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Steuerberatung

Verlängerte Steuererklärungsfristen auch für 2020

Nach­dem be­reits als Re­ak­tion auf die Mehr­be­las­tun­gen durch die Corona-Krise für den Be­steue­rungs­zeit­raum 2019 die Erklärungs­fris­ten verlängert wur­den, ist auch für 2020 eine Verlänge­rung vor­ge­se­hen. Das BMF nimmt zu der ent­spre­chen­den ge­setz­li­chen Re­ge­lung ausführ­lich Stel­lung.

Mit dem ATAD-Um­set­zungs­ge­setz vom 25.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 2035) wur­den die Steu­er­erklärungs­fris­ten für den Be­steue­rungs­zeit­raum 2020 um drei Mo­nate verlängert und eine ent­spre­chende zins­freie Ka­renz­zeit ge­re­gelt. Kon­kret en­det da­mit z. B. die Frist zur Ab­gabe der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2020 in nicht be­ra­te­nen Fällen grundsätz­lich zum 01.11.2021 (bzw. 02.11.2021, so­fern der 01.11.2021 ein ge­setz­li­cher Fei­er­tag ist) und in be­ra­te­nen Fällen zum 31.05.2022.

Ent­spre­chend ver­schiebt sich der Zins­lauf der Ver­zin­sung von Steu­er­zah­lun­gen. Für den Be­steue­rungs­zeit­raum 2020 be­ginnt die­ser erst am 01.07.2022 und nicht be­reits wie üblich am 01.04.2022.

Mit Schrei­ben vom 20.07.2021 geht das BMF auf diese Verlänge­run­gen bzw. Ver­schie­bun­gen ein und weist u. a. hin­sicht­lich des Zins­laufs ausdrück­lich dar­auf hin, dass die­ser so­wohl in be­ra­te­nen als auch in nicht be­ra­te­nen Fällen und glei­chermaßen für Steu­er­nach­for­de­run­gen und Steu­er­er­stat­tun­gen gilt.

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