Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers ist lohnsteuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das BMF führt dazu in seinem Schreiben vom 29.9.2020 (Az. IV C 5 - S 2334/19/10009 :004) u. a. aus, dass das Aufladen bei einem Geschäftspartner des Arbeitgebers nicht von der Steuerbefreiung erfasst wird.
Vom Arbeitnehmer selbst getragene Stromkosten für ein als Dienstwagen genutztes betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug können als Auslagenersatz steuerfrei erstattet werden. Dabei bestehen laut BMF keine Bedenken, aus Vereinfachungsgründen monatliche Pauschalen zugrunde zu legen, die bis 31.12.2020 zwischen 10 bis 50 Euro und für den Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2030 zwischen 15 und 70 Euro betragen. Alternativ dazu können diese als selbst getragene individuelle Kosten des Arbeitnehmers bei der Ermittlung des Werts der Privatnutzung des Dienstwagens berücksichtigt werden.
Zudem geht das BMF auf die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 25 % bei unentgeltlicher oder verbilligter Übereignung einer betrieblichen Ladeeinrichtung an den Arbeitnehmer oder der Bezuschussung der Aufwendungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ein.
Hinweis
Laut BMF haben die Steuerbegünstigungen keinen Einfluss auf den Ansatz von durch Dienstreisen anfallende Reisekosten. Dienstreisen mit dem privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug können ungeachtet dessen mit den pauschalen Kilometersatz (für Pkw 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) berücksichtigt werden.
Dem Schreiben vom 29.9.2020 sind bereits BMF-Schreiben vom 14.12.2016 und vom 26.10.2017 vorausgegangen, die damit ersetzt werden.