Der Sachverhalt:
Der Vater des Klägers verstarb am 26.6.2014. Er lebte damals in Österreich. In seinem notariellen Testament vom 5.3.2014 hatte der Erblasser als Alleinerbin seines umfangreichen Vermögens seine dritte Ehefrau eingesetzt. Für den im Zeitpunkt des Todes fast 17-jährigen Kläger war ein Vermächtnis bestimmt, das neben erheblichem Kapitalvermögen ein dem Erblasser gehörendes Wohnhaus umfasste.
Der Erblasser hatte das Wohnhaus mit einer Gesamtnutzfläche von 548 qm, einschließlich der Wohnfläche von 428 qm, im Jahr 1997 erworben und im Jahr 1998 zusammen mit seiner zweiten Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern - d.h. dem Kläger und dessen Schwester - bezogen. Das Wohnhaus blieb danach gemeinsamer Familienwohnsitz bis zum Auszug des Erblassers im September 2011. Damals zog er in ein seinerzeit ebenfalls ihm gehörendes Anwesen in Österreich um, in dem er ab fortan mit seiner damaligen Lebensgefährtin und späteren dritten Ehefrau zusammenwohnte und mit Wohnsitz gemeldet war.
Unstreitig hatte der Erblasser auch nach seinem Auszug in dem vorherigen Wohnhaus einige Räume zu seiner weiteren eigenen Nutzung als Archiv, Büro und Umkleide behalten. Die Ehe der Mutter des Klägers mit dem Erblasser wurde im Oktober 2012 geschieden, wobei die Mutter verpflichtet wurde binnen einer Frist von sechs Monaten aus dem besagten Wohnhaus auszuziehen, was schließlich im Februar 2013 auch erfolgte. Der Kläger behielt nach dem Auszug seiner Mutter den Wohnsitz in seinem "Elternhaus" bei.
Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer des Klägers versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung für den Erwerb des Familienheims i.S.d. Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung (ErbStG). Der Kläger gab an, er habe zwar von 2012 bis 2015 ein Internat besucht, sich aber während der Schulferien und an den Wochenenden in seinem Elternhaus aufgehalten. Aus diesem Grunde sei das Haus auch ein Lebensmittelpunkt des Erblassers bis zu seinem Tode geblieben. Der Erblasser habe somit einen "Doppellebensmittelpunkt" gehabt. Da der Kläger bis heute in dem Anwesen wohne, stehe ihm die Steuerbegünstigung als Familienheim zu.
Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sind im Streitfall nicht erfüllt.
Auch wenn für den Erblasser für sporadische oder auch mehr oder weniger regelmäßige Besuche ein oder mehrere Zimmer zur Verfügung gestellt worden waren, erfüllte dies nicht den Tatbestand des Familienheims, da sich der Lebensmittelpunkt des Erblassers anderorts befunden hatte. Selbst eine dauerhafte Bereitstellung von Wohnräumen ist allein nicht ausreichend, wenn nicht auch eine dauerhafte tatsächliche Nutzung durch den Erblasser erfolgt ist. Diese restriktive Auslegung der Rechtsnorm gebietet sich durch den regelmäßig systemimmanenten Ausnahmecharakter als Steuerbefreiungsvorschrift.
Mögen die großzügigen Vermögensverhältnisse eines Erblassers dessen häufigen Wechsel zwischen mehreren, gleichzeitig und nebeneinander unterhaltenen Wohnsitzen auch erlauben, so führt dies dennoch nicht zu einer Vervielfältigung des Begriffs des Familienheims i.S.d. Steuerbefreiungsnorm. Dies gilt selbst dann, wenn die für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes entscheidenden Kriterien der Frequenz und Dauer des jeweiligen Aufenthaltes, der familiären Beziehungspflege, der Intensität der persönlichen Kontakte, der gesellschaftlichen Einbindung, der individuellen Berufs- und Freizeitgestaltung etc. sich auf die verschiedenen Örtlichkeiten quantitativ wie qualitativ gleichmäßig verteilten. Selbst eine solche Sachlage würde eine wertende und den unbestimmten Rechtsbegriff des "Familienheims" ausfüllende Entscheidung zugunsten eines einzigen der in Frage kommenden Objekte verlangen, da sich die Steuerbefreiung infolge der besagten Lebensführung nicht etwa vervielfältigt.
Mögen die großzügigen Vermögensverhältnisse eines Erblassers dessen häufigen Wechsel zwischen mehreren, gleichzeitig und nebeneinander unterhaltenen Wohnsitzen auch erlauben, so führt dies dennoch nicht zu einer Vervielfältigung des Begriffs des Familienheims i.S.d. Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.