Besteuerung des Unternehmensgewinns
Aufhebung des Abzinsungsgebots für unverzinsliche Verbindlichkeiten
Künftig sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten nicht mehr mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Dies führt regelmäßig zu einem Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz und damit zu einem Wegfall von latenten Steuern. Die Neuregelung gilt erstmals zwingend für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden. Auf Antrag kann diese Neuregelung auch für frühere Wirtschaftsjahre bereits angewendet werden.
Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
Zur Abmilderung von wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wurde temporär für nach dem 31.12.2019 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG wieder eingeführt. Diese Regelung gilt nur noch für die Anschaffung oder Herstellung von entsprechenden Wirtschaftsgütern bis zum 31.12.2022.
Nochmalige Verlängerung der Investitionsfristen
Ebenso als Maßnahme aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden die bereits verlängerten Investitionsfristen in § 6b und § 7g EStG sowie die Frist für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Entschädigung für ein infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut (R 6.6. EStR) verlängert. Damit können in einer Vielzahl von Fällen die Ersatzbeschaffungen oder Investitionen trotz grundsätzlich in den Jahren 2020 bis 2022 auslaufender Fristen noch steuerunschädlich bis Ende 2023 vorgenommen werden.
Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags
Die aufgrund der Corona-Pandemie angehobenen Höchstbetragsgrenzen für den steuerlichen Verlustrücktrag i. H v. 10 Mio. Euro bei Einzelveranlagung bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung können auch noch für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 genutzt werden.
Zudem wird der steuerliche Verlustrücktrag ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 dauerhaft von einem auf zwei Jahre erweitert. Da allerdings zugleich das bislang geltende Wahlrecht des Steuerpflichtigen, vom Verlustrücktrag teilweise abzusehen, abgeschafft wurde, kann nur noch insgesamt - zugunsten des Verlustvortrags - auf den Verlustrücktrag verzichtet werden.
Die Neuregelung gilt auch für die Körperschaftsteuer. Kapitalgesellschaften können damit Verluste bis zu 10 Mio. Euro, die in den Jahren 2022 und 2023 anfallen, auf die jeweils beiden vorgehenden Jahre zurücktragen. Ab 2024 kann dann nur noch ein Verlust bis zu 1 Mio. Euro in die beiden vorgehenden Jahre zurückgetragen werden.
Verlängerung von steuerlichen Entlastungsmaßnahmen
Die Finanzverwaltung hat zahlreiche temporäre ertrags- und umsatzsteuerliche Maßnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu mildern und Unterstützende in der Ukraine-Krise steuerlich zu entlasten.
Diese Maßnahmen wurden größtenteils verlängert und können bis zum 31.12.2023 genutzt werden. Dabei handelt es sich u. a. um den vereinfachten Zurechnungsnachweis bei Spenden und Abwicklung von Arbeitslohnspenden, den Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen und die besondere gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Spendenaktionen und Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene.
Ebenfalls verlängert wurde u. a. die Anweisung der obersten Finanzbehörden der Länder die Unterbringung von Kriegsflüchtlingen durch Wohnungsunternehmen betreffend. Diese ist bis 31.12.2023 unschädlich für die gewerbesteuerliche Grundstückskürzung.
Hinweis: Nicht verlängert wurden hingegen die umsatzsteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen als Reaktion auf die Corona-Pandemie, wie z.B. der Verzicht auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der unentgeltlichen Überlassung von medizinischem Material oder Personal. Diese Regelungen laufen zum 31.12.2022 aus.
Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen zur Abmilderung der gestiegenen Energiekosten
Nach Anweisung des BMF und der obersten Finanzbehörden der Länder sollen die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume nutzen und zugunsten der wirtschaftlich von den gestiegenen Energiekosten Betroffenen steuerliche Billigkeitsmaßnahmen anwenden.
