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Steuerbarkeit einer Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit Hochspannungsleitung

FG Düsseldorf 20.9.2016, 10 K 2412/13 E

Zwar gehört ein Ent­schädi­gungs­be­trag nicht zu den sons­ti­gen Einkünf­ten, denn Vor­aus­set­zung hierfür ist stets das Vor­lie­gen ei­ner frei­wil­li­gen Leis­tung. Eine Leis­tung ist aber auch dann nicht frei­wil­lig, wenn sie zur Ver­mei­dung ei­nes förm­li­chen Ent­eig­nungs­ver­fah­rens er­folgte.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Ei­gentümer ei­nes selbst be­wohn­ten be­bau­ten Grundstücks. Anläss­lich der Pla­nung ei­ner Hoch­span­nungs­lei­tung, die ge­nau über sein Grundstück führen sollte, schloss er im Jahr 2008 mit der D-GmbH eine Ver­ein­ba­rung ab, wo­nach die GmbH be­rech­tigt war, "zum Zwecke von Bau, Be­trieb und Un­ter­hal­tung elek­tri­scher Lei­tun­gen nebst Zu­behör" das Grundstück des Klägers in An­spruch zu neh­men.

Hierfür wurde dem Kläger, der sich zur Be­wil­li­gung ei­ner ent­spre­chen­den be­schränk­ten persönli­chen Dienst­bar­keit im Grund­buch ver­pflich­tete, eine ein­ma­lig zu zah­lende Ge­sam­tent­schädi­gung von 17.904 € gewährt. Et­waige Ver­pflich­tun­gen hin­sicht­lich der künf­ti­gen Nut­zung bzw. Nicht­nut­zung des Grundstücks wur­den dem Kläger nicht auf­er­legt. Dem­ent­spre­chend wurde das Grundstück des Klägers über­spannt; ein Mast wurde nicht er­rich­tet.

Im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung für das Jahr 2008 berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt die Ent­schädi­gungs­zah­lung in vol­ler Höhe als Einkünfte aus sons­ti­gen Leis­tun­gen. Der Kläger war wei­ter­hin der An­sicht, es lägen we­der Einkünfte nach § 21 EStG noch nach § 22 Nr. 3 EStG vor.

Das FG wies die ge­gen den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2008 ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Zu Recht ging das Fi­nanz­amt da­von aus, dass die Ent­schädi­gungs­zah­lung der Be­steue­rung zu un­ter­wer­fen war.

Zwar gehört der Ent­schädi­gungs­be­trag nicht zu den sons­ti­gen Einkünf­ten, denn Vor­aus­set­zung hierfür ist stets das Vor­lie­gen ei­ner frei­wil­li­gen Leis­tung. Eine Leis­tung ist aber auch dann nicht frei­wil­lig, wenn sie - wie hier - zur Ver­mei­dung ei­nes förm­li­chen Ent­eig­nungs­ver­fah­rens er­folgte. Die Ent­schädi­gungs­zah­lung war im vor­lie­gen­den Fall aber als Ent­gelt für die Be­las­tung ei­nes Grundstücks mit ei­ner Dienst­bar­keit den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu­zu­ord­nen.

Im Rah­men der Ver­mie­tungs­einkünfte kommt es auf die feh­lende Frei­wil­lig­keit der Leis­tung nicht an. Maßgeb­lich ist viel­mehr, dass die Be­las­tung nicht den Ver­lust des Ei­gen­tums zur Folge hat. Der Kläger kann hier sein Grundstück wei­ter­hin frei nach sei­nem Be­lie­ben nut­zen. Nur der Luft­raum steht ihm teil­weise nicht mehr zur Verfügung, was je­doch an­ge­sichts der ver­blei­ben­den Nut­zungsmöglich­keit des Grund und Bo­dens von völlig un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung ist.

Außer­dem war das Ent­gelt nach sei­nem wirt­schaft­li­chen Ge­halt als Ge­gen­leis­tung für die Nut­zung des Grundstücks an­zu­se­hen. Ein veräußerungsähn­li­cher Vor­gang kommt nämlich nicht al­lein des­halb in Be­tracht, weil der Ver­kehrs­wert des Grundstücks ge­min­dert ist. Der hierin lie­gende Sub­stanz­ver­lust hängt nicht mit der Über­tra­gung von Vermögen zu­sam­men, son­dern ist le­dig­lich die be­wer­tungs­recht­li­che Folge der be­wil­lig­ten Dienst­bar­keit. Schließlich war der Wert des Grundstücks im vor­lie­gen­den Fall auch nicht so stark ge­min­dert, dass es völlig wert­los ge­wor­den war.

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