Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 2035) wurden die Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert und eine entsprechende zinsfreie Karenzzeit geregelt. Konkret endet damit z. B. die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 in nicht beratenen Fällen grundsätzlich zum 01.11.2021 (bzw. 02.11.2021, sofern der 01.11.2021 ein gesetzlicher Feiertag ist) und in beratenen Fällen zum 31.05.2022.
Entsprechend verschiebt sich der Zinslauf der Verzinsung von Steuerzahlungen. Für den Besteuerungszeitraum 2020 beginnt dieser erst am 01.07.2022 und nicht bereits wie üblich am 01.04.2022.
Mit Schreiben vom 20.07.2021 geht das BMF auf diese Verlängerungen bzw. Verschiebungen ein und weist u. a. hinsichtlich des Zinslaufs ausdrücklich darauf hin, dass dieser sowohl in beratenen als auch in nicht beratenen Fällen und gleichermaßen für Steuernachforderungen und Steuererstattungen gilt.