Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte mit notariellem Vertrag vom 28.12.2006 seinem damals 17-jährigen Sohn einen Teilkommanditanteil an der gewerblich tätigen A-KG im Umfang von nominal 5.000 € unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen. Dabei wurde vereinbart, dass der Erwerber den Schenker auf dessen Lebenszeit bevollmächtigt, den Erwerber in den Gesellschafterversammlungen der KG zu vertreten und das Stimmrecht aus dem geschenkten Gesellschaftsanteil auszuüben. Ferner verpflichtete sich der Erwerber, zu Lebzeiten des Schenkers keinerlei Verfügungen über den geschenkten Gesellschaftsanteil vorzunehmen oder in diesem Zusammenhang Vereinbarungen zu treffen. Etwa anfallende Schenkungsteuer sollte der Kläger tragen.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger wurde durch den Schenkungsteuerbescheid in seinen Rechten verletzt, weil der Beklagte ihm zu Unrecht den Freibetrag und den Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 1 u. 2 ErbStG nicht gewährt hatte. Insoweit war der angefochtene Steuerbescheid antragsgemäß aufzuheben.
Die Steuervergünstigung für inländisches Betriebsvermögen gilt auch beim Erwerb eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft, wenn das durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Begünstigungstatbestand erfüllt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Erwerber Mitunternehmer wird, d.h. Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt.
Die Steuervergünstigungen sind aber auch dann zu gewähren, wenn sich der Schenker bei der Übertragung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft den Nießbrauch vorbehält. Dies setzt allerdings voraus, dass der übertragene Gesellschaftsanteil die Stellung eines Mitunternehmers vermittelt. Ein nach den Vorgaben des BGB ausgestalteter Nießbrauch lässt die Mitunternehmerinitiative des Erwerbers nicht entfallen.
Dem Kläger waren im vorliegenden Fall die Stimm- und Verwaltungsrechte seines Sohnes nicht übertragen worden. Er war allein unwiderruflich bevollmächtigt, diese für seinen Sohn wahrzunehmen. Diese Vollmacht hatte auch umfassend zur Abgabe aller sonstigen Erklärungen mit Bezug zur A-KG gegolten. Er hätte daher auch an Grundlagengeschäften mitwirken können. Andererseits war der Sohn aber nicht gehindert, die ihm als Kommanditisten zustehenden Stimm- und Verwaltungsrechte selbst wahrzunehmen. Dies war weder ausgeschlossen noch sanktionsbewehrt. Somit konnte dem Sohn Mitunternehmerinitiative zugesprochen werden. Mitunternehmerrisiko hatte er ebenfalls getragen. Denn das Risiko des Verlustes seiner Einlage und die Möglichkeit, an den Gewinnen aus der Auflösung stiller Reserven beteiligt zu werden, waren ihm verblieben. Somit verminderte sich der steuerpflichtige Erwerb um die steuerfreien Teile.
Da die im Streitfall vorgenommene Beschränkung der Mitunternehmerinitiative und deren Berücksichtigung bei Anwendung des § 13a ErbStG bis jetzt noch nicht Gegenstand finanzgerichtlicher Rechtsprechung war, wurde die Revision zum BFH zugelassen.
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