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Steuerberatung

Steuerbefreiung von Arbeitgeberleistungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Ar­beit­ge­ber­leis­tun­gen für Fahr­ten mit öff­ent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln sind seit 1.1.2019 un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­be­freit. Dazu nimmt das BMF Stel­lung.

Ar­beit­ge­ber­leis­tun­gen sind seit 1.1.2019 nach § 3 Nr. 15 EStG steu­er­be­freit, wenn sie gewährt wer­den

  • für Fahr­ten des Ar­beit­neh­mers mit öff­ent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln im Li­ni­en­ver­kehr (Per­so­nen­fern­ver­kehr) zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte
  • für alle Fahr­ten des Ar­beit­neh­mers im öff­ent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr (inkl. Pri­vat­fahr­ten)

Un­ter die Steu­er­be­frei­ung fal­len un­ent­gelt­lich oder ver­bil­ligt über­las­sene Fahr­be­rech­ti­gun­gen (Sach­bezüge) so­wie Zu­schüsse (Bar­lohn) des Ar­beit­ge­bers zu den vom Ar­beit­neh­mer er­wor­be­nen Fahr­aus­wei­sen. Die Steu­er­be­frei­ung gilt so­mit nicht, wenn die Ar­beit­ge­ber­leis­tun­gen un­ter An­rech­nung auf den ar­beits­recht­lich ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn oder durch des­sen Um­wand­lung gewährt wer­den (Ge­halts­um­wand­lung).

Das BMF hat zu die­ser Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrift mit Schrei­ben vom 15.8.2019 (Az. IV C 5 - S 2342/19/10007 :001, DStR 2019, S. 1814) Stel­lung ge­nom­men. Da­nach kommt die Steu­er­frei­heit der Ar­beit­ge­ber­leis­tun­gen für Fahr­ten des Ar­beit­neh­mers mit öff­ent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln im Per­so­nen­fern­ver­kehr nur für Ar­beit­neh­mer in Be­tracht, die sich in einem ak­ti­ven Be­schäfti­gungs­verhält­nis be­fin­den so­wie für die beim Ent­lei­her be­schäftig­ten Leih­ar­beit­neh­mer. Bei Ar­beit­ge­ber­leis­tun­gen für den Per­so­nen­nah­ver­kehr gilt die Steu­er­frei­heit hin­ge­gen für alle Ar­beit­neh­mer oder Leih­ar­bei­ter.

Klar­stel­lend wird zu­dem fest­ge­legt, dass zum Per­so­nen­fern­ver­kehr (öff­ent­li­che Ver­kehrs­mit­tel im Li­ni­en­ver­kehr) die Fernzüge der Deut­schen Bahn (IC, ICE, EC), Fern­busse auf fest­ge­leg­ten Li­nien und mit fest­ge­leg­ten Hal­te­punk­ten so­wie ver­gleich­bare Hoch­ge­schwin­dig­keitszüge und schnell­fah­rende Züge an­de­rer An­bie­ter (z.B. Tha­les, TGV) gehören. Zum öff­ent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr gehört dem­ge­genüber die Beförde­rung von Per­so­nen im Stadt-, Vor­ort- oder Re­gio­nal­ver­kehr. Nicht un­ter die Steu­er­be­frei­ung fal­len Ver­kehrs­mit­tel für kon­krete Anlässe (z.B. ge­mie­tete Busse oder Bah­nen), Ta­xen im Ge­le­gen­heits­ver­kehr, die nicht auf kon­zes­sio­nier­ten Li­nien und Rou­ten fah­ren, und Luft­ver­kehr.

Begüns­tigt sind ins­be­son­dere Ein­zel- und Mehr­fahr­ten­fahr­scheine, Zeit­kar­ten (Mo­nats-, Jah­res­ti­ckets, Bahn­card 100) oder aber auch Ermäßigungs­kar­ten, wie z.B. die Bahn­card 25. Die Ar­beit­ge­ber­leis­tun­gen müssen zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn er­bracht wer­den.

Im Hin­blick auf eine ge­mischte Nut­zung von Fahr­be­rech­ti­gun­gen (Nut­zung der Fahr­be­rech­ti­gun­gen für Auswärtstätig­kei­ten, Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung, Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte so­wie für Pri­vat­fahr­ten) sind die Pri­vat­fahr­ten im Per­so­nen­nah­ver­kehr, nicht je­doch die Pri­vat­fahr­ten im Per­so­nen­fern­ver­kehr, begüns­tigt. So­fern die Fahr­be­rech­ti­gung nur auf Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte gilt, ist die pri­vate Nut­zung je­doch un­be­acht­lich. Bei ge­misch­ter Nut­zung von Fahr­be­rech­ti­gun­gen (z.B. bei Jah­res­ti­ckets oder Bahn Cards) ist an­hand ei­ner Pro­gno­se­be­rech­nung zu prüfen, ob die Fahr­be­rech­ti­gung be­reits bei Hin­gabe in vol­ler Höhe steu­er­be­freit ist oder ob teil­weise steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn vor­liegt.

