Mit Schreiben vom 14.12.2017 hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf die durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens eingeführten Änderungen reagiert. Ziel dieses Gesetzes ist, die Wirtschaftlichkeit und Effizienz im Steuervollzug durch einen verstärkten Einsatz von Informationstechnologie zu steigern. Es soll eine möglichst große Zahl an Steuererklärungen im Masseverfahren unter Einsatz automationsgestützter Risikomanagementsysteme bearbeitet werden. Hierzu stellt das BZSt klar, dass Belege nur nach Aufforderung durch das Finanzamt einzureichen und alle erforderlichen Angaben in der Steuererklärung zu machen sind.
Steuerpflichtige werden angehalten, in den einzelnen Feldern der Steuererklärung alle für die Besteuerung maßgeblichen Informationen einzutragen. Weiter benötigen die Finanzämter eine möglichst vollständige, konkrete und aussagekräftige Darstellung des Sachverhalts in der Steuererklärung. Hierfür ist der Inhalt der in der Steuererklärung geltend gemachten Maßnahme zu konkretisieren.
Hinweis
Nach den Ausführungen des BZSt ist z. B. die Angabe „Spende 250 Euro“ nicht aussagekräftig, vielmehr wird folgende Darstellung gefordert: „SOS Kinderdorf (06/2017) 250 Euro“.
Können relevante Sachverhalte nicht in den dafür vorgesehenen Feldern der Steuererklärung angegeben werden bzw. wird eine von der Finanzverwaltung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt, ist eine Eingabe in der Zeile „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ erforderlich. Dies führt stets zu einer personellen Prüfung der Steuererklärung durch einen Sachbearbeiter im Finanzamt.
Hinweis
Das BZSt weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass von einer Einreichung von Belegen ohne Aufforderung durch das Finanzamt abgesehen werden soll, da diese ggf. ungeprüft zurückgesendet und später, z. B. zur Durchführung eines Einspruchsverfahrens, wieder angefordert werden könnten. Unabhängig davon sind die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Belege weiterhin zu beachten.