Für nach dem 28.11.2013 beginnende Wirtschaftsjahre sehen § 4f und § 5 Abs. 7 EStG Regelungen vor, wie übernommene Verpflichtungen beim Übernehmer sowie beim bisherigen Schuldner bilanzsteuerrechtlich zu berücksichtigen sind. Das BMF geht mit Schreiben vom 30.11.2017 auf die Anwendung dieser Vorschriften im Falle einer Schuldübernahme, eines Schuldbeitritts mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung sowie auf Besonderheiten im Fall der Übernahme oder des Schuldbeitritts von Pensionsverpflichtungen ein.
Dabei weist das BMF u. a. darauf hin, dass zwar der Übernehmer oder Beitretende nach § 5 Abs. 7 EStG beim Ansatz und der Bewertung der übernommenen Verpflichtung die gleichen Bilanzierungsvorschriften zu beachten hat, die auch für den ursprünglich Verpflichteten am Bilanzstichtag gegolten hätten. Bilanzsteuerliche Wahlrechte können jedoch unabhängig von der Wahl des Rechtsvorgängers in Anspruch genommen werden.
Sowohl der ursprünglich Verpflichtete als auch - entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 16.12.2005, BStBl. I 2005, S. 1052, Rz. 8, und BMF-Schreiben vom 24.6.2011, BStBl. I 2011, S. 627, Rz. 6) - im Falle des Schuldbeitritts der Freistellungsberechtigte haben Passivposten, z. B. Rückstellungen, für die Verpflichtung gewinnerhöhend aufzulösen.
Hinweis
Das Schreiben ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anwendbar. Sollte im Fall des Schuldbeitritts der Freistellungsberechtigte entsprechend der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung weiterhin eine Rückstellung passiviert und einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Freistellungsverpflichteten als Forderung aktiviert haben, wird nicht beanstandet, wenn beide Bilanzposten spätestens in dem Wirtschaftsjahr gewinnwirksam aufgelöst werden, das nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 30.11.2017 im BStBl. endet.