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Steuerberatung

Steuerentlastungen in der Energiekrise

An­ge­sichts der dras­ti­sch stei­gen­den En­er­gie­preise und der ho­hen In­fla­tion hat die Bun­des­re­gie­rung mit dem am 04.09.2022 be­schlos­se­nen sog. drit­ten Ent­las­tungs­pa­ket um­fang­rei­che Steu­er­ent­las­tun­gen ins­be­son­dere für Pri­vat­haus­halte be­schlos­sen. Diese wur­den be­reits in meh­re­ren lau­fen­den Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren auf­ge­grif­fen und dürf­ten in Kürze im Bun­des­tag und Bun­des­rat ver­ab­schie­det wer­den.

Für Ar­beit­neh­mer sind ins­be­son­dere fol­gende steu­er­li­che Maßnah­men von In­ter­esse:

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Änderung des Einkommensteuertarifs für 2023 und 2024

Mit dem In­fla­ti­ons­aus­gleichs­ge­setz, des­sen Ent­wurf die Bun­des­re­gie­rung am 14.09.2022 be­schloss und in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­ge­bracht hat, ist vor­ge­se­hen, den Grund­frei­be­trag im Ein­kom­men­steu­er­ta­rif zum 01.01.2023 auf 10.632 Euro an­zu­he­ben. Der­zeit beträgt die­ser 10.347 Euro. Ab dem 01.01.2024 soll ein Grund­frei­be­trag von 10.932 Euro zu berück­sich­ti­gen sein.

Die Ta­ri­feck­werte des Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs sol­len nach rechts ver­scho­ben wer­den, so­dass für das Ver­an­la­gungs­jahr 2023 der Spit­zen­steu­er­satz von 42 % ab einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von 61.972 Euro (der­zeit 58.597 Euro) grei­fen soll. Für das Ver­an­la­gungs­jahr 2024 ist die An­wen­dung des Spit­zen­steu­er­sat­zes ab einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von 63.515 Euro vor­ge­se­hen. Da­mit soll der kal­ten Pro­gres­sion ent­ge­gen­ge­wirkt wer­den. Zu ver­steu­ernde Ein­kom­men ab 277.826 Euro sind von der An­pas­sung je­doch ausdrück­lich aus­ge­nom­men, d. h. der Ta­ri­feck­wert, ab dem die sog. „Rei­chen­steuer“ (45 %) greift, soll un­verändert bei­be­hal­ten wer­den. Die aus den An­pas­sun­gen der Ta­ri­feck­werte der vor­ge­hen­den Stu­fen des Steu­er­ta­rifs re­sul­tie­rende Steu­er­ent­las­tung soll al­ler­dings auch bei die­sen ho­hen Ein­kom­men gewährt wer­den.

Hin­weis: Können Un­ter­halts­leis­tun­gen steu­er­lich gel­tend ge­macht wer­den, soll der bis­lang be­ste­hende Höchst­be­trag von 9.984 Euro rück­wir­kend ab 2022 durch die je­wei­lige Höhe des Grund­frei­be­trags laut Ein­kom­men­steu­er­ta­rif er­setzt wer­den.

Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags

Ebenso mit dem In­fla­ti­ons­aus­gleichs­ge­setz soll das Kin­der­geld ab 2023 und der Kin­der­frei­be­trag so­gar rück­wir­kend ab 2022 erhöht wer­den (bis­lang 2.730 Euro). Der Frei­be­trag für den Be­treu­ungs- und Er­zie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf bleibt hin­ge­gen un­verändert bei 1.464 Euro.

2022

2023

Ab 2024

Kindergeld für das erste und zweite Kind

219 Euro

237 Euro

237 Euro

Kindergeld für das dritte Kind

225 Euro

237 Euro

237 Euro

Kindergeld für jedes weitere Kind

250 Euro

250 Euro

250 Euro

Kinderfreibetrag

2.810 Euro

2.880 Euro

2.994 Euro

Hin­weis: Die rück­wir­kende Erhöhung des Kin­der­frei­be­trags 2022 wirkt sich für Ar­beit­neh­mer erst im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung aus, wenn überprüft wird, ob die steu­er­li­che Ent­las­tung durch Berück­sich­ti­gung des Kin­der­frei­be­trags und des Frei­be­trags für den Be­treu­ungs- und Er­zie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf des Kin­des den An­spruch auf Kin­der­geld über­steigt. Im Rah­men der Lohn­ab­rech­nung in 2022 ist so­mit nichts wei­ter zu ver­an­las­sen.

