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Steuerberatung

Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei "total buy out"-Vertrag

BFH v. 24.10.2018 - I R 69/16

Eine Steu­er­ab­zugs­ver­pflich­tung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG be­steht auch dann, wenn der be­schränkt steu­er­pflich­tige Vergütungsgläubi­ger dem Vergütungs­schuld­ner ein um­fas­sen­des Nut­zungs­recht an einem ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ten Werk i.S. ei­nes "to­tal buy out" ge­gen eine ein­ma­lige Pau­schal­vergütung einräumt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH und gehört zu einem Me­di­en­kon­zern. Sie ist nach ei­ner Ver­schmel­zung Ge­samt­rechts­nach­fol­ge­rin der A-GmbH; diese hatte ge­plant, einen Ro­man so­wohl für das Kino als auch in ei­ner Fern­seh­fas­sung zu ver­fil­men. Dazu schloss sie im Ok­to­ber 2010 mit der B-Li­mited (Ltd.), ei­ner in Großbri­tan­nien ansässi­gen Ge­sell­schaft ohne Sitz oder Ge­schäfts­lei­tung in Deutsch­land, einen Au­to­ren­ver­trag zur Über­ar­bei­tung ei­nes von einem Drit­ten ver­fass­ten Dreh­buchs.

Die Kläge­rin, die Ltd. so­wie E1 und E2 als Au­to­ren schlos­sen am 10.3. 2011 einen (wei­te­ren) Ver­trag mit dem Ziel der Fort­ent­wick­lung und Über­ar­bei­tung des Dreh­buchs für die Ki­no­fas­sung so­wie der Neu­er­stel­lung ei­nes Dreh­buchs zwecks Ver­fil­mung im Rah­men ei­nes Zwei­tei­lers. Die Ltd. und die Au­to­ren räum­ten der Kläge­rin un­wi­der­ruf­lich das aus­schließli­che, in­halt­lich, zeit­lich wie auch räum­lich nicht be­schränkte Recht ins­be­son­dere zu Film-/Fern­seh­zwe­cken, zur welt­wei­ten Ver­wer­tung des Wer­kes ein­schließlich al­ler von der Ltd. und den Au­to­ren pro­du­zier­ten oder vor­ge­leg­ten Ma­te­ria­lien und für sämt­li­che Nut­zun­gen ein. Da­bei um­fasste das Recht auch die Be­ar­bei­tung und Verände­rung. Rück­tritt, Kündi­gung oder ähn­li­che For­men der Rück­ab­wick­lung wa­ren ausdrück­lich aus­ge­schlos­sen.

Die Kläge­rin war zu­dem be­rech­tigt, das Ur­he­ber­recht und Ur­he­ber­rechts­verlänge­run­gen in Be­zug auf das Werk im gan­zen Uni­ver­sum ein­zu­tra­gen und zu si­chern und alle Rechte, die Ge­gen­stand des Ver­trags wa­ren, vollständig oder teil­weise auf Dritte zu über­tra­gen. Zu­dem wurde ver­ein­bart, dass die Ltd. so­wie die Au­to­ren auf Rück­fall­rechte hin­sicht­lich der ein­geräum­ten Rechte für einen Zeit­raum von fünf Jah­ren ab Ver­trags­schluss ver­zich­te­ten. Falls die Steu­er­pflich­tige in­ner­halb die­ses Zeit­raums nicht mit den Dreh­ar­bei­ten für die Pro­duk­tion be­gon­nen habe, könne der Au­tor den Rück­fall der Rechte be­an­spru­chen. Der Ver­trag wurde deut­schem Recht un­ter­stellt.

Zur Erfüllung ih­rer Ver­pflich­tun­gen zahlte die Kläge­rin am 28.4.2011 etwa 20.000 € an die Ltd. Eine Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung des Bun­des­zen­tral­am­tes für Steu­ern (BZSt) für die Ltd. lag zu die­sem Zeit­punkt noch nicht vor. Sie wurde erst später für Vergütun­gen, die ab dem 20.5.2011 an die Ltd. er­bracht wor­den war, er­teilt. Nach­dem die Kläge­rin zunächst in der ers­ten Steu­er­an­mel­dung für das zweite Ka­len­der­vier­tel­jahr 2011 kei­nen Steu­er­ab­zug nach § 50a EStG für die Zah­lun­gen an die Ltd. vor­ge­nom­men hatte, gab sie nach­fol­gend eine kor­ri­gierte Steu­er­an­mel­dung ab, aus der sich ein­be­hal­tene Ab­zug­steu­ern er­ga­ben. Zu­dem erklärte sie, es seien keine Be­triebs­aus­ga­ben an­ge­fal­len. Sie machte letzt­lich die Fest­set­zung der Ab­zugs­steu­ern je­weils auf Null € gel­tend.