Bei bis zum 31.03.2023 eingehenden Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, auf Stundung sowie auf Aufschub der Vollstreckung von Steuern sollen daher keine strengen Anforderungen an die Erfüllung der Voraussetzungen gestellt werden. Solche Anträge seien zeitnah zu bearbeiten.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung können die Finanzämter zudem die rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2022 gewähren und, im Einzelfall, auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten.
Internationale Besteuerung
Abschaffung der Steuerpflicht für sog. Registerfälle
Vergütungen für in einem inländischen öffentlichen Buch oder Register eingetragene Rechte, die durch einen nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Rechteinhaber überlassen werden, sollen rückwirkend in allen offenen Fällen nicht mehr der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn sie zwischen fremden Dritten geleistet werden und abgesehen von der Eintragung in einem inländischen Register kein weiterer Inlandsbezug besteht. Sachverhalte zwischen nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG und Vergütungszahlungen im Zusammenhang mit unkooperativen Steuerhoheitsgebieten sollen jedoch grundsätzlich weiterhin der inländischen Besteuerung unterliegen.
Allerdings ist für Vergütungen, die nach dem 31.12.2022 zwischen nahestehenden Personen fließen, eine Ausnahme hiervon vorgesehen. Demnach unterliegen Vergütungszahlungen nicht der beschränkten Steuerpflicht, wenn der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen des jeweils anzuwendenden DBA unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden nationalen Vorschriften entgegenstehen.
Hinweis: Die Finanzverwaltung verzichtet aktuell unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Quellensteuereinbehalt. Diese Verwaltungsvorgaben würden ab 01.01.2023 durch die gesetzliche Neuregelung abgelöst.
Verkürzung der Vorlagefristen für Verrechnungspreisdokumentationen
Die Vorlagefrist von Verrechnungspreisdokumentationen (Local File und Master File) soll für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2024 beginnen, nur noch 30 Tage betragen. Zudem soll die Vorlagefrist stets mit der Anforderung seitens der Finanzverwaltung - und nicht mehr nur in Kontext einer Betriebsprüfung - oder der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung beginnen. Eine gesonderte Anordnung der Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation soll nicht mehr erforderlich sein.
Arbeitnehmerbesteuerung
Inflationsausgleichsprämie
Zur Abmilderung der Inflation können Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 freiwillig einen steuer- und sozialabgabenfreien Betrag von bis zu 3.000 Euro auszahlen. Begünstigt sind alle Bar- und Sachleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und durch die andere Vereinbarungen nicht ersetzt werden. Die Prämie kann innerhalb des Begünstigungszeitraums sowohl als Einmalbetrag oder in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
Hinweis: Bei der Auszahlung der Ausgleichsprämie muss u. a. der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden.
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
Für ab dem 01.01.2023 im Home-Office ausgeübte Tätigkeiten soll für das häusliche Arbeitszimmer ein jährlicher Pauschbetrag i. H. v. 1.260 Euro angesetzt werden können, sofern das häusliche Arbeitszimmer den beruflichen bzw. betrieblichen Mittelpunkt bildet. Damit hat der Steuerpflichtige zukünftig die Wahl zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen und dem Ansatz der Jahrespauschale.
Zudem soll die aus Anlass der Corona-Pandemie eingeführte Home-Office Pauschale von 5 Euro auf 6 Euro pro Kalendertag angehoben werden und ab dem 01.01.2023 dauerhaft anwendbar sein. Zukünftig soll die Pauschale für alle Fälle gelten, in denen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend (bislang ausschließlich) in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird. Außerdem soll die Home-Office Pauschale angesetzt werden können, wenn das häusliche Arbeitszimmer der einzig dauerhaft verfügbare Arbeitsplatz ist. Der Abzug der Pauschale bleibt weiterhin auf einen Höchstbetrag für das Kalenderjahr gedeckelt, der jedoch ab 2023 von 600 Euro auf 1.260 Euro angehoben werden soll.
Umsatzbesteuerung
Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei berichtigter Zusammenfassender Meldung
Eine innergemeinschaftliche Lieferung soll ab dem 01.01.2023 unabhängig davon steuerfrei sein, ob die Zusammenfassende Meldung fristgerecht oder etwa verspätet berichtigt wurde.
