen­den GbR sollte da­her schon frühzei­tig eru­iert wer­den, ob diese als nicht rechtsfähige Ge­sell­schaft fort­geführt wird oder ob es sich um eine rechtsfähige Ge­sell­schaft han­delt und diese zu­dem in das Ge­sell­schafts­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den soll bzw. für die muss.

Ände­run­gen in der Of­fen­le­gung von Un­ter­la­gen der Rech­nungs­le­gung

Im Rah­men der Um­set­zung der eu­ropäischen Di­gi­ta­li­sie­rungs­richt­li­nie (Di­RUG) in deut­sches Recht kam es u. a. zu Ände­run­gen im Be­reich der Of­fen­le­gung von Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen. So wur­den vor al­lem Neu­re­ge­lun­gen zum Of­fen­le­gungs­me­dium und zur Iden­ti­fi­ka­ti­ons­pflicht ge­trof­fen, die künf­tig zu be­ach­ten sind.

Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten so­wie ver­schie­dene an­dere Ge­sell­schaf­ten (z. B. GmbH & Co. KG) sind zur Of­fen­le­gung ih­rer Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen ver­pflich­tet. Die Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen mit einem Ge­schäfts­jah­res­be­ginn nach dem 31.12.2021 müssen nicht mehr im Bun­des­an­zei­ger veröff­ent­licht wer­den. Nach § 325 Abs. 1 HGB n.F. genügt die elek­tro­ni­sche Ein­rei­chung bei der das Un­ter­neh­mens­re­gis­ter führen­den Stelle und die Ein­stel­lung in das Un­ter­neh­mens­re­gis­ter.

Liegt der Ge­schäfts­jah­res­be­ginn hin­ge­gen vor dem 1.1.2022, sind die Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen wei­ter­hin beim Bun­des­an­zei­ger zur Veröff­ent­li­chung oder Hin­ter­le­gung ein­zu­rei­chen.

Stif­tungs­rechts­re­form

Eben­falls bis 01.07.2023 tritt die Re­form des Stif­tungs­rechts in Kraft. Bis­her wer­den zi­vil­recht­li­chen Re­ge­lun­gen über die Stif­tun­gen in den §§ 80 ff. BGB durch - un­ein­heit­li­che - zi­vil­recht­li­che Re­ge­lun­gen in den Stif­tungs­ge­set­zen der Länder ergänzt. Die­ses Ne­ben­ein­an­der von Bun­des­recht und Lan­des­recht führt zu Rechts­un­si­cher­heit bei Stif­tern und Stif­tun­gen und wird mit der Re­form be­sei­tigt.

Im Zuge der Re­form wird Klar­heit zu Vermögens­er­halt und Vermögens­ver­wal­tung mit ei­ner Busi­ness Jud­ge­ment Rule ge­schaf­fen. Die Möglich­kei­ten für spätere grund­le­gende Sat­zungsände­run­gen für Stif­ter wer­den er­leich­tert. Auch wird die Fort­ent­wick­lung des Stif­ter­wil­lens durch Sat­zungsände­rung an­er­kannt. Zu­dem wird die Um­wand­lung in eine Ver­brauchs­stif­tung ko­di­fi­ziert und ver­bes­sert und es wer­den ein­heit­li­che Re­ge­lun­gen zur Zu- und Zu­sam­men­le­gung (ins­be­son­dere Er­wei­te­rung des Krei­ses der Fu­si­ons­part­ner und Ge­samt­rechts­nach­folge) ge­schaf­fen.

Hin­weis: Zum 01.01.2026 wird zu­dem ein Stif­tungs­re­gis­ter mit be­schränk­ter Ein­sicht­nahme Drit­ter und mit ne­ga­ti­ver Pu­bli­zitätswir­kung ein­geführt.

Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz

Un­ter­neh­men mit mehr als 3.000 Mit­ar­bei­tern müssen ab 2023 und sol­che mit mehr als 1.000 Mit­ar­bei­tern ab 2024 im Ge­setz de­fi­nier­ten Sorg­falts­pflich­ten für men­schen­rechts­be­zo­gene und um­welt­be­zo­gene Ri­si­ken in ih­rem di­rek­ten Ge­schäfts­be­reich so­wie in ih­rer Lie­fer­kette nach­kom­men.

Tipp: Wenn­gleich klei­nere Mit­telständ­ler vom An­wen­dungs­be­reich nicht be­trof­fen sein wer­den, kann sich eine mit­tel­bare Be­trof­fen­heit da­durch er­ge­ben, dass sie von ih­ren durch das Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz ver­pflich­te­ten Kun­den als Teil von de­ren Lie­fer­kette ent­spre­chende ver­trag­li­che Ver­pflich­tun­gen auf­er­legt be­kom­men.

