Der Senat hat im Rahmen der Entscheidungsverkündung erläutert, dass der Gesetzgeber befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Allerdings solle der Gesetzgeber in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Da der Rechnungszinsfuß seit 1982 unverändert sei, habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Daher führt die fehlende Überprüfung und Anpassung nach Auffassung des FG Köln zur Verfassungswidrigkeit.
Das FG Köln hält den typisierten steuerbilanziellen Abzinsungsfaktor bei Pensionsrückstellungen i.H.v. 6 % nach § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Es hat beschlossen, eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen.