Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer eines selbst bewohnten bebauten Grundstücks. Anlässlich der Planung einer Hochspannungsleitung, die genau über sein Grundstück führen sollte, schloss er im Jahr 2008 mit der D-GmbH eine Vereinbarung ab, wonach die GmbH berechtigt war, "zum Zwecke von Bau, Betrieb und Unterhaltung elektrischer Leitungen nebst Zubehör" das Grundstück des Klägers in Anspruch zu nehmen.
Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2008 berücksichtigte das Finanzamt die Entschädigungszahlung in voller Höhe als Einkünfte aus sonstigen Leistungen. Der Kläger war weiterhin der Ansicht, es lägen weder Einkünfte nach § 21 EStG noch nach § 22 Nr. 3 EStG vor.
Das FG wies die gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 gerichtete Klage ab. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Zu Recht ging das Finanzamt davon aus, dass die Entschädigungszahlung der Besteuerung zu unterwerfen war.
Zwar gehört der Entschädigungsbetrag nicht zu den sonstigen Einkünften, denn Voraussetzung hierfür ist stets das Vorliegen einer freiwilligen Leistung. Eine Leistung ist aber auch dann nicht freiwillig, wenn sie - wie hier - zur Vermeidung eines förmlichen Enteignungsverfahrens erfolgte. Die Entschädigungszahlung war im vorliegenden Fall aber als Entgelt für die Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen.
Im Rahmen der Vermietungseinkünfte kommt es auf die fehlende Freiwilligkeit der Leistung nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Belastung nicht den Verlust des Eigentums zur Folge hat. Der Kläger kann hier sein Grundstück weiterhin frei nach seinem Belieben nutzen. Nur der Luftraum steht ihm teilweise nicht mehr zur Verfügung, was jedoch angesichts der verbleibenden Nutzungsmöglichkeit des Grund und Bodens von völlig untergeordneter Bedeutung ist.
Außerdem war das Entgelt nach seinem wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung des Grundstücks anzusehen. Ein veräußerungsähnlicher Vorgang kommt nämlich nicht allein deshalb in Betracht, weil der Verkehrswert des Grundstücks gemindert ist. Der hierin liegende Substanzverlust hängt nicht mit der Übertragung von Vermögen zusammen, sondern ist lediglich die bewertungsrechtliche Folge der bewilligten Dienstbarkeit. Schließlich war der Wert des Grundstücks im vorliegenden Fall auch nicht so stark gemindert, dass es völlig wertlos geworden war.
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