Die Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Wohnung, die seit ihrer Anschaffung oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorausgehenden Jahren, ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, stellt auch bei Veräußerung innerhalb der 10-jährigen Veräußerungsfrist kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft dar.
Im Streitfall wurde die veräußerte Wohnung zuvor unentgeltlich an die Mutter des Steuerpflichtigen überlassen. Dies wertete das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 02.03.2023 (Az. 14 K 1525/19 E, F, EFG 2023, S. 754) nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Veräußerers. Anders sei jedoch die Nutzung durch einkommensteuerlich zu berücksichtigende Kinder und andere unterhaltsberechtigte Personen zu werten.
Hinweis: Die Revision gegen das Urteil ist unter dem Az. IX R 13/23 beim BFH anhängig.