Für Arbeitnehmer sind insbesondere folgende steuerliche Maßnahmen von Interesse:
Änderung des Einkommensteuertarifs für 2023 und 2024
Mit dem Inflationsausgleichsgesetz, dessen Entwurf die Bundesregierung am 14.09.2022 beschloss und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat, ist vorgesehen, den Grundfreibetrag im Einkommensteuertarif zum 01.01.2023 auf 10.632 Euro anzuheben. Derzeit beträgt dieser 10.347 Euro. Ab dem 01.01.2024 soll ein Grundfreibetrag von 10.932 Euro zu berücksichtigen sein.
Die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs sollen nach rechts verschoben werden, sodass für das Veranlagungsjahr 2023 der Spitzensteuersatz von 42 % ab einem zu versteuernden Einkommen von 61.972 Euro (derzeit 58.597 Euro) greifen soll. Für das Veranlagungsjahr 2024 ist die Anwendung des Spitzensteuersatzes ab einem zu versteuernden Einkommen von 63.515 Euro vorgesehen. Damit soll der kalten Progression entgegengewirkt werden. Zu versteuernde Einkommen ab 277.826 Euro sind von der Anpassung jedoch ausdrücklich ausgenommen, d. h. der Tarifeckwert, ab dem die sog. „Reichensteuer“ (45 %) greift, soll unverändert beibehalten werden. Die aus den Anpassungen der Tarifeckwerte der vorgehenden Stufen des Steuertarifs resultierende Steuerentlastung soll allerdings auch bei diesen hohen Einkommen gewährt werden.
Hinweis: Können Unterhaltsleistungen steuerlich geltend gemacht werden, soll der bislang bestehende Höchstbetrag von 9.984 Euro rückwirkend ab 2022 durch die jeweilige Höhe des Grundfreibetrags laut Einkommensteuertarif ersetzt werden.
Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags
Ebenso mit dem Inflationsausgleichsgesetz soll das Kindergeld ab 2023 und der Kinderfreibetrag sogar rückwirkend ab 2022 erhöht werden (bislang 2.730 Euro). Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt hingegen unverändert bei 1.464 Euro.
2022 | 2023 | Ab 2024 | |
Kindergeld für das erste und zweite Kind | 219 Euro | 237 Euro | 237 Euro |
Kindergeld für das dritte Kind | 225 Euro | 237 Euro | 237 Euro |
Kindergeld für jedes weitere Kind | 250 Euro | 250 Euro | 250 Euro |
Kinderfreibetrag | 2.810 Euro | 2.880 Euro | 2.994 Euro |
Hinweis: Die rückwirkende Erhöhung des Kinderfreibetrags 2022 wirkt sich für Arbeitnehmer erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung aus, wenn überprüft wird, ob die steuerliche Entlastung durch Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes den Anspruch auf Kindergeld übersteigt. Im Rahmen der Lohnabrechnung in 2022 ist somit nichts weiter zu veranlassen.
Änderungen beim Home-Office und häuslichen Arbeitszimmer
Im Jahressteuergesetz 2022, dessen Entwurf die Bundesregierung ebenfalls am 14.09.2022 beschlossen und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat, ist zum einen vorgesehen, die Home-Office-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag dauerhaft beizubehalten. Der jährliche Maximalbetrag soll dabei von 600 Euro auf 1.000 Euro ab 2023 steigen.
Zum anderen ist eine Erleichterung bei der steuerlichen Geltendmachung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer vorgesehen. Ab 2023 sollen diese in Höhe einer Jahrespauschale von 1.250 Euro berücksichtigt werden können, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bislang sind hier die Aufwendungen nachzuweisen und können bis zu dem Höchstbetrag von 1.250 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
Einführung einer Inflationsausgleichprämie
Am 30.09.2022 beschloss der Bundestag das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, in das kurz vor Gesetzesbeschluss eine Steuerbegünstigung für Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (sog. Inflationsausgleichsprämie) aufgenommen wurde. Bereits am 07.10.2022 passierte das Gesetz den Bundesrat.
Leistungen des Arbeitgebers in Form von Zuschüssen und Sachbezügen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bis 31.12.2024 geleistet werden, bleiben demnach bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Der somit gewährte steuerliche Freibetrag kann auch für Leistungen in mehreren Teilbeträgen genutzt werden.
Hinweis: Besondere Anforderungen an den Zusammenhang zwischen der konkreten Leistung des Arbeitgebers und Preissteigerungen werden dabei nicht gestellt. Es genügt vielmehr für die Steuerbefreiung, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Verlängerung der Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld
Im dritten Entlastungspaket vorgesehen ist zudem eine Verlängerung der Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld. Diese ist nach aktuellem Stand zum 31.06.2022 ausgelaufen. Bislang ist eine Verlängerung noch nicht in einem der laufenden Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen worden.
Hinweis: Zudem sieht die Bundesregierung im Rahmen ihres dritten Entlastungspakets eine weitere Erhöhung der Entgeltgrenze für sog. Midi-Jobs vor.