Im ei­ge­nen Ge­schäfts­be­reich so­wie bei den un­mit­tel­ba­ren Zu­lie­fe­rern ist eine jähr­li­che Ana­lyse der men­schen­rechts­be­zo­ge­nen und um­welt­be­zo­ge­nen Ri­si­ken durch­zuführen. Bei mit­tel­ba­ren Zu­lie­fe­rern hat bei Vor­lie­gen kon­kre­ter An­halts­punkte eine an­lass­be­zo­gene Ri­si­ko­ana­lyse zu er­fol­gen. Be­trof­fene Un­ter­neh­men müssen eine ent­spre­chende Grund­satz­erklärung ab­ge­ben.

Fer­ner ist eine in­terne Über­wa­chungs­funk­tion für men­schen­rechts­be­zo­gene und um­welt­be­zo­gene Ri­si­ken (z. B. Men­schen­rechts- bzw. Um­welt­be­auf­trag­ter) zu de­fi­nie­ren und es sind im ei­ge­nen Ge­schäfts­be­reich des Un­ter­neh­mens so­wie ge­genüber un­mit­tel­ba­ren Zu­lie­fe­rern an­ge­mes­sene Präven­ti­onsmaßnah­men zu ver­an­kern. Schließlich müssen die Un­ter­neh­men dafür Sorge tra­gen, dass die Ein­hal­tung der Sorg­falts­pflich­ten do­ku­men­tiert wird. Fer­ner muss hierüber spätes­tens vier Mo­nate nach Ge­schäfts­jah­res­ende eine jähr­li­che Be­richt­er­stat­tung er­fol­gen, so­wohl an die Auf­sichts­behörde als auch als Veröff­ent­li­chung auf der ei­ge­nen In­ter­net­seite.

Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz

Un­ter­neh­men mit mehr als 249 Be­schäftig­ten wer­den in Kürze ein Hin­weis­ge­ber­sys­tem im­ple­men­tie­ren müssen, das Hin­weis­ge­bende bei der Mel­dung u. a. von Verstößen ge­gen Straf- und Bußgeld­vor­schrif­ten so­wie be­stimmte Rechts­vor­schrif­ten der Eu­ropäischen Union etc. schützt und die ver­trau­li­che Aufklärung der ein­ge­gan­ge­nen Mel­dun­gen gewähr­leis­tet. Un­ter­neh­men mit zwi­schen 50 und 249 Be­schäftig­ten ha­ben noch Zeit bis zum 17.12.2023 - sie soll­ten al­ler­dings eben­falls schon zeit­nah mit ent­spre­chen­den Vor­be­rei­tun­gen be­gin­nen.

Hin­weis­ge­bern ste­hen zwei gleich­wer­tige Mel­de­wege - ein in­ter­ner und einen ex­ter­ner Mel­de­ka­nal - zur Verfügung. Da eine zunächst in­terne Aufklärung von Hin­wei­sen im In­ter­esse des Un­ter­neh­mens ist, sollte der un­ter­neh­mens­in­terne Mel­de­ka­nal so at­trak­tiv wie möglich ge­stal­tet wer­den. Darüber hin­aus müssen Un­ter­neh­men Vor­keh­run­gen tref­fen, um die ver­trau­lich ab­ge­ge­be­nen Mel­dun­gen ebenso ver­trau­lich ver­fol­gen und aufklären zu können.

Im­ple­men­tie­rung von Zeit­er­fas­sungs­sys­te­men

Mit Be­schluss vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) ver­pflich­tete das BAG Ar­beit­ge­ber dazu, die Ar­beits­zeit ih­rer Mit­ar­bei­ter zu er­fas­sen. Das Bun­des­mi­nis­te­rium für Ar­beit und So­zia­les (BMAS) wies dar­auf hin, dass das Ur­teil mit so­for­ti­ger Wir­kung von den Ar­beit­ge­bern um­zu­set­zen sei. So­mit be­steht die Ver­pflich­tung zur Auf­zeich­nung der ge­sam­ten Ar­beits­zeit - und zwar un­abhängig vom Ar­beits­ort, d. h. auch im Ho­me­of­fice.

Dazu sind laut BMAS Be­ginn, Ende und Dauer der tägli­chen Ar­beits­zeit je­des Ar­beit­neh­mers form­frei auf­zu­zeich­nen, wo­bei eine De­le­ga­tion an Ar­beit­neh­mer möglich ist. Die Ein­hal­tung der Ar­beits­zeit­er­fas­sung soll durch die Ar­beits­schutz­behörden kon­trol­liert wer­den.

Hin­weis: Laut Bun­des­mi­nis­te­rium für Ar­beit und So­zia­les ist Ver­trau­ens­ar­beits­zeit als fle­xi­bles Ar­beits­zeit­mo­dell trotz Ar­beits­zeit­do­ku­men­ta­tion wei­ter­hin möglich.

Gerne ste­hen Ih­nen zur Klärung ei­nes et­wai­gen Hand­lungs­be­darfs auf­grund steu­er­recht­li­cher Ände­run­gen zum Jah­res­wech­sel die Ih­nen be­kann­ten An­sprech­part­ner bei Eb­ner Stolz oder un­sere An­sprech­part­ner im Be­reich der Steu­er­be­ra­tung und der Rechts­be­ra­tung zur Verfügung.

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