Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH und gehört zu einem Medienkonzern. Sie ist nach einer Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der A-GmbH; diese hatte geplant, einen Roman sowohl für das Kino als auch in einer Fernsehfassung zu verfilmen. Dazu schloss sie im Oktober 2010 mit der B-Limited (Ltd.), einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, einen Autorenvertrag zur Überarbeitung eines von einem Dritten verfassten Drehbuchs.
Die Klägerin, die Ltd. sowie E1 und E2 als Autoren schlossen am 10.3. 2011 einen (weiteren) Vertrag mit dem Ziel der Fortentwicklung und Überarbeitung des Drehbuchs für die Kinofassung sowie der Neuerstellung eines Drehbuchs zwecks Verfilmung im Rahmen eines Zweiteilers. Die Ltd. und die Autoren räumten der Klägerin unwiderruflich das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Recht insbesondere zu Film-/Fernsehzwecken, zur weltweiten Verwertung des Werkes einschließlich aller von der Ltd. und den Autoren produzierten oder vorgelegten Materialien und für sämtliche Nutzungen ein. Dabei umfasste das Recht auch die Bearbeitung und Veränderung. Rücktritt, Kündigung oder ähnliche Formen der Rückabwicklung waren ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Klägerin war zudem berechtigt, das Urheberrecht und Urheberrechtsverlängerungen in Bezug auf das Werk im ganzen Universum einzutragen und zu sichern und alle Rechte, die Gegenstand des Vertrags waren, vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Zudem wurde vereinbart, dass die Ltd. sowie die Autoren auf Rückfallrechte hinsichtlich der eingeräumten Rechte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Vertragsschluss verzichteten. Falls die Steuerpflichtige innerhalb dieses Zeitraums nicht mit den Dreharbeiten für die Produktion begonnen habe, könne der Autor den Rückfall der Rechte beanspruchen. Der Vertrag wurde deutschem Recht unterstellt.
Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zahlte die Klägerin am 28.4.2011 etwa 20.000 € an die Ltd. Eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) für die Ltd. lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Sie wurde erst später für Vergütungen, die ab dem 20.5.2011 an die Ltd. erbracht worden war, erteilt. Nachdem die Klägerin zunächst in der ersten Steueranmeldung für das zweite Kalendervierteljahr 2011 keinen Steuerabzug nach § 50a EStG für die Zahlungen an die Ltd. vorgenommen hatte, gab sie nachfolgend eine korrigierte Steueranmeldung ab, aus der sich einbehaltene Abzugsteuern ergaben. Zudem erklärte sie, es seien keine Betriebsausgaben angefallen. Sie machte letztlich die Festsetzung der Abzugssteuern jeweils auf Null € geltend.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Gründe:
Das FG hat zu Recht auf eine Steuerabzugspflicht erkannt und diese war vom Finanzamt zutreffend bemessen worden. Da die Ltd. aufgrund der von der Klägerin bezogenen Vergütung durch die inländische Verwertung ihrer urheberrechtlichen Schutzrechte die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht erfüllt hatte (§ 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG), war die Klägerin im Zeitpunkt der Zahlung verpflichtet, die Abzugsteuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 2 EStDV anzumelden und abzuführen.
Die Ltd. hatte Einkünfte erzielt, die aus Vergütungen für die Überlassung des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten (als Rechte, die nach Maßgabe des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte), herrührten. Der zwischen der Klägerin und der Ltd. geschlossene Vertrag war nicht auf eine Übertragung des Urheberrechts gerichtet. Das Urheberrecht ist nach der im Vertrag ausdrücklich in Bezug genommenen nationalen Rechtsordnung bereits seiner Natur nach grundsätzlich unveräußerlich. Abweichendes gilt nur dann, soweit es um die Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen geht oder das Recht an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen wird. Zulässig sind nach § 29 Abs. 2 UrhG lediglich die Einräumung von Nutzungsrechten i.S.d. § 31 UrhG, schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 UrhG geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
Die Nutzungsüberlassung war hier (als Einräumung eines Nutzungsrechts i.S.d. § 31 UrhG) ungeachtet der fehlenden zeitlichen Beschränkung und der Einräumung eines unbeschränkten Verfügungsrechts der Steuerpflichtigen auch nicht in der Weise ausgestaltet, dass in wirtschaftlicher Hinsicht ein - den Regelungen des Steuerabzugs nicht unterfallender - "wirtschaftlicher Rechtekauf" an dem urheberrechtlich geschützten Werk vorliegt. Das vom FG angeführte Sachkriterium des fortdauernden Eventualanspruchs des Urhebers auf weitere Erfolgsbeteiligung (§ 32a UrhG) hatte im Streitfall ausreichendes Gewicht, die angefochtene Entscheidung zu tragen.
Letztlich kam auch nicht in Betracht, das Urheberrecht und das aus ihm abgeleitete (streitgegenständliche) Nutzungsrecht für den Tatbestandsbereich des Steuerabzugs aufzutrennen und für den Steuerabzug das Nutzungsrecht als eigenständiges (und vollständig auf die Steuerpflichtige übertragenes) Wirtschaftsgut zu würdigen. Zum einen bestimmt das fortbestehende Urheberrecht den Inhalt des Nutzungsrechts und damit auch die Abgrenzung von Nutzungsüberlassung einerseits und (rechtlichem oder wirtschaftlichem) Rechteverkauf andererseits. Zum anderen kommt es angesichts des Wortlauts des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und des Zwecks des Steuerabzugsverfahrens nicht in Betracht, die Wertungen, die für den Bereich der bilanziellen Erfassung von Nutzungsrechten und Nutzungsmöglichkeiten maßgebend sind, und die eine Abspaltung von Nutzungsrechten (mit der Qualifizierung des Entgelts als "Erwerbsentgelt") und "Stammrecht" nahe legen, der Frage nach dem Umfang der inländischen beschränkten Steuerpflicht und der hiernach gebotenen Abgrenzung gegenüber einer sog. verbrauchenden Rechteüberlassung zugrunde zu legen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.