Hinweis: Unverändert soll jedoch die Pflicht zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für die erfolgte innergemeinschaftliche Lieferung bestehen bleiben.
Umsatzsteuersatz in der Gastronomie
Der auf 7 % abgesenkte Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wurde nochmals bis zum 31.12.2023 verlängert. Auf Umsätze aus der Abgabe von Getränken ist allerdings weiterhin der Regelsteuersatz von 19% anzuwenden.
Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation von PV-Anlagen soll erstmals ein Umsatzsteuersatz von 0 % eingeführt werden. Voraussetzung dafür soll sein, dass es sich dabei um eine Leistung an den Betreiber der PV-Anlage handelt und diese auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da der Leistende in vielen Fällen das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht abschließend beurteilen kann, soll diese als erfüllt gelten, wenn die installierte Leistung der PV-Anlage maximal 30 kW beträgt.
Hinweis: Die umsatzsteuerliche Regelung soll ab dem 01.01.2023 anzuwenden sein, wobei hier der Leistungszeitpunkt maßgeblich ist. Insb. bei bereits vereinbarten Aufträgen zur Lieferung und/oder Installation einer PV-Anlage wird es somit entscheidend darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt u. a. von der Lieferung der PV-Anlage im umsatzsteuerlichen Sinne auszugehen ist.
Immobilienbesteuerung
Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen sollen bis zu einer Leistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. bis zu einer Leistung von 15 kW je Wohn- und Gebäudeeinheit bei sonstigen überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäude von der Ertragsteuer befreit werden. Die Gesamtleistung pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft ist dabei auf 100 kW gedeckelt.
Die Steuerbefreiung soll unabhängig von der Verwendung des Stroms, also sowohl für in das Stromnetz eingespeisten als auch für selbstgenutzten Strom gelten. Zudem ist sie auch für PV-Anlagen vorgesehen, deren Strom nicht ausschließlich durch den Anlagenbetreiber, sondern bspw. auch von Mietern genutzt wird.
Hinweis: Die Neuregelung soll auf Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 getätigt werden, anzuwenden sein.
Anpassungen der linearen AfA für Wohngebäude
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 soll der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude von bisher 2 % auf 3 % angehoben werden. Der neue AfA-Satz soll für alle Wohngebäude gelten, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden.
Grundstücksbewertung für erbschaftsteuerliche und ggf. grunderwerbsteuerliche Zwecke
Geplante Änderungen bei der Grundstücksbewertung im Ertragswert- und Sachwertverfahren könnten in Bewertungen ab dem 01.01.2023 zu höheren Werten als nach der bisherigen Regelung führen. Daraus kann im Falle von Erbschaften oder Schenkungen ab 2023 eine höhere Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer resultieren. Konkret sollen einige Detailänderungen bei den jeweiligen Berechnungsverfahren sowie Änderungen vorgegebener Berechnungsparameter vorgenommen werden. Werterhöhend dürften sich regelmäßig auch auswirken, wenn Bodenrichtwerte durch den jeweils zuständigen Gutachterausschuss neu ermittelt werden.
Auswirkungen haben können die geplanten gesetzlichen Änderungen der Grundstücksbewertung für erbschaftsteuerliche Zwecke aber auch auf die Grunderwerbsteuer. Der so ermittelte Grundbesitzwert ist als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer insb. bei Gesellschafterwechsel einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, Anteilsvereinigungen oder der gleichgestellten Übertragung einer wirtschaftlichen Beteiligung nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG heranzuziehen. Auch hier dürfte es infolge höherer Grundbesitzwerte zu einer höheren Steuerbelastung bei nach dem 31.12.2022 verwirklichten Erwerben kommen.
Hinweis: Weiterführende Informationen sowie Handlungsempfehlungen zu den steuergesetzlichen Änderungen und den Verlautbarungen der Finanzverwaltung zum Jahresende lesen Sie hier.
