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Steuerberatung

Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 d EnergieStG

FG Düsseldorf 13.6.2018, 4 K 1483/17 VE

Der Tat­be­stand der Steu­er­ent­las­tung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 d En­er­gieStG setzt vor­aus, dass das En­er­gie­er­zeug­nis nicht aus­schließlich zur Er­zeu­gung ther­mi­scher En­er­gie ver­heizt, son­dern auch zu einem an­de­ren Zweck als Heiz- oder Kraft­stoff ein­ge­setzt wird, wo­bei beide Ver­wen­dungs­zwe­cke nicht zeit­gleich er­reicht wer­den müssen. Er setzt nicht vor­aus, dass die Er­zeu­gung ther­mi­scher En­er­gie ge­genüber dem mit der Ver­bren­nung des En­er­gie­er­zeug­nis­ses ver­folg­ten nicht­ener­ge­ti­schen Zweck in den Hin­ter­grund tritt.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin stellt an ih­rem Stand­ort Kunst­stoff­ad­di­tive und Plas­ti­sole her. Hierzu wird eine Dis­per­sion aus Emul­si­ons­po­ly­me­ri­sa­ten her­ge­stellt, die in einem Sprühturm ge­trock­net wird. Zur Ver­mei­dung ei­ner Ex­plo­sion bei dem Trock­nungs­pro­zess stellt die Kläge­rin heißes In­ert­gas her. Hierzu ver­brennt sie ver­steu­er­tes Erd­gas in ei­ner Brenn­kam­mer. Darin wer­den das Erd­gas und Frisch­luft ver­brannt. Da­durch wird der Sau­er­stoff­an­teil der Luft re­du­ziert, so dass ein In­ert­gas mit einem Sau­er­stoff­an­teil ent­steht. Das heiße In­ert­gas wird als­dann über einen Zen­tri­fu­gal­zerstäuber in den Sprühturm ge­lei­tet.

Die Kläge­rin hatte beim be­klag­ten Haupt­zoll­amt be­an­tragt, ihr für die Ver­wen­dung von Erd­gas für die Trock­nung der Dis­per­sio­nen aus Emul­si­ons­po­ly­me­ri­sa­ten eine Steu­er­ent­las­tung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 d En­er­gieStG zu gewähren. Das Haupt­zoll­amt ent­sprach zunächst der An­mel­dung und zahlte eine Steu­er­ent­las­tung aus. Im An­schluss an eine Außenprüfung ge­langte es je­doch zu der Auf­fas­sung, dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewährung der Steu­er­ent­las­tung nicht vor­ge­le­gen hätten und for­derte die Steu­er­ent­las­tung zurück.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt.

Die Gründe:

Die Steu­er­ent­las­tung war der Kläge­rin zu Recht gewährt wor­den.

Die Kläge­rin hat das ver­steu­erte Erd­gas nicht nur zu Heiz­zwe­cken, son­dern auch zu an­de­ren Zwecken i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 d En­er­gieStG ver­wen­det. Das setzt vor­aus, dass das En­er­gie­er­zeug­nis nicht aus­schließlich zur Er­zeu­gung ther­mi­scher En­er­gie ver­heizt, son­dern auch zu einem an­de­ren Zweck als Heiz- oder Kraft­stoff ein­ge­setzt wird, wo­bei beide Ver­wen­dungs­zwe­cke nicht zeit­gleich er­reicht wer­den müssen (BFH-Urt. v. 10.11.2015, Az.: VII R 40/14). Der Tat­be­stand setzt nicht vor­aus, dass die Er­zeu­gung ther­mi­scher En­er­gie ge­genüber dem mit der Ver­bren­nung des En­er­gie­er­zeug­nis­ses ver­folg­ten nicht­ener­ge­ti­schen Zweck in den Hin­ter­grund tritt. Viel­mehr kommt es al­lein dar­auf an, ob das En­er­gie­er­zeug­nis selbst oder des­sen Ver­bren­nungs­pro­dukte für den Ab­schluss des Pro­duk­ti­ons­pro­zes­ses er­for­der­lich sind.

In­fol­ge­des­sen kommt es in den Fällen, in de­nen es um die Nut­zung der Ver­bren­nungs­gase für an­dere Zwecke als zum Hei­zen geht, nicht dar­auf an, ob der Ein­satz des En­er­gie­er­zeug­nis­ses als Roh-, Grund- oder Hilfs­stoff zur Be­ar­bei­tung oder Her­stel­lung ei­nes an­de­ren Pro­dukts er­for­der­lich ist. So­mit hat die Kläge­rin das Erd­gas nicht nur zu Heiz­zwe­cken, son­dern auch zu an­de­ren Zwecken i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 d En­er­gieStG, nämlich zur Her­stel­lung des In­ert­ga­ses ver­wen­det. Die­ses als Ver­bren­nungs­pro­dukt war un­strei­tig für den Ab­schluss des Pro­duk­ti­ons­pro­zes­ses zur Ver­mei­dung ei­ner Ex­plo­sion in dem Sprühturm er­for­der­lich. Das durch das Ver­bren­nen des Erd­ga­ses er­zeugte In­ert­gas wurde auch für den­sel­ben Pro­duk­ti­ons­pro­zess der Trock­nung der Dis­per­sio­nen aus Emul­si­ons­po­ly­me­ri­sa­ten ver­wen­det.

An­ders als das Haupt­zoll­amt meint, ist es für den Tat­be­stand des § 51 Abs. 1 Nr. 1 d En­er­gieStG nicht er­for­der­lich, dass die Ver­bren­nungs­pro­dukte des En­er­gie­er­zeug­nis­ses stofflich in das End­pro­dukt ein­ge­gan­gen sind, um da­durch die Ei­gen­schaf­ten des End­pro­dukts ent­schei­dend zu prägen oder ge­stalt­verändernd auf das End­pro­dukt ein­zu­wir­ken. Außer­dem kann es nicht ent­schei­dend sein, dass das Erd­gas zunächst für die Er­zeu­gung von Wärme ver­brannt und die heiße Ab­luft erst im An­schluss hieran ver­wen­det wor­den sein soll, um der Lösung im Sprühturm Was­ser zu ent­zie­hen. Der ein­heit­li­che Pro­duk­ti­ons­pro­zess in der An­lage der Kläge­rin lässt sich nicht künst­lich auf­spal­ten.

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