Mit Schreiben vom 26.10.2020 (Az. IV C 5 -S 2342/20/10012 :003) erläutert das BMF, dass die Steuerbefreiung für Corona-Unterstützungsleistungen (§ 3 Nr. 11a EStG) als „lex specialis“ Vorrang vor § 3 Nr. 11 EStG hat. Die Anwendung der Steuerbefreiung setze neben der Gewährung der Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn voraus, dass diese der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen des Arbeitnehmers durch die Corona-Krise dient. Andere Befreiungstatbestände und Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (z. B. §§ 3 Nr. 34a, 8 Abs. 2 Satz 11 und Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben laut BMF unberührt.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld können nach § 3 Nr. 28a EStG steuerfrei sein. Die Anwendung des § 3 Nr. 11a komme nicht in Betracht. Da Kurzarbeitergeld nur gezahlt wird, soweit das Ist-Entgelt während der Kurzarbeit nicht über der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung liegt, lehnt das BMF die Steuerbefreiung von Zuschüssen des Arbeitgebers als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze ab.