Laut Pressemeldungen vom 13.8.2018 sieht die EU-Kommission die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen gemäß § 3a EStG nicht als staatliche Beihilfe an. Da die EU-Kommission dies jedoch nicht in einem Beschluss, sondern lediglich in einem „Letter of Comfort“ feststellt, kommt § 3a EStG damit nicht automatisch zur Anwendung. Der Gesetzgeber ist vielmehr gehalten, explizit eine entsprechende Regelung über das Inkrafttreten zu beschließen, so dass § 3a EStG damit in den Fällen anzuwenden ist, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8.2.2017 erlassen wurden.
Hinweis
Abzuwarten bleibt, ob der Gesetzgeber die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen ggf. auch auf Altfälle für anwendbar erklärt, für die der BFH wiederholt die Anwendung des sog. Sanierungserlasses (mit ähnlichen steuerlichen Folgen) verneint hat.