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Steuererklärung durch Übergabe eines Datenträgers wie USB-Stick oder CD nicht zugelassen

BFH 17.8.2015, I B 133/14

Verhält­nismäßig­keits­grund­satz ge­bie­tet es nicht bei der Körper­schaft- und Ge­wer­be­steu­er­erklärung, eine al­ter­na­tive bzw. ri­sikoärmere Form der Da­tenüber­mitt­lung, etwa durch Überg­abe ei­ner CD oder ei­nes USB-Sticks, zu­zu­las­sen. Diese Form der Da­tenüber­mitt­lung ist al­lein im An­wen­dungs­be­reich des § 150 Abs. 6 AO ab­strakt vor­ge­se­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH. Sie hatte ihre Körper­schaft- und Ge­wer­be­steu­er­erklärun­gen für das Streit­jahr 2012 beim Fi­nanz­amt in Pa­pier­form ein­ge­reicht. Die Behörde for­derte die Kläge­rin dar­auf­hin auf, die Erklärun­gen nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Da­ten­satz durch Da­ten­fernüber­tra­gung elek­tro­ni­sch zu er­mit­teln. Dem kam die Kläge­rin aber nicht nach, da sie die Da­tenüber­tra­gung über das In­ter­net im All­ge­mei­nen und über das von der Fi­nanz­ver­wal­tung ein­ge­rich­tete Els­ter-Sys­tem im Be­son­de­ren im Hin­blick auf Ha­cker­an­griffe und Da­ten­spio­nage für zu un­si­cher hielt. Die Kläge­rin war al­ler­dings be­reit, die elek­tro­ni­sch auf einem Da­tenträger, etwa ei­ner CD oder einem USB-Stick, ge­spei­cher­ten Da­ten durch Über­brin­gung des Da­tenträgers zu über­mit­teln.

Das lehnte das Fi­nanz­amt ab. Der FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Der BFH hat zu der mit § 31 Abs. 1a S. 1 KStG, § 14a GewStG (je­weils i.d.F. des Steu­erbüro­kra­tie­ab­bau­ge­set­zes v. 20.12.2008 - KStG 2002 n.F., GewStG 2002 n.F.) ver­gleich­ba­ren Ver­pflich­tung, Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dun­gen grundsätz­lich elek­tro­ni­sch und in Härtefällen aus­nahms­weise in Pa­pier­form ab­zu­ge­ben (§ 18 Abs. 1 UStG i.V.m. § 150 Abs. 7 u. 8 AO), ent­schie­den, dass diese Re­ge­lung in­ner­halb des ver­fas­sungs­recht­li­chen Ge­stal­tungs­spiel­raums des Ge­setz­ge­bers liegt und ins­be­son­dere die Verhält­nismäßig­keit wahrt (BFH-Urt. v. 14.3.2012, Az.: XI R 33/09). Da­mit ist aber auch zu­gleich geklärt, dass der Verhält­nismäßig­keits­grund­satz es nicht ge­bie­tet, eine al­ter­na­tive bzw. aus Sicht der Kläge­rin ri­sikoärmere Form der Da­tenüber­mitt­lung, etwa durch Überg­abe ei­ner CD oder ei­nes USB-Sticks, zu­zu­las­sen.

Selbst wenn man zu­guns­ten der Be­schwerde von ver­blei­ben­den "Rest­zwei­feln" aus­ge­hen wollte, müsste die Ant­wort auf die Frage nach der Zulässig­keit ei­ner Da­tenüber­mitt­lung per CD oder USB-Stick so aus­fal­len wie in der an­ge­grif­fe­nen Ent­schei­dung. Denn das Ge­setz sieht ein­deu­tig nur zwei al­ter­na­tive For­men der Körper­schaft- oder Ge­wer­be­steu­er­erklärung vor. Diese Erklärun­gen sind da­nach ent­we­der nach ein­zel­steu­er­ge­setz­li­cher An­ord­nung nach amt­li­chem Da­ten­satz durch Da­ten­fernüber­tra­gung zu über­mit­teln oder sie sind - bei von vorn­her­ein feh­len­der Pflicht zur elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung bzw. bei Be­frei­ung von der elek­tro­ni­schen Über­mitt­lungs­pflicht nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Vor­druck, also in Pa­pier­form, ab­zu­ge­ben oder sie sind kraft ge­setz­li­cher Zu­las­sung münd­lich ab­zu­ge­ben. Eine sol­che Zu­las­sung ist für Körper­schaft- und Ge­wer­be­steu­er­erklärun­gen aber nicht ge­ge­ben.

Für eine "Zwi­schen­form", wie sie der von der Kläge­rin ins Spiel ge­brachte Weg der Da­tenüber­mitt­lung per Aushändi­gung ei­nes Da­tenträgers dar­stellt, ist da­mit kein Raum. Diese Form der Da­tenüber­mitt­lung ist al­lein im An­wen­dungs­be­reich des § 150 Abs. 6 AO ab­strakt vor­ge­se­hen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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