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Steuerabzug auch bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und Journalisten (total buy out)

FG Köln 28.9.2016, 3 K 2206/13

Un­ter einem "to­tal buy out" ver­steht man die Einräum­ung um­fas­sen­der Nut­zungs­rechte an einem Werk ge­gen eine ein­ma­lige Pau­schal­vergütung. Wie der 13. Se­nat des FG Köln sieht auch der er­ken­nende Se­nat keine Ver­an­las­sung, das Ur­he­ber­recht und das aus ihm ab­ge­lei­tete Nut­zungs­recht bei der recht­li­chen Be­ur­tei­lung zu tren­nen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Pro­duk­ti­ons­ge­sell­schaft für Nach­rich­ten und Ma­gaz­in­for­mate in Deutsch­land. Der in Aus­tra­lien wohn­hafte B. hatte sich 2010 als freier Pro­du­zent ge­genüber der Kläge­rin ver­pflich­tet, ihr Pro­duk­tio­nen, Re­port­schal­ten und Re­port­er­leis­tun­gen nach Ab­spra­che an­zu­bie­ten. Als Haupt­be­richt­er­stat­tungs­ge­biet wurde Aus­tra­lien ver­ein­bart. Die Kläge­rin ver­pflich­tete sich im Ge­gen­zug zur Zah­lung ei­ner ein­ma­li­gen pau­scha­len, nach er­folg­ter Erst­aus­strah­lung fälli­gen Vergütung zur Ab­gel­tung al­ler ver­trag­li­chen Leis­tun­gen so­wie der Rechteüber­tra­gung i.S. ei­nes "to­tal buy out" für die von B. pro­du­zier­ten und ab­ge­lie­fer­ten Beiträge, Bild- und Ton­ma­te­ria­lien so­wie Re­cher­che- und Re­port­er­leis­tun­gen.

Der B. ver­pflich­tete sich, sämt­li­che im Zu­sam­men­hang mit der Ver­wirk­li­chung des ver­trags­ge­genständ­li­chen Vor­ha­bens bei ihm ent­stan­dene und ent­ste­hende bzw. von ihm be­reits er­wor­bene und noch zu er­wer­bende ur­he­ber­recht­li­che Nut­zungs- und Leis­tungs­schutz- so­wie sons­tige Rechte in­halt­lich, zeit­lich und ört­lich un­ein­ge­schränkt auf die Kläge­rin zu über­tra­gen. Des Wei­te­ren soll­ten sämt­li­che auf­grund der bis­he­ri­gen Zu­sam­men­ar­beit in der Ver­gan­gen­heit ent­stan­de­nen Rechte an dem je­wei­li­gen von B. zu­ge­lie­fer­ten Ma­te­rial und den Pro­duk­tio­nen im Zeit­punkt des je­wei­li­gen Ent­ste­hens voll­umfäng­lich im Wege des "to­tal buy out" über­tra­gen wer­den. Der Kläge­rin stand ne­ben dem Ver­fil­mungs- und Sen­de­recht u.a. auch das Recht zu, die Pro­duk­tion zu be­ar­bei­ten, um­zu­ge­stal­ten und zu ver­frem­den.

Im Ok­to­ber 2011 stellte das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern für den Zeit­raum vom 21.9.2011 bis zum 31.8.2014 eine Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung nach § 50d Abs. 2 S. 1 EStG nach dem DBA Deutsch­land - Aus­tra­lien aus, wo­nach die Kläge­rin be­rech­tigt war, den Steu­er­ab­zug auf 10 % der Vergütun­gen zu be­gren­zen. In der Fol­ge­zeit stritt die Kläge­rin mit dem Fi­nanz­amt darüber, ob sie zum Steu­er­ab­zug nach § 50a Abs. 5 S. 2, Abs. 1 Nr. 3 EStG ver­pflich­tet ist.

Das FG be­jahte dies. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: I R 83/16 anhängig.

