Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein 1989 gegründeter eingetragener Verein, der im Streitjahr 2011 nicht als gemeinnützig anerkannt war. Zweck des Vereins ist nach der Satzung die Pflege und Förderung des Golfsports. Der Zweck wird insbesondere durch den Betrieb eines Golfplatzes und der dazugehörigen Anlagen in eigener Regie auf den Grundstücken, Gebäuden und Anlagen, die dafür von der G-GmbH gepachtet wurden, verwirklicht. Nach der Satzung durften die Mittel des Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhielten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es durfte keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass diesen Einnahmen steuerpflichtige Leistungen zugrunde lagen und forderte den Verein auf, für das Jahr 2011 eine Umsatzsteuererklärung einzureichen. Der Kläger berief sich auf die Steuerfreiheit unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach komme es, anders als nach § 4 Nr. 22b UStG nicht darauf an, dass der Verein als gemeinnützig anerkannt sei. Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die streitgegenständlichen Leistungen sind zwar nicht gem. § 4 Nr. 22b UStG steuerfrei. Die entgeltliche Überlassung von Golfbällen aus dem Ballautomaten und von Caddys sowie die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Golfanlage an Nichtmitglieder gegen Greenfee und die Veranstaltung von Turnieren sind allerdings nach Art. 132 Abs. 1m MwStSystRL steuerfrei.
Danach greift die Steuerbefreiung ein, wenn sich der nach nationalem Recht Steuerpflichtige - wie hier - ausdrücklich darauf beruft. Ein Einzelner kann sich in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen, wenn er die weiteren Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift der MwStSystRL erfüllt. Gem. Art. 132 Abs. 1m MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Umsatzsteuer "bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben".
Der Zweck besteht darin, durch Kostenentlastung Einrichtungen ohne Gewinnstreben zu fördern, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. Art. 132 Abs. 1m MwStSystRL setzt nicht voraus, dass die sportliche Betätigung auf einem bestimmten Niveau, etwa auf professionellem Niveau, oder in einer bestimmten Art und Weise, nämlich regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt wird. Auch hinsichtlich der Frage, ob es sich bei dem Kläger um eine begünstigte Einrichtung handelt, kann sich dieser unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1m MwStSystRL berufen. Deutschland durfte deshalb in § 4 Nr. 22b UStG die Steuerfreiheit für begünstigte Einrichtungen nicht von den weitergehenden Anforderungen an die Gemeinnützigkeit nach den §§ 52 Abs. 1, 55, 61 u. 62 AO abhängig machen.
Der Steuerbefreiung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Streitjahr noch nicht als gemeinnützig anerkannt war, denn es ist klar, dass es sich bei ihm allein aufgrund der Satzung um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handelt. Art. 132 Abs. 1m MwStSystRL verbietet den darin genannten Einrichtungen nicht, ihr Geschäftsjahr mit einem positiven Saldo abzuschließen. Andernfalls wären solche Einrichtungen nicht imstande, Rücklagen für die Finanzierung der Erhaltung und künftigen Verbesserung ihrer Anlagen zu bilden. Deshalb steht auch der Erwerb der Anteile an der B-GmbH als solches der Feststellung, dass es sich bei dem Verein um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben gehandelt hat, nicht entgegen.
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