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Steuerberatung

Steuererleichterungen für Hochwassergeschädigte und Helfer

An­ge­sichts der im­men­sen Schäden und der Hilfs­bedürf­tig­keit von Be­trof­fe­nen der Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe im Juli 2021 ha­ben sich Bund und Länder auf um­fas­sende steu­er­li­che Er­leich­te­run­gen ge­ei­nigt.

Zur Ent­las­tung der vom Hoch­was­ser be­trof­fe­nen Per­so­nen wur­den zahl­rei­che steu­er­li­che Maßnah­men be­schlos­sen. Ne­ben Ver­laut­ba­run­gen des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums ha­ben auch die von der Flut­ka­ta­stro­phe be­trof­fe­nen Bun­desländer Ka­ta­stro­phen-Er­lasse veröff­ent­licht und diese be­reits er­wei­tert (Bay­ern, Nord­rhein-West­fa­len, Rhein­land-Pfalz). Darin sind zahl­rei­che Bil­lig­keitsmaßnah­men ent­hal­ten.

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Erleichterungen für von der Flutkatastrophe Betroffene

Stundung, Vollstreckung, Vorauszahlungen

Un­mit­tel­bar und er­heb­lich von den Un­wet­ter­schäden be­trof­fene Per­so­nen können eine Stun­dung für zu zah­lende Steu­ern bis 31.01.2022 be­an­tra­gen. Der An­trag ist spätes­tens bis zum 31.10.2021 bei der Fi­nanz­ver­wal­tung zu stel­len. Im Re­gel­fall wird auf Stun­dungs­zin­sen ver­zich­tet. Auch wird eine An­pas­sung der Ein­kom­men­steuer- bzw. Körper­schaft­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen gewährt.

Die großzügige Hand­ha­bung kann für Stun­dungs- und An­pas­sungs­anträge für bis zum 31.10.2021 fällig wer­dende Steu­ern bei­be­hal­ten wer­den. Voll­stre­ckungsmaßnah­men sol­len bis 31.01.2022 für bis zum 31.10.2021 fällig wer­dende Steu­ern aus­ge­setzt wer­den. Die in der Zeit vom 14.07.2021 bis 31.01.2022 ver­wirk­ten Säum­nis­zu­schläge wer­den er­las­sen. 

Außergewöhnliche Belastungen

Müssen Haus­rat und Klei­dung wie­der­be­schafft oder Schäden am ei­gen ge­nutz­ten Wohn­ei­gen­tum be­sei­tigt wer­den, können diese Auf­wen­dun­gen als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen berück­sich­tigt wer­den. Da­bei kommt es nicht dar­auf an, ob eine Ele­men­tar­scha­dens­ver­si­che­rung be­steht oder nicht.

Hin­weis: Be­trof­fene können be­an­tra­gen, dass die außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen vom Fi­nanz­amt als ein vom Ar­beits­lohn ab­zu­zie­hen­der Frei­be­trag berück­sich­tigt wird. Da­durch ver­min­dert sich be­reits der Lohn­steu­er­ab­zug.

Grundsteuererlass

We­gen we­sent­li­cher Er­trags­min­de­rung ei­ner Im­mo­bi­lie kann der Er­lass der Grund­steuer bei der je­wei­li­gen Ge­meinde be­an­tragt wer­den. Der An­trag ist bis spätes­tens bis 31.03.2022 zu stel­len.

Verlust von Buchführungsunterlagen

Wur­den durch die Flut­ka­ta­stro­phe Buchführungs­un­ter­la­gen und sons­tige Auf­zeich­nun­gen ver­nich­tet, wer­den keine steu­er­lich nach­tei­li­gen Fol­gen ge­zo­gen.

Hin­weis: Der Ver­lust der Un­ter­la­gen sollte al­ler­dings zeit­nah do­ku­men­tiert wer­den, da­mit er nach­ge­wie­sen bzw. glaub­haft ge­macht wer­den kann.

