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Steuerberatung

Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung: kein Arbeitslohn

BFH v. 9.5.2019 - VI R 28/17

Die Über­nahme von Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten des Ar­beit­neh­mers durch den Ar­beit­ge­ber führt nicht zu Ar­beits­lohn, wenn Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer eine Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung ab­ge­schlos­sen ha­ben und der Ar­beit­neh­mer seine Steu­er­er­stat­tungs­an­sprüche an den Ar­beit­ge­ber ab­ge­tre­ten hat. Da­mit wird die bis­he­rige, an­ders lau­tende Recht­spre­chung (BFH-Urt. v. 21.1.2010 - VI R 2/08) auf­ge­ge­ben.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein Toch­ter­un­ter­neh­men der X-Inc., ei­nes welt­weit täti­gen Un­ter­neh­mens. Der Kon­zern be­schäftigt in 60 Ländern ca. 26 000 Ar­beit­neh­mer. Im In­land ist er durch die Kläge­rin ver­tre­ten, die an zwei Stand­or­ten ca. 1 900 Ar­beit­neh­mer be­schäftigt. Mit den nach Deutsch­land ent­sand­ten Ar­beit­neh­mern des Kon­zerns hatte die Kläge­rin als Ar­beit­ge­be­rin Net­to­lohn­ver­ein­ba­run­gen ab­ge­schlos­sen. Da­bei über­nahm sie die Kos­ten für die Er­stel­lung der Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen durch eine vom Kon­zern be­auf­tragte Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft. Die Ar­beit­neh­mer tra­ten ihre Steu­er­er­stat­tungs­an­sprüche an die Kläge­rin ab.

Das Fi­nanz­amt war der Auf­fas­sung, dass die Über­nahme der Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten zu steu­er­pflich­ti­gem Ar­beits­lohn führte und setzte ge­genüber der Kläge­rin pau­schale Lohn­steuer fest. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Über­nahme der Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten sei kein Ar­beits­lohn, da die Kläge­rin diese Kos­ten im ganz über­wie­gend ei­gen­be­trieb­li­chen In­ter­esse ge­tra­gen habe. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass die Zah­lung der Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten durch die Kläge­rin nicht zu Ar­beits­lohn geführt hat.

Der Ar­beit­ge­ber war auf­grund der mit den Ar­beit­neh­mern ab­ge­schlos­se­nen Net­to­lohn­ver­ein­ba­run­gen ver­pflich­tet, die Ein­kom­men­steuer der Ar­beit­neh­mer wirt­schaft­lich zu tra­gen. Durch die Ein­schal­tung der Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft wollte der Ar­beit­ge­ber eine möglichst weit­ge­hende Re­du­zie­rung der Ein­kom­men­steu­ern der Ar­beit­neh­mer und da­mit sei­ner ei­ge­nen Lohn­kos­ten er­rei­chen. Die Ar­beit­neh­mer hat­ten ihre Steu­er­er­stat­tungs­an­sprüche an den Ar­beit­ge­ber ab­ge­tre­ten. Ent­schei­dend war da­her, dass nur der Ar­beit­ge­ber von dem wirt­schaft­li­chen Er­geb­nis der Steu­er­be­ra­tung pro­fi­tie­ren konnte.

Bei ei­ner der­ar­ti­gen Sach­lage stellt die Über­nahme der Kos­ten für die Er­stel­lung der Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen kei­nen Ar­beits­lohn dar. Da­bei ist nicht von Be­deu­tung, dass in dem kon­kre­ten Streit­fall die Ar­beit­neh­mer aus dem Aus­land ent­sandt wur­den. Für einen rei­nen In­landssach­ver­halt wäre ebenso zu ent­schei­den. Da­mit wird die bis­he­rige, an­ders lau­tende Recht­spre­chung (BFH-Urt. v. 21.1.2010 - VI R 2/08) auf­ge­ge­ben.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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