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Steuerberatung

Wichtige Neuerungen für die Steuererklärungen 2017

Bei der Er­stel­lung und Ab­gabe der Steu­er­erklärun­gen 2017 ändert sich ei­ni­ges. Be­lege sind nur auf Auf­for­de­rung beim Fi­nanz­amt ein­zu­rei­chen. Dafür müssen die An­ga­ben aus­sa­gekräftig sein.

Mit Schrei­ben vom 14.12.2017 hat das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) auf die durch das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Be­steue­rungs­ver­fah­rens ein­geführ­ten Ände­run­gen rea­giert. Ziel die­ses Ge­set­zes ist, die Wirt­schaft­lich­keit und Ef­fi­zi­enz im Steu­er­voll­zug durch einen verstärk­ten Ein­satz von In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie zu stei­gern. Es soll eine möglichst große Zahl an Steu­er­erklärun­gen im Mas­se­ver­fah­ren un­ter Ein­satz au­to­ma­ti­ons­gestütz­ter Ri­si­ko­ma­nage­ment­sys­teme be­ar­bei­tet wer­den. Hierzu stellt das BZSt klar, dass Be­lege nur nach Auf­for­de­rung durch das Fi­nanz­amt ein­zu­rei­chen und alle er­for­der­li­chen An­ga­ben in der Steu­er­erklärung zu ma­chen sind.

Steu­er­pflich­tige wer­den an­ge­hal­ten, in den ein­zel­nen Fel­dern der Steu­er­erklärung alle für die Be­steue­rung maßgeb­li­chen In­for­ma­tio­nen ein­zu­tra­gen. Wei­ter benöti­gen die Fi­nanzämter eine möglichst vollständige, kon­krete und aus­sa­gekräftige Dar­stel­lung des Sach­ver­halts in der Steu­er­erklärung. Hierfür ist der In­halt der in der Steu­er­erklärung gel­tend ge­mach­ten Maßnahme zu kon­kre­ti­sie­ren.

Hinweis

Nach den Ausführun­gen des BZSt ist z. B. die An­gabe „Spende 250 Euro“ nicht aus­sa­gekräftig, viel­mehr wird fol­gende Dar­stel­lung ge­for­dert: „SOS Kin­der­dorf (06/2017) 250 Euro“.

Können re­le­vante Sach­ver­halte nicht in den dafür vor­ge­se­he­nen Fel­dern der Steu­er­erklärung an­ge­ge­ben wer­den bzw. wird eine von der Fi­nanz­ver­wal­tung ab­wei­chende Rechts­auf­fas­sung zu­grunde ge­legt, ist eine Ein­gabe in der Zeile „Ergänzende An­ga­ben zur Steu­er­erklärung“ er­for­der­lich. Dies führt stets zu ei­ner per­so­nel­len Prüfung der Steu­er­erklärung durch einen Sach­be­ar­bei­ter im Fi­nanz­amt.

Hinweis

Das BZSt weist noch­mals ausdrück­lich dar­auf hin, dass von ei­ner Ein­rei­chung von Be­le­gen ohne Auf­for­de­rung durch das Fi­nanz­amt ab­ge­se­hen wer­den soll, da diese ggf. un­geprüft zurück­ge­sen­det und später, z. B. zur Durchführung ei­nes Ein­spruchs­ver­fah­rens, wie­der an­ge­for­dert wer­den könn­ten. Un­abhängig da­von sind die ge­setz­li­chen Auf­be­wah­rungs­fris­ten für Be­lege wei­ter­hin zu be­ach­ten.

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