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Steuerberatung

Steuerberatungskosten bei fehlgeschlagener Veräußerung von GmbH-Anteilen

FG Münster v. 2.10.2019 - 3 K 719/18 E

Rechts- und Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten, die durch eine fehl­ge­schla­gene Veräußerung im Pri­vat­vermögen ge­hal­te­ner GmbH-An­teile ent­stan­den sind, wo­bei die GmbH fünf Jahre zu­vor aus der form­wech­seln­den Um­wand­lung ei­ner KG ent­stan­den war, führen beim An­teils­eig­ner nicht zu lau­fen­den Be­triebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war zunächst als Kom­man­di­tist zu 75 % an der E-GmbH & Co. KG be­tei­ligt. Diese wurde 2008 im Wege des Form­wech­sels in die E-GmbH um­ge­wan­delt. Im De­zem­ber 2008 brach­ten die Ge­sell­schaf­ter ihre An­teile an der E-GmbH in die E-Hol­ding-GmbH ein. Das Stamm­ka­pi­tal der E-Hol­ding-GmbH wurde da­bei von 25.000 € auf über 4 Mio. € erhöht. Der Kläger hielt seine An­teile an der E-Hol­ding-GmbH im steu­er­li­chen Pri­vat­vermögen.

Im Jahr 2013 führte der Kläger mit der Q. En­gi­nee­ring & Ma­nu­fac­tu­ring Corp. Ver­hand­lun­gen über den Ver­kauf der An­teile an der E-Hol­ding-GmbH. Die Ver­hand­lun­gen münde­ten in ei­ner "Ab­sichts­erklärung" ("Let­ter of In­tent"), in der die Ver­hand­lungs­part­ner die bis­he­ri­gen Ver­hand­lungs­er­geb­nisse un­ver­bind­lich fest­hiel­ten. Im Zuge der Ver­kaufs­ver­hand­lun­gen fie­len Rechts- und Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten an, die der E-Hol­ding-GmbH i.H.v. 55.685 € und 52.038 € in Rech­nung ge­stellt wur­den.

Mit dem ge­gen die Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung 2013 ge­rich­te­ten Ein­spruch machte der Kläger die Be­ra­tungs­auf­wen­dun­gen als Be­triebs­aus­ga­ben gel­tend. Er war An­sicht, die der E-Hol­ding-GmbH er­teil­ten Rech­nun­gen seien zu Las­ten der Dar­le­hens­kon­ten der Ge­sell­schaf­ter be­zahlt wor­den. Im Rah­men der in­ter­nen Ab­rech­nung sei das Dar­le­hens­konto des Klägers mit ins­ge­samt 94.715 € be­las­tet wor­den. Die Auf­wen­dun­gen seien zu berück­sich­ti­gen, da sie auch im Fall ei­ner er­folg­rei­chen Veräußerung als Veräußerungs­kos­ten hätten gel­tend ge­macht wer­den können. Das Fi­nanz­amt führte in der ab­schlägi­gen Ein­spruchs­ent­schei­dung an, dass Kos­ten für eine fehl­ge­schla­gene Veräußerung nicht ab­zieh­bar seien.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab­ge­wie­sen. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Be­ra­tungs­kos­ten können nicht bei den Einkünf­ten aus Ge­wer­be­be­trieb nach § 16 EStG i.V.m. § 22 Abs. 1 Um­wStG an­ge­setzt wer­den.

Der Ab­zug der Be­ra­tungs­kos­ten im Streit­jahr 2013 schei­det be­reits des­halb aus, weil der Ein­brin­gungs­ge­winn I nicht im Jahr der Veräußerung, son­dern im Wirt­schafts­jahr des Form­wech­sels hätte ver­steu­ert wer­den müssen. Be­steu­ert wird nicht die Veräußerung, son­dern - rück­wir­kend - die vor­an­ge­gan­gene Ein­brin­gung. Die Veräußerung ist le­dig­lich das den Ein­brin­gungs­ge­winn I auslösende Mo­ment.

Fer­ner können die Be­ra­tungs­auf­wen­dun­gen nicht im Rah­men des Ein­brin­gungs­ge­winns I berück­sich­tigt wer­den, weil nach § 22 Abs. 1 Satz 3 Um­wStG le­dig­lich "Kos­ten für den Vermögensüberg­ang" ab­zugsfähig sind. Da­bei gehören zu den "Kos­ten des Vermögensüberg­angs" le­dig­lich anläss­lich der Ein­brin­gung ent­stan­dene Kos­ten, nicht hin­ge­gen Kos­ten, die für die nach­fol­gende An­teilsüber­tra­gung an­ge­fal­len sind. Der­ar­tige Veräußerungs­kos­ten min­dern den durch die An­teilsüber­tra­gung ent­ste­hen­den Veräußerungs­ge­winn und wären mit­hin im Rah­men des § 17 EStG zu berück­sich­ti­gen.

Schließlich geht der Se­nat da­von aus, dass ein Ein­brin­gungs­ge­winn I nur dann an­zu­set­zen ist, wenn die sperr­frist­be­haf­te­ten An­teile tatsäch­lich veräußert wer­den. Eine le­dig­lich ge­plante Veräußerung reicht nicht aus. § 22 Abs. 1 Um­wStG soll als Miss­brauchs­ver­mei­dungs­vor­schrift ver­hin­dern, dass mit ei­ner Buch­wer­tein­brin­gung die steu­ergüns­tige Veräußerung von Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­tei­len nach dem Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren vor­be­rei­tet wer­den kann. Da die Vergüns­ti­gun­gen des Tei­leinkünf­te­ver­fah­rens nur im Falle ei­ner tatsäch­li­chen Veräußerung zum Tra­gen kom­men, ist bei ei­ner le­dig­lich be­ab­sich­tig­ten Veräußerung kein Ein­brin­gungs­ge­winn I zu ver­steu­ern. Nichts an­de­res er­gibt sich aus der BFH-Recht­spre­chung zu § 16 EStG.

Da­nach können Kos­ten ei­ner fehl­ge­schla­ge­nen Veräußerung zwar grundsätz­lich als lau­fende Be­triebs­kos­ten ab­ge­zo­gen wer­den. Der Ab­zug er­folgt da­bei aber ge­rade nicht im Rah­men des § 16 Abs. 2 EStG, son­dern im Rah­men der lau­fen­den Ge­winn­er­mitt­lung nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG. Im Streit­fall schei­det ein Ab­zug als lau­fende Be­triebs­aus­ga­ben al­ler­dings aus, da die Kläger die An­teile im steu­er­li­chen Pri­vat­vermögen hal­ten und da­her kein lau­fen­der Ge­winn zu er­mit­teln ist.

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