deen

Aktuelles

Steuerbefreiung für die Übertragung eines Kommanditanteils trotz Stimmrechtsvollmacht zugunsten des Schenkers

FG Düsseldorf 24.8.2016, 4 K 3250/15 Erb

Steu­er­vergüns­ti­gun­gen sind auch dann zu gewähren, wenn sich der Schen­ker bei der Über­tra­gung ei­ner Be­tei­li­gung an ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft den Nießbrauch vor­behält; dies setzt al­ler­dings vor­aus, dass der über­tra­gene Ge­sell­schafts­an­teil die Stel­lung ei­nes Mit­un­ter­neh­mers ver­mit­telt. Da die im Streit­fall vor­ge­nom­mene Be­schränkung der Mit­un­ter­neh­mer­in­itia­tive und de­ren Berück­sich­ti­gung bei An­wen­dung des § 13a ErbStG bis jetzt noch nicht Ge­gen­stand fi­nanz­ge­richt­li­cher Recht­spre­chung war, wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte mit no­ta­ri­el­lem Ver­trag vom 28.12.2006 sei­nem da­mals 17-jähri­gen Sohn einen Teil­kom­man­dit­an­teil an der ge­werb­lich täti­gen A-KG im Um­fang von no­mi­nal 5.000 € un­ter Nießbrauchs­vor­be­halt über­tra­gen. Da­bei wurde ver­ein­bart, dass der Er­wer­ber den Schen­ker auf des­sen Le­bens­zeit be­vollmäch­tigt, den Er­wer­ber in den Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen der KG zu ver­tre­ten und das Stimm­recht aus dem ge­schenk­ten Ge­sell­schafts­an­teil auszuüben. Fer­ner ver­pflich­tete sich der Er­wer­ber, zu Leb­zei­ten des Schen­kers kei­ner­lei Verfügun­gen über den ge­schenk­ten Ge­sell­schafts­an­teil vor­zu­neh­men oder in die­sem Zu­sam­men­hang Ver­ein­ba­run­gen zu tref­fen. Etwa an­fal­lende Schen­kung­steuer sollte der Kläger tra­gen.

Das Fi­nanz­amt nahm den Kläger dar­auf­hin für den Er­werb sei­nes Soh­nes auf Schen­kung­steuer in An­spruch, wo­bei ein Teil­be­trag zins­los ge­stun­det wurde. Die Steu­er­be­rech­nung nahm es nach den Grundsätzen der ge­misch­ten Schen­kung vor. Durch den le­bensläng­li­chen Nießbrauchs-, Ver­wal­tungs- und Stimm­rechts­vor­be­halt des Klägers habe des­sen Sohn kein Be­triebs­vermögen er­wor­ben, so dass die ent­spre­chende Steu­er­be­frei­ung nicht in Be­tracht komme. Der Sohn des Klägers sei nämlich nicht Mit­un­ter­neh­mer ge­wor­den.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger wurde durch den Schen­kung­steu­er­be­scheid in sei­nen Rech­ten ver­letzt, weil der Be­klagte ihm zu Un­recht den Frei­be­trag und den Be­wer­tungs­ab­schlag nach § 13a Abs. 1 u. 2 ErbStG nicht gewährt hatte. In­so­weit war der an­ge­foch­tene Steu­er­be­scheid an­trags­gemäß auf­zu­he­ben.

Die Steu­er­vergüns­ti­gung für inländi­sches Be­triebs­vermögen gilt auch beim Er­werb ei­nes An­teils an ei­ner Mit­un­ter­neh­mer­schaft, wenn das durch Schen­kung un­ter Le­ben­den er­wor­bene Vermögen durch­ge­hend so­wohl beim bis­he­ri­gen als auch beim neuen Recht­sträger den Begüns­ti­gungs­tat­be­stand erfüllt. Dies setzt wie­derum vor­aus, dass der Er­wer­ber Mit­un­ter­neh­mer wird, d.h. Mit­un­ter­neh­mer­in­itia­tive ent­fal­ten kann und Mit­un­ter­neh­mer­ri­siko trägt.

Die Steu­er­vergüns­ti­gun­gen sind aber auch dann zu gewähren, wenn sich der Schen­ker bei der Über­tra­gung ei­ner Be­tei­li­gung an ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft den Nießbrauch vor­behält. Dies setzt al­ler­dings vor­aus, dass der über­tra­gene Ge­sell­schafts­an­teil die Stel­lung ei­nes Mit­un­ter­neh­mers ver­mit­telt. Ein nach den Vor­ga­ben des BGB aus­ge­stal­te­ter Nießbrauch lässt die Mit­un­ter­neh­mer­in­itia­tive des Er­wer­bers nicht ent­fal­len.

Dem Kläger wa­ren im vor­lie­gen­den Fall die Stimm- und Ver­wal­tungs­rechte sei­nes Soh­nes nicht über­tra­gen wor­den. Er war al­lein un­wi­der­ruf­lich be­vollmäch­tigt, diese für sei­nen Sohn wahr­zu­neh­men. Diese Voll­macht hatte auch um­fas­send zur Ab­gabe al­ler sons­ti­gen Erklärun­gen mit Be­zug zur A-KG ge­gol­ten. Er hätte da­her auch an Grund­la­gen­ge­schäften mit­wir­ken können. An­de­rer­seits war der Sohn aber nicht ge­hin­dert, die ihm als Kom­man­di­tis­ten zu­ste­hen­den Stimm- und Ver­wal­tungs­rechte selbst wahr­zu­neh­men. Dies war we­der aus­ge­schlos­sen noch sank­ti­ons­be­wehrt. So­mit konnte dem Sohn Mit­un­ter­neh­mer­in­itia­tive zu­ge­spro­chen wer­den. Mit­un­ter­neh­mer­ri­siko hatte er eben­falls ge­tra­gen. Denn das Ri­siko des Ver­lus­tes sei­ner Ein­lage und die Möglich­keit, an den Ge­win­nen aus der Auflösung stil­ler Re­ser­ven be­tei­ligt zu wer­den, wa­ren ihm ver­blie­ben. So­mit ver­min­derte sich der steu­er­pflich­tige Er­werb um die steu­er­freien Teile.

Da die im Streit­fall vor­ge­nom­mene Be­schränkung der Mit­un­ter­neh­mer­in­itia­tive und de­ren Berück­sich­ti­gung bei An­wen­dung des § 13a ErbStG bis jetzt noch nicht Ge­gen­stand fi­nanz­ge­richt­li­cher Recht­spre­chung war, wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben