Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer auf sie verschmolzenen GmbH. Unternehmensgegenstand war das Abtafeln, Spalten und/oder Zuschneiden von in Form sog. Coils (zu Bändern aufgewickelten flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl) angelieferten Vormaterialien. Diese wurden nach Kundenvorgaben in Spaltband umgearbeitet. Das erzeugte Spaltband wurde zu einem geringen Teil zu Tafeln geschnitten und im Übrigen ohne weitere Bearbeitung an die Kunden geliefert. Die GmbH handelte außerdem mit Vormaterialien, führte Lohnarbeiten aus und stellte Messer für ihre Schneideanlagen her. Ihren im November 2011 für das Kalenderjahr 2010 gestellten Antrag auf Entlastung von der Energiesteuer lehnte das beklagte Hauptzollamt ab; das Unternehmen der GmbH sei dem Großhandel mit Eisen, Stahl, Eisen- und Stahlhalbzeug zuzuordnen.
Das FG wies die hiergegen erhobene Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Dieses müsse im zweiten Rechtsgang in einem ersten Schritt alle von der GmbH ausgeübten Tätigkeiten den Abschnitten der WZ 2003 (vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003) zuordnen und, falls diese nicht einheitlich einem Wirtschaftszweig zuzuordnen seien, in einem zweiten Schritt den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit nach dem von der Klägerin gewählten Kriterium bestimmen. Dabei ging der BFH von der Maßgeblichkeit der Verhältnisse des Jahres 2010 als des der Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahres aus.
Im zweiten Rechtsgang entschied das FG zunächst mit rechtskräftig gewordenem Zwischen-Gerichtsbescheid vom 10.12.2019 (11 K 1492/19), dass es nicht auf die Verhältnisse des Jahres 2010, sondern auf diejenigen des Jahres 2009 ankomme. Denn nach der mit Wirkung ab 30.9.2011 erfolgten Neufassung des § 15 StromStV sei maßgebender Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens in einen der Abschnitte der WZ 2003 dasjenige Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorgehe, für das die Steuerentlastung beantragt werde. Insoweit sei das FG ungeachtet der in § 126 Abs. 5 FGO getroffenen Regelung nicht an die abweichende Beurteilung des BFH gebunden. Diesem sei nämlich diesbezüglich "ein offensichtliches Versehen" unterlaufen, mit dem die Beteiligten des Verfahrens unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht zu rechnen brauchten und dessen Maßgeblichkeit für das weitere Verfahren ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten würde. Bei der sich auf die frühere Fassung des § 15 StromStV beziehenden Aussage des BFH handle es sich um eine Überraschungsentscheidung, die in diesem Punkt keine Bindungswirkung auslöse.
Nachdem die Klägerin im Rahmen ihres durch § 15 Abs. 4 StromStV begründeten Wahlrechts erklärt hatte, dass der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit durch denjenigen Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu bestimmen sei, in dessen Tätigkeiten der höchste steuerbare Umsatz erzielt wurde, und sie hierzu eine detaillierte Auflistung ihrer Tätigkeitsbereiche und der dabei jeweils ausgeführten Umsätze vorgelegt hatte, wies das FG die Klage erneut ab.
Die Gründe:
Das FG stützt sich bei seiner Entscheidung auf die in der Systematik der WZ 2003 zur Abgrenzung verschiedener wirtschaftlicher Tätigkeiten getroffenen Regelungen, wobei in der steuergesetzlichen Verweisung auf die WZ 2003 eine grundsätzlich sachgerechte Typisierung zu sehen ist. Nach der WZ 2003 kann das den Schwerpunkt der Tätigkeit bildende Zuschneiden von Bandstahlerzeugnissen in Spaltband und Blechplatten zwar isoliert betrachtet eine dort in Abschnitt D einzuordnende Tätigkeit des Verarbeitenden Gewerbes darstellen. Das bedeutet indes nicht, dass es bei der dadurch nahegelegten Einordnung dieser Tätigkeit als einer solchen des Verarbeitenden Gewerbes auch dann verbleibt, wenn aus erworbenen Coils Spaltbänder und Bleche geschnitten werden und mit so entstandenen Teilen der ursprünglich erworbenen Ware Handel betrieben wird.
Werden die aus erworbenen Vormaterialien durch Schneidevorgänge gewonnenen Bänder und Tafeln auf eigene Rechnung verkauft, dann ist darin nach den Regelungen der WZ 2003 allerdings lediglich eine im Handel übliche Behandlung von Waren und damit eine dem Abschnitt G "Handel" zuzuordnenden Tätigkeit zu sehen. Im Einklang mit der zurückverweisenden Entscheidung des BFH ist daher vorliegend davon auszugehen, dass die Herstellung einer veränderten Form desselben Produkts (hier die Änderung der Abmessungen des zuvor erworbenen Materials durch Zuschneiden) keine dem Verarbeitenden Gewerbe zuzuordnende Tätigkeit begründet. Die durch die Schneidevorgänge erfolgte Einwirkung auf die Ware hat nicht zu einem neuen Produkt geführt. Fehlt es an einer Änderung der stofflichen Zusammensetzung der Ware; entsteht kein Produkt, das von den verwendeten Ausgangsstoffen verschieden ist.
Das FG hat sich vorliegend mit der in § 55 EnergieStG vorgesehenen Steuerentlastung für Unternehmen auseinandergesetzt, deren wirtschaftliche Tätigkeit dem Produzierenden Gewerbe und nicht dem Handel zuzuordnen ist. Vorab hatte es bereits in einem Zwischen-Gerichtsbescheid darüber entschieden, nach welcher Fassung des § 15 StromStV der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des betroffenen Unternehmens zu bestimmen ist.