Eine hierfür erforderliche „Einrichtung mit sozialem Charakter“ kann in Bezug auf solche Abrechnungsleistungen auch darin liegen, dass der Sozialversicherungsträger ein solches Abrechnungsverfahren von den Leistungserbringern verlangt und entsprechende Vereinbarungen geschlossen werden, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen.
Im Streitfall übernahm der gemeinnützige Rettungsdienstleister neben der Wahrnehmung seiner eigenen Rettungstätigkeiten und deren Abrechnung gegenüber dem Landkreis als Träger des Rettungsdienstes auch die Abrechnung der anderen Rettungsdienste gegen Entgelt.
Nach Auffassung des BFH sind auch die Abrechnungsleistungen für andere Rettungsdienste nach Art. 132 Abs. 1 g MwStSystRL steuerfrei. Die Klägerin sei auch insoweit als Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen. Die Abrechnungsleistung sei für die jeweils abgerechnete Leistung unerlässlich, weil nach dem Verlangen der Sozialversicherungsträger in jedem Landkreis jeweils nur eine Abrechnungsstelle vorzuhalten war und anderenfalls eine vollständige Kostenübernahme nicht zu erlangen gewesen sei. Es komme auch für die Umsatzsteuerbefreiung nicht darauf an, ob die Leistungen gegenüber dem jeweiligen Hilfsbedürftigen erbracht werden, sondern ob diese Tätigkeit für die Maßnahmen der Sozialfürsorge unerlässlich sind (vgl. EuGH-Urteil vom 08.10.2020, Rs. C-657/19 „Finanzamt D“, Rn. 36). Insoweit hält der BFH nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
Auch erfüllte der Kläger die Voraussetzungen einer Einrichtung mit im wesentlichen sozialen Charakter, weil die Übernahme der Abrechnung für Dritte auf speziellen vertraglichen Grundlagen beruhte und nur auf Geheiß der Sozialleistungsträger erfolgte.
Hinweis: Soweit Krankenhäuser solche Abrechnungen von Rettungsdienstleistungen für Dritte auf Geheiß des Sozialversicherungsträges übernehmen, können diese Leistungen umsatzsteuerfrei behandelt werden.