Hinweis

An­hand ver­schie­de­ner Bei­spiele erläutert die Fi­nanz­ver­wal­tung, wie diese Pro­gno­se­be­rech­nung zu er­fol­gen hat und erläutert auch, dass bei un­vor­her­seh­ba­ren Gründen (z.B. Krank­heit) keine Kor­rek­tur der Pro­gno­se­be­rech­nung zu er­fol­gen hat. So­fern auf die Pro­gno­se­be­rech­nung ver­zich­tet wird, stel­len die Ar­beit­ge­ber­leis­tun­gen durch Über­las­sung der Fahr­be­rech­ti­gung zunächst in vol­ler Höhe steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn dar. Die er­spar­ten Kos­ten für z. B. vor­lie­gende Auswärtstätig­kei­ten bzw. für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte sind am Ende des Ka­len­der­jah­res als Kor­rek­tur­be­trag beim steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn min­dernd (ma­xi­mal bis zum Be­trag des steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohns) zu berück­sich­ti­gen.

Die steu­er­freien Ar­beit­ge­ber­leis­tun­gen min­dern den als Ent­fer­nungs­pau­schale ab­zieh­ba­ren Be­trag. Der Wert der Ar­beit­ge­ber­leis­tung kann aus Ver­ein­fa­chungsgründen ein­schließlich der Um­satz­steuer er­mit­telt wer­den. Da­bei er­folgt eine Min­de­rung ma­xi­mal auf einen Be­trag von 0 Euro und ist un­abhängig von der tatsäch­li­chen Nut­zung vor­zu­neh­men. Eine Min­de­rung er­folgt nur dann nicht, wenn der Ar­beit­neh­mer auf die Fahr­be­rech­ti­gung ver­zich­tet.

Grundsätz­lich muss die steu­er­be­freite Leis­tung in­di­vi­du­ell für je­den Ar­beit­neh­mer er­mit­telt, im Lohn­konto auf­ge­zeich­net und in der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung Zeile 17 be­schei­nigt wer­den. Zu­dem ist dar­auf zu ach­ten, dass ins­be­son­dere bei steu­er­freien Zu­schüssen des Ar­beit­ge­bers der ent­spre­chende Nach­weis hierüber geführt wird, d. h. der Ar­beit­neh­mer sollte dem Lohnbüro die ent­spre­chen­den Fahr­aus­weise vor­le­gen.

Bei einem An­ge­bot gleich­ar­ti­ger Fahr­be­rech­ti­gun­gen für alle Ar­beit­neh­mer können aus Ver­ein­fa­chungsgründen zur Er­mitt­lung des Min­de­rungs­be­trags für den ein­zel­nen Ar­beit­neh­mer die Ge­samt­auf­wen­dun­gen ein­schließlich Um­satz­steuer nach glei­chen An­tei­len auf die An­zahl al­ler Ar­beit­neh­mer (un­abhängig da­von, wie viele Ar­beit­neh­mer die Fahr­be­rech­ti­gung tatsäch­lich an­neh­men) auf­ge­teilt wer­den.

Die­ses BMF-Schrei­ben ist ab dem 1.1.2019 an­zu­wen­den. Es wird je­doch der Ein­fach­heit hal­ber nicht be­an­stan­det, wenn der Ar­beit­ge­ber für bis zum 31.12.2019 er­brachte Leis­tun­gen eine bis­her in An­spruch ge­nom­mene Pau­scha­lie­rung der Lohn­steuer nach § 40 EStG oder Pau­scha­lie­rung der Ein­kom­men­steuer nach § 37b EStG fortführt.

Hinweis

Die neu ein­geführte Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 15 EStG ist vor­ran­gig vor der 44 Euro-Frei­grenze bzw. vor Berück­sich­ti­gung des Ra­batt­frei­be­trags an­zu­wen­den. Der Ar­beit­ge­ber hat also ab dem 1.1.2019 durch die Steu­er­be­frei­ung die Möglich­keit, die 44 Euro-Grenze neu aus­zu­schöpfen, wenn er diese zu­vor für Zu­schüsse für Jobti­ckets ver­wen­det hat. 

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