Mit Urteil vom 14.10.2020 (Az. II R 30/19, DStR 2021, S. 718) entschied der BFH, dass unter den Begriff der Nachlassregelungskosten auch vom Erben getragene Steuerberatungskosten für die Nacherklärung von Einkünften des Erblassers fallen. Sie sind als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG vom erbschaftsteuerlichen Erwerb abzuziehen. Entscheidend ist der zeitliche und sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen, nicht aber die Frage, ob der Erbe aus eigenem Entschluss die Kosten ausgelöst hat.
Hinweis: Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die auf einen eigenen Entschluss des Erben zurückgehende Kosten nicht als Nachlassregelungskosten bewertet (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11.12.2015, BStBl. I 2015, S. 1028).
Auch die Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung ließ der BFH zum Abzug als Nachlassregelungskosten zu, soweit hierdurch festgestellt wird, welche Gegenstände des Erblassers zum Nachlass gehören, oder aber an Dritte herauszugeben wären, weil sie z. B. vom Erblasser angemietet wurden.
Hinweis: Hingegen gehören die Kosten für das Herrichten der Wohnung zwecks Verkaufs, Vermietung oder Selbstnutzung zur Verwertung und damit zur Verwaltung des Nachlasses; diese Kosten sind somit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähig.