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Steuerberatung

Zum erstmaligen Steuerausweis in berichtigter Rechnung

Wel­che Kon­se­quen­zen hat die Rück­wir­kung ei­ner Rech­nungs­be­rich­ti­gung für den Vor­steu­er­ab­zug?

Wie­der mal hatte der EuGH (Ur­teil vom 21.3.2018, Rs. C-533/16, Volks­wa­gen AG, DStR 2018, S. 676) über die Rück­wir­kung ei­ner Rech­nungs­be­rich­ti­gung und de­ren Kon­se­quen­zen für den Vor­steu­er­ab­zug zu ent­schei­den. Im Ur­teils­fall ging es um eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung, bei der erst Jahre nach der Lie­fe­rung nachträglich erst­ma­lig Mehr­wert­steuer of­fen in ei­ner Rech­nung aus­ge­wie­sen und erst dann vom Leis­tungs­empfänger ent­rich­tet wurde. Der Leis­tungs­empfänger wollte die Vor­steuer im Vor­steu­er­vergütungs­ver­fah­ren gel­tend ma­chen. Die slo­wa­ki­sche Fi­nanz­behörde ver­wei­gerte die Er­stat­tung mit Ver­weis auf die Aus­schluss­frist, die ih­rer An­sicht nach be­reits im Zeit­punkt der Lie­fe­rung zu lau­fen be­gon­nen habe und da­her vor Stel­lung des Er­stat­tungs­an­trags ab­ge­lau­fen sei.

Der EuGH ist die­ser Sicht­weise in sei­nem Ur­teil ent­ge­gen­ge­tre­ten. Un­ter den Umständen des Sach­ver­halts war die Ausübung des Vor­steu­er­ab­zugs für den Leis­tungs­empfänger ob­jek­tiv unmöglich, da die­ser we­der im Be­sitz der Rech­nung war, noch Kennt­nis von ei­ner ent­stan­de­nen Mehr­wert­steu­er­schuld hatte. Da darüber hin­aus we­der ein Man­gel an Sorg­falt des Leis­tungs­empfängers noch ein Miss­brauch oder kol­lu­si­ves Ver­hal­ten mit dem Lie­fe­ran­ten vor­lag, konnte dem Leis­tungs­empfänger das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug mit Ver­weis auf eine zum Zeit­punkt der Be­rich­ti­gung be­reits ab­ge­lau­fe­nen Aus­schluss­frist nicht ver­sagt wer­den.

Hinweis

Die Ver­nei­nung der Rück­wir­kung bei erst­mals of­fe­nem Um­satz­steu­er­aus­weis ist ge­rade mit Blick auf die stren­gen Aus­schluss­fris­ten in Vor­steu­er­vergütungs­ver­fah­ren zu begrüßen. Die in­so­weit durch den EuGH auf­ge­stell­ten Grundsätze sind auch in Übe­rein­stim­mung mit der Aus­le­gung durch den BFH und die deut­sche Fi­nanz­ver­wal­tung, wo­nach der erst­ma­lige Vor­steu­er­ab­zug das Vor­lie­gen ei­ner Rech­nung mit of­fe­nem Um­satz­steu­er­aus­weis er­for­dert. Den­noch blei­ben Fra­gen un­be­ant­wor­tet bzw. wer­den neue Fra­gen auf­ge­wor­fen. So lässt sich der Ent­schei­dung des EuGH nicht ein­deu­tig ent­neh­men, in wel­cher Pe­riode der Vor­steu­er­ab­zug zu gewähren ist (Leis­tungs­be­zug oder Rech­nungs­er­halt). Wei­ter­hin be­tont der EuGH in der Ent­schei­dung, dass Volks­wa­gen der Vor­steu­er­ab­zug vor­her ob­jek­tiv unmöglich war, da Volks­wa­gen we­der im Be­sitz der Rech­nun­gen war, noch von der Mehr­wert­steu­er­schuld wusste. So­weit die Kennt­nis von der Mehr­wert­steu­er­schuld eine ent­spre­chende Rech­nungs­stel­lung mit of­fe­nem Mehr­wert­steu­er­aus­weis vor­aus­setzt, wäre dies für den Rech­nungs­empfänger ri­si­ko­los, an­de­ren­falls könn­ten Leis­tungs­empfänger zukünf­tig ge­zwun­gen sein, den Rech­nungs­stel­ler auf Feh­ler bei der Rech­nungs­stel­lung hin­zu­wei­sen. In­so­weit müssen die wei­tere Recht­spre­chung und die Aus­le­gun­gen durch die na­tio­na­len Fi­nanz­ver­wal­tun­gen ab­ge­war­tet wer­den.

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