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Steuerberatung

Steuerbilanzielle Rückstellung für Altersfreizeit - RSM Ebner Stolz gewinnt vor dem BFH

Ar­beit­ge­ber, die ih­ren Ar­beit­neh­mern bei Erfüllung be­stimm­ter Vor­aus­set­zun­gen durch ver­bind­li­che Zu­sage eine zusätz­li­che Al­ters­frei­zeit vor Ren­ten­ein­tritt gewähren, können hierfür eine Rück­stel­lung für un­ge­wisse Ver­bind­lich­kei­ten bil­den.

In dem von RSM Eb­ner Stolz geführ­ten Re­vi­si­ons­ver­fah­ren hatte der BFH zu ent­schei­den, ob der Ar­beit­ge­ber steu­er­lich wirk­sam eine Rück­stel­lung für un­ge­wisse Ver­bind­lich­kei­ten für die Ver­pflich­tung ge­genüber Ar­beit­neh­mern zur Gewährung von sog. Al­ters­frei­zeit bil­den darf. Die auf einen Ta­rif­ver­trag zurück­ge­hende Ver­pflich­tung ent­steht nach ei­ner be­stimm­ten Be­triebs­zu­gehörig­keit (im Streit­fall min­des­tens 10 Jahre) und dem Über­schrei­ten ei­ner Al­ters­grenze (im Streit­fall Voll­en­dung des 60. Le­bens­jah­res) und be­inhal­tet be­zahlte Frei­zeit (im Streit­jahr 2 Ar­beits­tage pro vol­lem Jahr der Be­triebs­zu­gehörig­keit), die zusätz­lich zum ver­trag­li­chen Jah­res­ur­laub am Ende des Ar­beits­verhält­nis­ses vor Ein­tritt in die ge­setz­li­che Al­ters­rente gewährt wird.

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Be­reits das Fi­nanz­ge­richt Köln hatte zu Guns­ten des Un­ter­neh­mens, ver­tre­ten durch Ste­fan Win­den, Wirt­schaftsprüfer, Steu­er­be­ra­ter und Part­ner, und Flo­rian Hor­sch, Steu­er­be­ra­ter und Se­nior Ma­na­ger, beide bei RSM Eb­ner Stolz in Köln, ent­schie­den, mit der Begründung, dass ein Erfüllungsrück­stand vor­liege und da­her eine Rück­stel­lung für un­ge­wisse Ver­bind­lich­kei­ten zu bil­den sei.

Mit Ur­teil vom 10.07.2024 (Az. IV R 22/22) gab der BFH der Vor­in­stanz Recht und er­kannte die zum Bi­lanz­stich­tag ge­bil­dete Rück­stel­lung in der Steu­er­bi­lanz an. Die ver­bind­li­che Zu­sage der Al­ters­frei­zeit stelle eine Ge­gen­leis­tung für die von den Ar­beit­neh­mern in der Ver­gan­gen­heit er­brachte Ar­beits­leis­tung und ihre Be­triebs­zu­gehörig­keit dar, un­abhängig da­von, ob die tatsäch­li­che In­an­spruch­nahme in der Zu­kunft liege. Die Ar­beit­neh­mer seien mit ih­rer Ar­beits­leis­tung in Vor­leis­tung ge­tre­ten und hätten da­her den An­spruch auf die Ge­gen­leis­tung be­reits vor Be­ginn der Ar­beits­frei­stel­lung er­dient. Ähn­lich wie bei Ju­biläums­zu­wen­dun­gen ent­stehe da­her suk­zes­sive mit je­dem Jahr der Be­triebs­zu­gehörig­keit ein Erfüllungsrück­stand, wes­halb die Al­ters­frei­zeit ana­log zu be­ur­tei­len sei.

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