Änderungen im Wirtschaftsrecht
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Wenngleich die Änderungen zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts überwiegend erst zum 01.01.2024 in Kraft treten, gilt es, ggf. bereits in 2023 bestimmte Vorbereitungen zu treffen.
Kernelement des sog. Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts bildet die Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Annäherung an die OHG. Im Zuge der Reform wird die GbR vom bisherigen gesetzlichen Leitbild einer Gelegenheitsgesellschaft auf eine Personengesellschaft von gewisser Dauer und mit eigenen Rechten und Pflichten umgestellt. Dies geht mit einem Systemwechsel von der von ihren Mitgliedern getragenen und abhängigen Gesamthandsgemeinschaft zu einer Außengesellschaft einher, deren Rechtsfähigkeit nun auch gesetzlich geregelt wird. Das Gesamthandsvermögen wird abgeschafft und es wird ein Gesellschaftsregister eingeführt, das der GbR die Teilnahme am Rechtsverkehr erleichtern soll. Nicht mehr die Gesellschafter, sondern die Gesellschaft als solche steht künftig im Mittelpunkt der gesetzlichen Regelungen. So wird zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht rechtsfähigen GbR unterschieden. Erstere kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, während die nicht rechtsfähige GbR weiterhin dazu dient, das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander auszugestalten.
Zur Behebung des Publizitätsdefizits der GbR kann sich die rechtsfähige GbR in ein Gesellschaftsregister eintragen lassen. Dies ist zur Teilnahme am Rechtsverkehr, etwa dem Erwerb von Rechten an Grundstücken oder von Geschäftsanteilen an anderen Unternehmen, erforderlich. Im Gesellschaftsregister eingetragene GbRs tragen künftig den Zusatz „eigetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“.
Tipp: Bei bestehenden GbR sollte daher schon frühzeitig eruiert werden, ob diese als nicht rechtsfähige Gesellschaft fortgeführt wird oder ob es sich um eine rechtsfähige Gesellschaft handelt und diese zudem in das Gesellschaftsregister eingetragen werden soll bzw. für die muss.
Änderungen in der Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung
Im Rahmen der Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in deutsches Recht kam es u. a. zu Änderungen im Bereich der Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen. So wurden vor allem Neuregelungen zum Offenlegungsmedium und zur Identifikationspflicht getroffen, die künftig zu beachten sind.
Kapitalgesellschaften sowie verschiedene andere Gesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) sind zur Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet. Die Rechnungslegungsunterlagen mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 müssen nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Nach § 325 Abs. 1 HGB n.F. genügt die elektronische Einreichung bei der das Unternehmensregister führenden Stelle und die Einstellung in das Unternehmensregister.
Liegt der Geschäftsjahresbeginn hingegen vor dem 1.1.2022, sind die Rechnungslegungsunterlagen weiterhin beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung oder Hinterlegung einzureichen.
Stiftungsrechtsreform
Ebenfalls bis 01.07.2023 tritt die Reform des Stiftungsrechts in Kraft. Bisher werden zivilrechtlichen Regelungen über die Stiftungen in den §§ 80 ff. BGB durch - uneinheitliche - zivilrechtliche Regelungen in den Stiftungsgesetzen der Länder ergänzt. Dieses Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht führt zu Rechtsunsicherheit bei Stiftern und Stiftungen und wird mit der Reform beseitigt.
Im Zuge der Reform wird Klarheit zu Vermögenserhalt und Vermögensverwaltung mit einer Business Judgement Rule geschaffen. Die Möglichkeiten für spätere grundlegende Satzungsänderungen für Stifter werden erleichtert. Auch wird die Fortentwicklung des Stifterwillens durch Satzungsänderung anerkannt. Zudem wird die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung kodifiziert und verbessert und es werden einheitliche Regelungen zur Zu- und Zusammenlegung (insbesondere Erweiterung des Kreises der Fusionspartner und Gesamtrechtsnachfolge) geschaffen.
