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Steuerberatung

Steuerbilanzieller Ausweis übernommener Verpflichtungen

Wer­den Ver­pflich­tun­gen über­nom­men, hat dies für den Über­ge­ber und den Über­neh­mer un­ter­schied­li­che steu­er­bi­lan­zi­elle Fol­gen.

Für nach dem 28.11.2013 be­gin­nende Wirt­schafts­jahre se­hen § 4f und § 5 Abs. 7 EStG Re­ge­lun­gen vor, wie über­nom­mene Ver­pflich­tun­gen beim Über­neh­mer so­wie beim bis­he­ri­gen Schuld­ner bi­lanz­steu­er­recht­lich zu berück­sich­ti­gen sind. Das BMF geht mit Schrei­ben vom 30.11.2017 auf die An­wen­dung die­ser Vor­schrif­ten im Falle ei­ner Schuldüber­nahme, ei­nes Schuld­bei­tritts mit vollständi­ger oder teil­wei­ser Schuld­frei­stel­lung so­wie auf Be­son­der­hei­ten im Fall der Über­nahme oder des Schuld­bei­tritts von Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen ein.

Da­bei weist das BMF u. a. dar­auf hin, dass zwar der Über­neh­mer oder Bei­tre­tende nach § 5 Abs. 7 EStG beim An­satz und der Be­wer­tung der über­nom­me­nen Ver­pflich­tung die glei­chen Bi­lan­zie­rungs­vor­schrif­ten zu be­ach­ten hat, die auch für den ur­sprüng­lich Ver­pflich­te­ten am Bi­lanz­stich­tag ge­gol­ten hätten. Bi­lanz­steu­er­li­che Wahl­rechte können je­doch un­abhängig von der Wahl des Rechts­vorgängers in An­spruch ge­nom­men wer­den.

So­wohl der ur­sprüng­lich Ver­pflich­tete als auch - ent­ge­gen der bis­he­ri­gen Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung (BMF-Schrei­ben vom 16.12.2005, BStBl. I 2005, S. 1052, Rz. 8, und BMF-Schrei­ben vom 24.6.2011, BStBl. I 2011, S. 627, Rz. 6) - im Falle des Schuld­bei­tritts der Frei­stel­lungs­be­rech­tigte ha­ben Pas­siv­pos­ten, z. B. Rück­stel­lun­gen,  für die Ver­pflich­tung ge­win­nerhöhend auf­zulösen.

Hinweis

Das Schrei­ben ist grundsätz­lich in al­len of­fe­nen Fällen an­wend­bar. Sollte im Fall des Schuld­bei­tritts der Frei­stel­lungs­be­rech­tigte ent­spre­chend der bis­he­ri­gen Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung wei­ter­hin eine Rück­stel­lung pas­si­viert und einen Frei­stel­lungs­an­spruch ge­genüber dem Frei­stel­lungs­ver­pflich­te­ten als For­de­rung ak­ti­viert ha­ben, wird nicht be­an­stan­det, wenn beide Bi­lanz­pos­ten spätes­tens in dem Wirt­schafts­jahr ge­winn­wirk­sam auf­gelöst wer­den, das nach der Veröff­ent­li­chung des BMF-Schrei­bens vom 30.11.2017 im BStBl. en­det.

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