Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2007 als Offizier ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hatte die sog. Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beantragt. Ein solcher Antrag ist innerhalb der sog. Festsetzungsfrist zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag des Klägers ging erst am 2.1.2012 beim Finanzamt ein.
Die Gründe:
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Kläger zur Einkommensteuer für 2007 zu veranlagen.
Der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG ist ein Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO. Der Kläger hatte den erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt. Zwar verjährte die Einkommensteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. Als Besonderheit musste hier aber berücksichtigt werden, dass das Jahresende 2011 auf einen Samstag gefallen war. Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie nach § 108 Abs. 3 AO erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (2. Januar des Folgejahres), vorliegend also am 2.1.2012.
Die vorliegende Entscheidung ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von großer Bedeutung, da der 31.12.2016 auf einen Samstag fällt.
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