Hinweis: Zum 01.01.2026 wird zudem ein Stiftungsregister mit beschränkter Einsichtnahme Dritter und mit negativer Publizitätswirkung eingeführt.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern müssen ab 2023 und solche mit mehr als 1.000 Mitarbeitern ab 2024 im Gesetz definierten Sorgfaltspflichten für menschenrechtsbezogene und umweltbezogene Risiken in ihrem direkten Geschäftsbereich sowie in ihrer Lieferkette nachkommen.
Tipp: Wenngleich kleinere Mittelständler vom Anwendungsbereich nicht betroffen sein werden, kann sich eine mittelbare Betroffenheit dadurch ergeben, dass sie von ihren durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichteten Kunden als Teil von deren Lieferkette entsprechende vertragliche Verpflichtungen auferlegt bekommen.
Im eigenen Geschäftsbereich sowie bei den unmittelbaren Zulieferern ist eine jährliche Analyse der menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Risiken durchzuführen. Bei mittelbaren Zulieferern hat bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte eine anlassbezogene Risikoanalyse zu erfolgen. Betroffene Unternehmen müssen eine entsprechende Grundsatzerklärung abgeben.
Ferner ist eine interne Überwachungsfunktion für menschenrechtsbezogene und umweltbezogene Risiken (z. B. Menschenrechts- bzw. Umweltbeauftragter) zu definieren und es sind im eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens sowie gegenüber unmittelbaren Zulieferern angemessene Präventionsmaßnahmen zu verankern. Schließlich müssen die Unternehmen dafür Sorge tragen, dass die Einhaltung der Sorgfaltspflichten dokumentiert wird. Ferner muss hierüber spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende eine jährliche Berichterstattung erfolgen, sowohl an die Aufsichtsbehörde als auch als Veröffentlichung auf der eigenen Internetseite.
Hinweisgeberschutzgesetz
Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten werden in Kürze ein Hinweisgebersystem implementieren müssen, das Hinweisgebende bei der Meldung u. a. von Verstößen gegen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie bestimmte Rechtsvorschriften der Europäischen Union etc. schützt und die vertrauliche Aufklärung der eingegangenen Meldungen gewährleistet. Unternehmen mit zwischen 50 und 249 Beschäftigten haben noch Zeit bis zum 17.12.2023 - sie sollten allerdings ebenfalls schon zeitnah mit entsprechenden Vorbereitungen beginnen.
Hinweisgebern stehen zwei gleichwertige Meldewege - ein interner und einen externer Meldekanal - zur Verfügung. Da eine zunächst interne Aufklärung von Hinweisen im Interesse des Unternehmens ist, sollte der unternehmensinterne Meldekanal so attraktiv wie möglich gestaltet werden. Darüber hinaus müssen Unternehmen Vorkehrungen treffen, um die vertraulich abgegebenen Meldungen ebenso vertraulich verfolgen und aufklären zu können.
Implementierung von Zeiterfassungssystemen
Mit Beschluss vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) verpflichtete das BAG Arbeitgeber dazu, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wies darauf hin, dass das Urteil mit sofortiger Wirkung von den Arbeitgebern umzusetzen sei. Somit besteht die Verpflichtung zur Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit - und zwar unabhängig vom Arbeitsort, d. h. auch im Homeoffice.
Dazu sind laut BMAS Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers formfrei aufzuzeichnen, wobei eine Delegation an Arbeitnehmer möglich ist. Die Einhaltung der Arbeitszeiterfassung soll durch die Arbeitsschutzbehörden kontrolliert werden.
Hinweis: Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist Vertrauensarbeitszeit als flexibles Arbeitszeitmodell trotz Arbeitszeitdokumentation weiterhin möglich.
Gerne stehen Ihnen zur Klärung eines etwaigen Handlungsbedarfs aufgrund steuerrechtlicher Änderungen zum Jahreswechsel die Ihnen bekannten Ansprechpartner bei Ebner Stolz oder unsere Ansprechpartner im Bereich der Steuerberatung und der Rechtsberatung zur Verfügung.