Änderungen beim Home-Office und häuslichen Arbeitszimmer

Im Jah­res­steu­er­ge­setz 2022, des­sen Ent­wurf die Bun­des­re­gie­rung eben­falls am 14.09.2022 be­schlos­sen und in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­ge­bracht hat, ist zum einen vor­ge­se­hen, die Home-Of­fice-Pau­schale in Höhe von 5 Euro pro Tag dau­er­haft bei­zu­be­hal­ten. Der jähr­li­che Ma­xi­mal­be­trag soll da­bei von 600 Euro auf 1.000 Euro ab 2023 stei­gen.

Zum an­de­ren ist eine Er­leich­te­rung bei der steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung von Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer vor­ge­se­hen. Ab 2023 sol­len diese in Höhe ei­ner Jah­res­pau­schale von 1.250 Euro berück­sich­tigt wer­den können, wenn kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung steht. Bis­lang sind hier die Auf­wen­dun­gen nach­zu­wei­sen und können bis zu dem Höchst­be­trag von 1.250 Euro steu­er­lich gel­tend ge­macht wer­den.

Einführung einer Inflationsausgleichprämie

Am 30.09.2022 be­schloss der Bun­des­tag das Ge­setz zur tem­porären Sen­kung des Um­satz­steu­er­sat­zes auf Gas­lie­fe­run­gen über das Erd­gas­netz, in das kurz vor Ge­set­zes­be­schluss eine Steu­er­begüns­ti­gung für Leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers an seine Ar­beit­neh­mer zur Ab­mil­de­rung der ge­stie­ge­nen Ver­brau­cher­preise (sog. In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie) auf­ge­nom­men wurde. Be­reits am 07.10.2022 pas­sierte das Ge­setz den Bun­des­rat.

Leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers in Form von Zu­schüssen und Sach­bezügen, die zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn vom Tag nach der Verkündung die­ses Ge­set­zes im Bun­des­ge­setz­blatt bis 31.12.2024 ge­leis­tet wer­den, blei­ben dem­nach bis zu einem Be­trag von 3.000 Euro steuer- und so­zi­al­ver­si­che­rungs­frei. Der so­mit gewährte steu­er­li­che Frei­be­trag kann auch für Leis­tun­gen in meh­re­ren Teil­beträgen ge­nutzt wer­den.

Hin­weis: Be­son­dere An­for­de­run­gen an den Zu­sam­men­hang zwi­schen der kon­kre­ten Leis­tung des Ar­beit­ge­bers und Preis­stei­ge­run­gen wer­den da­bei nicht ge­stellt. Es genügt viel­mehr für die Steu­er­be­frei­ung, wenn der Ar­beit­ge­ber bei der Gewährung der Leis­tung deut­lich macht, dass diese im Zu­sam­men­hang mit der Preis­stei­ge­rung steht.

Verlängerung der Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld

Im drit­ten Ent­las­tungs­pa­ket vor­ge­se­hen ist zu­dem eine Verlänge­rung der Steu­er­be­frei­ung von Ar­beit­ge­ber­zu­schüssen zum Kurz­ar­bei­ter­geld. Diese ist nach ak­tu­el­lem Stand zum 31.06.2022 aus­ge­lau­fen. Bis­lang ist eine Verlänge­rung noch nicht in einem der lau­fen­den Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren auf­ge­grif­fen wor­den.

Hin­weis: Zu­dem sieht die Bun­des­re­gie­rung im Rah­men ih­res drit­ten Ent­las­tungs­pa­kets eine wei­tere Erhöhung der Ent­gelt­grenze für sog. Midi-Jobs vor.

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