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Steuerberater sind auch zur Vertretung in Beitragsstreitigkeiten befugt

BVerwG 20.1.2016, 10 C 17.14

Steu­er­be­ra­ter dürfen ihre Man­dan­ten auch in Strei­tig­kei­ten über Frem­den­ver­kehrs­beiträge ver­tre­ten. Un­ter den Be­griff der Ab­ga­ben­an­ge­le­gen­hei­ten gem. § 67 VwGO fal­len nicht nur Strei­tig­kei­ten über die von den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten zu ent­schei­den­den lan­des­recht­li­chen Steu­ern, son­dern auch Rechts­strei­tig­kei­ten über kom­mu­nale Gebühren und Beiträge.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien die­ses Ver­fah­rens sind die Stadt Rie­den­burg so­wie meh­rere Steu­er­be­ra­ter. Die Stadt Rie­den­burg ist ein Frem­den­ver­kehrsort im Altmühl­tal. Die kla­gen­den Steu­er­be­ra­ter be­treuen ver­schie­dene Frem­den­ver­kehrs­be­triebe in Steu­er­sa­chen und ma­chen zusätz­lich die er­for­der­li­chen An­ga­ben zu den Frem­den­ver­kehrs­beiträgen. Zwi­schen Stadt­ver­wal­tung und Steu­er­be­ra­tern ist um­strit­ten, ob die Steu­er­be­ra­ter auch be­rech­tigt sind, im Na­men ih­rer Man­dan­ten Wi­der­sprüche ge­gen Bei­trags­be­scheide zu er­he­ben.

VG und Baye­ri­scher VGH hiel­ten eine ent­spre­chende Be­vollmäch­ti­gung der Steu­er­be­ra­ter für un­zulässig und wie­sen die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläger hob das BVerwG das Be­ru­fungs­ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die kla­gen­den Steu­er­be­ra­ter sind zur Ver­tre­tung von Man­dan­ten in Rechts­strei­tig­kei­ten über Frem­den­ver­kehrs­beiträge be­rech­tigt.

Nach § 67 VwGO dürfen Steu­er­be­ra­ter "in Ab­ga­ben­an­ge­le­gen­hei­ten" vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten und Ober­ver­wal­tungs­ge­rich­ten als Be­vollmäch­tigte auf­tre­ten. Un­ter den Be­griff der Ab­ga­ben­an­ge­le­gen­hei­ten fal­len nicht nur - wie von den Vor­in­stan­zen an­ge­nom­men - Strei­tig­kei­ten über die von den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten zu ent­schei­den­den lan­des­recht­li­chen Steu­ern, son­dern auch Rechts­strei­tig­kei­ten über kom­mu­nale Gebühren und Beiträge.

Es trifft zwar zu, dass das Be­rufs­bild des Steu­er­be­ra­ters von der ge­schäftsmäßigen Hilfe in Steu­er­sa­chen geprägt ist. Das StBerG lässt je­doch die nach an­de­ren Vor­schrif­ten be­ste­hen­den Ver­tre­tungs­be­fug­nisse der Steu­er­be­ra­ter im so­zi­al­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren, in Las­ten­aus­gleichss­achen und im Ver­wal­tungs­pro­zess ausdrück­lich un­berührt. Das Be­rufs­bild der Steu­er­be­ra­ter kann da­her nicht als Ar­gu­ment für eine ein­schränkende Aus­le­gung des § 67 VwGO die­nen.

Zwar ge­stat­tet § 67 VwGO nur die Ver­tre­tung im ge­richt­li­chen Ver­fah­ren und nicht im vor­ge­schal­te­ten Wi­der­spruchs­ver­fah­ren. Für die außer­ge­richt­li­che Ver­tre­tung gilt das RDG, das dafür grundsätz­lich eine ei­gene Er­laub­nis vor­aus­setzt. Die den Steu­er­be­ra­tern ein­geräumte Er­laub­nis zur Pro­zessführung er­fasst je­doch nach § 5 Abs. 1 RDG auch Ne­ben­leis­tun­gen, die da­mit in einem aus­rei­chen­den sach­li­chen Zu­sam­men­hang ste­hen. Der er­for­der­li­che Zu­sam­men­hang ist bei der Ver­tre­tung im ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Vor­ver­fah­ren ge­ge­ben.

Link­hin­weis:

Auf den Web­sei­ten des BVerwG fin­den Sie die Pres­se­mit­tei­lung hier.

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