Erleichterungen für von der Flutkatastrophe betroffene Unternehmer

Wiederaufbau von Betriebsgebäuden

Auf­wen­dun­gen zum Wie­der­auf­bau zerstörter Gebäude stel­len in der Re­gel Er­hal­tungs­auf­wand dar. Lie­gen da­ge­gen Her­stel­lungs­kos­ten vor, wer­den Son­der­ab­schrei­bun­gen für den Wie­der­auf­bau von Be­triebs­gebäuden von ins­ge­samt bis zu 30 % im Wirt­schafts­jahr der Fer­tig­stel­lung und den bei­den fol­gen­den Wirt­schafts­jah­ren (sog. Begüns­ti­gungs­zeit­raum) gewährt.

Für die Er­satz­be­schaf­fung be­weg­li­cher An­la­gegüter sind Son­der­ab­schrei­bun­gen von bis zu ins­ge­samt 50 % in dem oben be­schrie­be­nen Begüns­ti­gungs­zeit­raum möglich.

Vor­aus­set­zung ist je­doch je­weils, dass mit der Er­satz­her­stel­lung bzw. Er­satz­be­schaf­fung bis zum Ab­lauf des drit­ten dem Wirt­schafts­jahr des schädi­gen­den Er­eig­nis­ses fol­gen­den Wirt­schafts­jah­res, also spätes­tens Ende 2024, be­gon­nen wurde.

Für die Er­satz­be­schaf­fung von An­la­gegütern kann aus­nahms­weise auch in Wirt­schafts­jah­ren vor der Er­satz­her­stel­lung bzw. Er­satz­be­schaf­fung eine Rück­lage ge­bil­det wer­den. Dies wird bei außer­gewöhn­lich ho­hen Teil­her­stel­lungs­kos­ten oder An­zah­lun­gen zu­ge­las­sen. Glei­ches gilt, wenn die Zu­las­sung von Son­der­ab­schrei­bun­gen nicht aus­reicht, um die Fi­nan­zie­rung der Maßnah­men zur Be­sei­ti­gung der Schäden zu si­chern. Die Rück­lage darf zu­sam­men 30 % bzw. 50 % der An­schaf­fungs- bzw. Her­stel­lungs­kos­ten nicht über­stei­gen. Sie muss ge­win­nerhöhend auf­gelöst wer­den, so­bald Son­der­ab­schrei­bun­gen vor­ge­nom­men wer­den können. Bei Baumaßnah­men muss die Auflösung der Rück­la­gen spätes­tens am Schluss des vier­ten auf den Be­ginn der Baumaßnahme fol­gen­den Wirt­schafts­jah­res er­fol­gen.

Al­ler­dings darf die Ge­winn­min­de­rung durch Son­der­ab­schrei­bun­gen und Rück­la­gen­bil­dung ins­ge­samt ma­xi­mal 600.000 Euro bzw. im ein­zel­nen Jahr nicht mehr als 200.000 Euro be­tra­gen. Sol­len höhere Ge­winn­min­de­run­gen gel­tend ge­macht wer­den, ist die Zu­stim­mung des BMF er­for­der­lich. Er­hal­ten Ge­schädigte Zu­schüsse oder Ent­schädi­gun­gen, etwa Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen, be­mes­sen sich die Son­der­ab­schrei­bun­gen bzw. Rück­la­gen nach den um die Ent­schädi­gun­gen ver­min­der­ten An­schaf­fungs- bzw. Her­stel­lungs­kos­ten.

Wiederherstellung von Betriebsgebäuden

Auf­wen­dun­gen für die Wie­der­her­stel­lung be­schädig­ter Be­triebs­gebäude bzw. be­weg­li­cher An­la­gegüter sind Er­hal­tungs­auf­wand, der ohne nähere Prüfung bei ei­ner in­ner­halb von drei Jah­ren be­gon­ne­nen Wie­der­her­stel­lung an­er­kannt wird. Für Gebäude dürfen die Auf­wen­dun­gen nicht mehr als 70.000 Euro be­tra­gen, an­sons­ten ist eine Ein­zel­fallprüfung er­for­der­lich.

Vor­aus­set­zung für die Gewährung von Er­hal­tungs­auf­wand ist, dass die Auf­wen­dun­gen er­hal­tene Ent­schädi­gun­gen über­stei­gen und keine Ab­set­zung für außer­gewöhn­li­che oder wirt­schaft­li­che Ab­nut­zung vor­ge­nom­men wurde. Er­hal­tungs­auf­wand größeren Um­fangs kann auf An­trag gleichmäßig über zwei bis fünf Jahre ver­teilt wer­den.

Hin­weis: Auf­wen­dun­gen für die Be­sei­ti­gung von Hoch­was­ser­schäden an Grund und Bo­den können so­fort als Be­triebs­aus­gabe ab­ge­setzt wer­den. Dies gilt auch für Hof­be­fes­ti­gun­gen und Wirt­schafts­wege.

Erleichterungen für private Vermieter

Bei ver­mie­te­ten Gebäuden im Pri­vat­vermögen, die durch die Flut­ka­ta­stro­phe ganz oder teil­weise zerstört wur­den, gel­ten die oben dar­ge­stell­ten Bil­lig­keitsmaßnah­men für Be­triebs­grundstücke ent­spre­chend.

Mit der Her­stel­lung von Gebäuden und der Be­sei­ti­gung von Schäden an Grund und Bo­den muss bis Ende 2024 be­gon­nen wor­den sein.

Arbeitgeberleistungen an betroffene Arbeitnehmer

Bei­hil­fen und Un­terstützungs­leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers an be­trof­fene Ar­beit­neh­mer können un­ter er­leich­ter­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­frei sein - die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR ent­hal­te­nen Vor­ga­ben müssen nicht erfüllt sein. Grundsätz­lich sind Un­terstützungs­leis­tun­gen bis 600 Euro im Jahr steu­er­frei, wei­ter­ge­hende Leis­tun­gen er­for­dern einen be­son­de­ren Not­fall, der bei die­ser Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe vor­lie­gen dürfte.

Zu­dem können Ar­beit­ge­ber ih­ren ge­schädig­ten Ar­beit­neh­mern bis 31.10.2021 un­ent­gelt­lich Ver­pfle­gung zur Verfügung stel­len, und z. B. Fahr­zeuge, Woh­nun­gen und Un­terkünfte steu­er­frei zur Nut­zung über­las­sen. Ar­beit­ge­ber können auch steu­er­freie Zins­zu­schüsse und Zins­vor­teile bei Dar­le­hen gewähren. Da­bei darf das Dar­le­hen die Scha­denshöhe nicht über­stei­gen.

Hin­weis: Alle steu­er­freien Leis­tun­gen müssen im Lohn­konto auf­ge­zeich­net wer­den, wo­bei auch die Schädi­gung durch das Hoch­was­ser zu do­ku­men­tie­ren ist.

Erleichterungen für Unterstützer, Helfer und Betroffene

Vereinfachter Spendenabzug

Spen­den müssen grundsätz­lich mit ei­ner for­mel­len Zu­wen­dungs­bestäti­gung nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Mus­ter nach­ge­wie­sen wer­den, um steu­er­lich zum Ab­zug ge­bracht wer­den zu können. Für Spen­den zu­guns­ten der Op­fer der Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe gilt je­doch bis zum 31.10.2021 ein ver­ein­fach­ter Spen­den­nach­weis. Da­nach ist bei ent­spre­chen­den Spen­den der von der Bank ab­ge­stem­pelte Ein­zah­lungs- bzw. Über­wei­sungs­be­leg, der Kon­to­aus­zug oder der PC-Aus­druck bei On­line-Ban­king aus­rei­chend - und zwar ohne die nor­ma­ler­weise hierfür vor­ge­schrie­bene be­tragsmäßige Be­gren­zung auf 300 Euro.