Die Gründe:
Die Kläge­rin war gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 3 EStG, § 73e S. 2 EStDV je­weils in den 2012 gel­ten­den Fas­sun­gen als Vergütungs­schuld­ne­rin dazu ver­pflich­tet, den Steu­er­ab­zug für Rech­nung des Vergütungsgläubi­gers B., vor­zu­neh­men und beim Fi­nanz­amt an­zu­mel­den.

Der in Aus­tra­lien wohn­hafte B. ist be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG. Er er­zielt inländi­sche Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Als Jour­na­list bzw. Bild­be­richt­er­stat­ter er­zielt der B. Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit, weil er in­so­weit einen Ka­ta­log­be­ruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG selbständig ausübt. Die der Kläge­rin von B. ge­lie­fer­ten Beiträge wer­den bzw. wur­den im In­land ver­wer­tet. Eine Ver­wer­tung er­for­dert einen über die Ausübung hin­aus­ge­hen­den Vor­gang, mit dem das Er­geb­nis der Ar­beits­leis­tung selbst dem In­land zu­geführt wird. Hier­un­ter fällt z.B. auch der "Ver­kauf" oder die zeit­lich be­grenzte Über­las­sung von schrift­stel­le­ri­schen, künst­le­ri­schen oder frei­be­ruf­li­chen Ur­he­ber­rech­ten an Inländer. Eine Ver­wer­tung im In­land liegt ins­be­son­dere vor, wenn der Ver­trags­part­ner - wie hier die Kläge­rin - im In­land ansässig ist.

Der B. hatte auch Einkünfte er­zielt, die aus Vergütun­gen für die Über­las­sung der Nut­zung oder des Rechts auf Nut­zung von Rech­ten, ins­be­son­dere von Ur­he­ber­rech­ten, herrühren. Nach § 73a Abs. 2 EStDV sind Ur­he­ber­rechte i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG Rechte, die nach Maßgabe der Ur­he­ber­rechts­ge­set­zes in der je­weils gel­ten­den Fas­sung ge­schützt sind. Eine nicht un­ter die Norm des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG fal­lende Rechts­veräußerung lag nicht vor. Es war vor­lie­gend auch nicht von ei­ner sog. ver­brau­chen­den Rechtsüber­las­sung aus­zu­ge­hen, die ei­ner Rechts­veräußerung gleich stünde und da­her den Tat­be­stand des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht mehr erfüllte. Denn ein Recht, das in der Nut­zung ver­braucht wird, wird "veräußert" und nicht "über­las­sen".

Der Se­nat ver­mochte schließlich auch keine Rechts­veräußerung nach Maßgabe der Grundsätze zum wirt­schaft­li­chen Ei­gen­tum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO an­zu­neh­men. Gem. § 39 Abs. 1 AO sind Wirt­schaftsgüter grundsätz­lich dem Ei­gentümer zu­zu­rech­nen. Als Wirt­schaftsgüter kom­men auch Nut­zungs­rechte in Be­tracht. Der Kläge­rin steht zwar durch­aus eine sehr starke wirt­schaft­li­che Po­si­tion im Hin­blick auf das ur­he­ber­recht­lich ge­schützte Werk zu, dies aber ins­be­son­dere un­ter Berück­sich­ti­gung der ge­setz­li­chen Be­son­der­hei­ten des Ur­he­ber­rechts nicht aus­reicht, um den In­ha­ber des Stamm­rechts dau­er­haft wirt­schaft­lich aus sei­ner Rechts­po­si­tion zu verdrängen. Der B. hatte der Kläge­rin sämt­li­che Rechte an sei­nem Werk i.S. ei­nes "to­tal buy out" über­tra­gen. Dar­un­ter ver­steht man die Einräum­ung um­fas­sen­der Nut­zungs­rechte an einem Werk ge­gen eine ein­ma­lige Pau­schal­vergütung. Wie der 13. Se­nat des FG Köln sieht auch der er­ken­nende Se­nat keine Ver­an­las­sung, das Ur­he­ber­recht und das aus ihm ab­ge­lei­tete Nut­zungs­recht bei der recht­li­chen Be­ur­tei­lung zu tren­nen (vgl. FG Köln 25.8.2016 - 13 K 2205/13).

Link­hin­weis:

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