Der Sachverhalt:
Die Mitarbeiter des Klägers sind in ihrem Hauptberuf in Vollzeit angestellt. Einige von ihnen leisteten zusätzliche ehrenamtliche Schichten. Hierfür erhielten die Mitarbeiter eine pauschale Aufwandsentschädigung pro Schicht. Lohnsteuer wurde vom Kläger insoweit weder einbehalten noch abgeführt. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erließ das Finanzamt deshalb einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und andere Lohnsteuerabzugsbeträge.
Gründe:
Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor.
Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber wird als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit angesehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist (nur) anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis - faktisch oder rechtlich - obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt.
Die Entscheidung der Vorinstanz entspricht dieser ständigen Rechtsprechung. Die behaupteten Divergenzen liegen deshalb nicht vor. Das FG hat im Streitfall das Vorliegen einer nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Nebentätigkeit verneint, weil die Aufgaben der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter die gleichen seien. Beide Tätigkeiten stünden deshalb in einem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, so dass die ehrenamtlich geleisteten Schichten der Haupttätigkeit zuzurechnen und nicht als eigenständige steuerbegünstigte Nebentätigkeit zu beurteilen seien.
Anders als der Kläger meint, liegt nach der ständigen BFH-Rechtsprechung und der FG dieser "nebentätigkeitsschädliche" unmittelbare Zusammenhang mit dem bestehenden Dienstverhältnis schon dann vor, wenn beide Tätigkeiten für den nämlichen Dienstherrn gleichartig sind. Die Nebentätigkeit muss darüber hinaus nicht auch eine Nebenpflicht aus dem (Haupt-)Arbeitsverhältnis darstellen, deren Erfüllung der Arbeitgeber nach der tatsächlichen Gestaltung dieses Dienstverhältnisses und nach der Verkehrsauffassung - weisungs- und kontrollbefugt - erwarten darf, um der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG verlustig zu gehen.
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