Die Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:
Das FG hat zu Recht auf eine Steu­er­ab­zugs­pflicht er­kannt und diese war vom Fi­nanz­amt zu­tref­fend be­mes­sen wor­den. Da die Ltd. auf­grund der von der Kläge­rin be­zo­ge­nen Vergütung durch die inländi­sche Ver­wer­tung ih­rer ur­he­ber­recht­li­chen Schutz­rechte die Vor­aus­set­zun­gen der be­schränk­ten Steu­er­pflicht erfüllt hatte (§ 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Dop­pel­buchst. aa EStG), war die Kläge­rin im Zeit­punkt der Zah­lung ver­pflich­tet, die Ab­zug­steuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 2 EStDV an­zu­mel­den und ab­zuführen.

Die Ltd. hatte Einkünfte er­zielt, die aus Vergütun­gen für die Über­las­sung des Rechts auf Nut­zung von Rech­ten, ins­be­son­dere von Ur­he­ber­rech­ten (als Rechte, die nach Maßgabe des Ge­set­zes über Ur­he­ber­recht und ver­wandte Schutz­rechte), herrühr­ten. Der zwi­schen der Kläge­rin und der Ltd. ge­schlos­sene Ver­trag war nicht auf eine Über­tra­gung des Ur­he­ber­rechts ge­rich­tet. Das Ur­he­ber­recht ist nach der im Ver­trag ausdrück­lich in Be­zug ge­nom­me­nen na­tio­na­len Rechts­ord­nung be­reits sei­ner Na­tur nach grundsätz­lich un­veräußer­lich. Ab­wei­chen­des gilt nur dann, so­weit es um die Erfüllung ei­ner Verfügung von To­des we­gen geht oder das Recht an Miter­ben im Wege der Er­bau­sein­an­der­set­zung über­tra­gen wird. Zulässig sind nach § 29 Abs.  2 UrhG le­dig­lich die Einräum­ung von Nut­zungs­rech­ten i.S.d. § 31 UrhG, schuld­recht­li­che Ein­wil­li­gun­gen und Ver­ein­ba­run­gen zu Ver­wer­tungs­rech­ten so­wie die in § 39 UrhG ge­re­gel­ten Rechts­ge­schäfte über Ur­he­ber­persönlich­keits­rechte.

Die Nut­zungsüber­las­sung war hier (als Einräum­ung ei­nes Nut­zungs­rechts i.S.d. § 31 UrhG) un­ge­ach­tet der feh­len­den zeit­li­chen Be­schränkung und der Einräum­ung ei­nes un­be­schränk­ten Verfügungs­rechts der Steu­er­pflich­ti­gen auch nicht in der Weise aus­ge­stal­tet, dass in wirt­schaft­li­cher Hin­sicht ein - den Re­ge­lun­gen des Steu­er­ab­zugs nicht un­ter­fal­len­der - "wirt­schaft­li­cher Rech­te­kauf" an dem ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ten Werk vor­liegt. Das vom FG an­geführte Sach­kri­te­rium des fort­dau­ern­den Even­tual­an­spruchs des Ur­he­bers auf wei­tere Er­folgs­be­tei­li­gung (§ 32a UrhG) hatte im Streit­fall aus­rei­chen­des Ge­wicht, die an­ge­foch­tene Ent­schei­dung zu tra­gen.

Letzt­lich kam auch nicht in Be­tracht, das Ur­he­ber­recht und das aus ihm ab­ge­lei­tete (streit­ge­genständ­li­che) Nut­zungs­recht für den Tat­be­stands­be­reich des Steu­er­ab­zugs auf­zu­tren­nen und für den Steu­er­ab­zug das Nut­zungs­recht als ei­genständi­ges (und vollständig auf die Steu­er­pflich­tige über­tra­ge­nes) Wirt­schafts­gut zu würdi­gen. Zum einen be­stimmt das fort­be­ste­hende Ur­he­ber­recht den In­halt des Nut­zungs­rechts und da­mit auch die Ab­gren­zung von Nut­zungsüber­las­sung ei­ner­seits und (recht­li­chem oder wirt­schaft­li­chem) Rech­te­ver­kauf an­de­rer­seits. Zum an­de­ren kommt es an­ge­sichts des Wort­lauts des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und des Zwecks des Steu­er­ab­zugs­ver­fah­rens nicht in Be­tracht, die Wer­tun­gen, die für den Be­reich der bi­lan­zi­el­len Er­fas­sung von Nut­zungs­rech­ten und Nut­zungsmöglich­kei­ten maßge­bend sind, und die eine Ab­spal­tung von Nut­zungs­rech­ten (mit der Qua­li­fi­zie­rung des Ent­gelts als "Er­werb­sent­gelt") und "Stamm­recht" nahe le­gen, der Frage nach dem Um­fang der inländi­schen be­schränk­ten Steu­er­pflicht und der hier­nach ge­bo­te­nen Ab­gren­zung ge­genüber ei­ner sog. ver­brau­chen­den Rechteüber­las­sung zu­grunde zu le­gen.


Link­hin­weis:

 

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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