Der ver­ein­fachte Nach­weis genügt für Spen­den, die auf spe­zi­elle Son­der­kon­ten ein­ge­zahlt wer­den. Spen­den­zah­lun­gen soll­ten des­halb ent­we­der an eine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts, z. B. öff­ent­li­che Dienst­stel­len von Bund, Länder, Städten und Ge­mein­den, Kir­chen, oder an einen amt­lich an­er­kann­ten Ver­band der freien Wohl­fahrts­pflege ein­schließlich sei­ner Mit­glieds­or­ga­ni­sa­tio­nen ge­leis­tet wer­den. Die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung gilt auch für Spen­den, die noch vor der Er­rich­tung ei­nes Son­der­kon­tos auf ein gewöhn­li­ches Konto bei den ge­nann­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen ein­ge­zahlt wur­den (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 Buch­stabe b EStDV). Bei Spen­den über ein Treu­hand­konto ei­nes Drit­ten genügt als Nach­weis eine auf den Spen­der aus­ge­stellte Zu­wen­dungs­bestäti­gung des Zu­wen­dungs­empfängers.

Arbeitslohnspenden

Ar­beits­lohn­spen­den von Ar­beits­kol­le­gen zu­guns­ten ei­ner Bei­hilfe des Ar­beit­ge­bers an vom Hoch­was­ser be­trof­fene Ar­beit­neh­mer oder zu­guns­ten ei­ner Zah­lung des Ar­beit­ge­bers auf ein Spen­den­konto stel­len kei­nen steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn dar. Ver­zich­ten Ar­beit­neh­mer auf Teile ih­res Ar­beits­loh­nes oder an­ge­sam­mel­ten Wert­gut­ha­bens, ist dies im Lohn­konto auf­zu­zeich­nen.

Die Ar­beits­lohn­spende kann der Ar­beit­neh­mer aber nicht noch­mals beim Spen­den­ab­zug im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung berück­sich­ti­gen.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Laut Pres­se­mit­tei­lung des BMF vom 23.07.2021 wurde u. a. be­schlos­sen, dass Hel­fende für zahl­rei­che Zu­wen­dun­gen aus dem Be­triebs­vermögen den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug er­hal­ten.

Un­terstützen Un­ter­neh­men ihre von der Flut­ka­ta­stro­phe er­heb­lich be­trof­fe­nen Ge­schäfts­part­ner zur Auf­recht­er­hal­tung der Ge­schäfts­be­zie­hun­gen durch Leis­tun­gen aus sei­nem Be­triebs­vermögen, können diese Auf­wen­dun­gen in vol­ler Höhe als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den.

Los­gelöst da­von können bis 31.10.2021 getätigte Zu­wen­dun­gen von Un­ter­neh­men aus einem Be­triebs­vermögen an durch das Scha­dens­er­eig­nis un­mit­tel­bar und er­heb­lich ge­schädigte Per­so­nen bzw. Un­ter­neh­men im Rah­men der un­mit­tel­ba­ren Ge­fah­ren­ab­wehr oder der all­ge­mei­nen Aufräum­ar­bei­ten als Be­triebs­aus­gabe ab­ge­zo­gen wer­den.

Der Empfänger die­ser Leis­tun­gen muss die Zu­wen­dun­gen im be­trieb­li­chen Be­reich als Be­triebs­ein­nahme mit dem ge­mei­nen Wert an­set­zen.

Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme

Auf­wen­dun­gen ei­nes Un­ter­neh­mens können als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den, wenn es sich hier­bei um Spon­so­ring han­delt. Dies ist auch bei Zu­wen­dun­gen an Op­fer ei­nes Scha­dens­er­eig­nis­ses in Deutsch­land an­er­kannt.  Vor­aus­set­zung ist, dass der Zu­wen­dende durch die Spon­so­ring-Maßnahme wirt­schaft­li­che Vor­teile er­strebt, die in der Si­che­rung oder Erhöhung sei­nes un­ter­neh­me­ri­schen An­se­hens lie­gen können. Diese wirt­schaft­li­chen Vor­teile können u. a. da­durch er­reicht wer­den, dass der Spon­sor öff­ent­lich­keits­wirk­sam, etwa durch Be­richt­er­stat­tung in Zei­tun­gen, Rund­funk, Fern­se­hen oder In­ter­net, auf seine Leis­tun­gen auf­merk­sam macht.

Umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen

Zu­dem hat das BMF mit Schrei­ben vom 23.07.2021 um­satz­steu­er­li­che Bil­lig­keits­re­ge­lun­gen vor­ge­ge­ben, wo­nach u. a. we­der die Be­steue­rung ei­ner un­ent­gelt­li­chen Wert­ab­gabe noch eine Vor­steu­er­kor­rek­tur er­fol­gen müssen, wenn ein Un­ter­neh­men Flut­op­fern oder Hel­fern Un­terkünfte, die für eine um­satz­steu­er­pflich­tige Ver­wen­dung vor­ge­se­hen wa­ren, samt Ne­ben­leis­tun­gen un­ent­gelt­lich zur Verfügung stellt. Die Bil­lig­keits­re­ge­lung ist be­fris­tet bis 31.12.2021. Wer­den dem Un­ter­neh­men zu­ge­ord­nete Ge­genstände zur Bewälti­gung der un­wet­ter­be­ding­ten Schäden ein­ge­setzt, ist bis 31.10.2021 we­der eine un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe zu be­steu­ern, noch der Vor­steu­er­ab­zug zu be­rich­ti­gen. Ebenso wird bis 31.10.2021 auf die Be­steue­rung ei­ner un­ent­gelt­li­chen Wert­ab­gabe ver­zich­tet, wenn sons­tige Leis­tun­gen, wie etwa Per­so­nal­ge­stel­lung, un­ent­gelt­lich er­bracht wer­den. Bei Sach­spen­den von be­stimm­ten Ge­genständen, wie z. B. Le­bens­mit­teln, vom 15.07.2021 bis 31.10.2021 wird auf die Um­satz­be­steue­rung ver­zich­tet, ohne dass der Vor­steu­er­ab­zug be­einträch­tigt wäre.

Hin­weis: Die Steu­er­er­leich­te­run­gen wer­den un­abhängig da­von gewährt, ob die zu­wen­dende Per­son in einem vom Hoch­was­ser be­trof­fe­nen Land wohnt.

Wei­ter können von der Flut­ka­ta­stro­phe be­trof­fene Un­ter­neh­men einen An­trag auf Her­ab­set­zung der Um­satz­steuer-Son­der­vor­aus­zah­lung 2021 bis auf Null stel­len, ohne dass die gewährte Dau­er­frist­verlänge­rung berührt wird.

Steuererleichterungen bei der Einfuhrumsatzsteuer sowie Verbrauch- und Verkehrsteuern

Be­reits am 20.07.2021 in­for­mierte das BMF darüber, dass für vom Zoll ver­wal­tete Steu­ern (Ein­fuhr­um­satz­steuer, Ver­brauch­steuer, Ver­kehr­steuer) Steu­er­er­leich­te­run­gen gewährt wer­den, wie u. a. die Stun­dung von fälli­gen oder bis zum 31.10.2021 fällig wer­den­den Steu­ern (mehr dazu le­sen Sie hier).

Schenkungsteuerliche Billigkeitsregelungen

So­fern es sich bei den Zu­wen­dun­gen um Schen­kun­gen han­delt, können diese als Zu­wen­dun­gen für ge­meinnützige oder mildtätige Zwecke nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG steu­er­frei sein. Un­ter den dort ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen sind nämlich auch di­rekt an hilfs­bedürf­tige Per­so­nen ge­rich­tete Zu­wen­dun­gen zur Hilfe im Zu­sam­men­hang mit der Flut­ka­ta­stro­phe steu­er­be­freit.

Bei Zu­wen­dun­gen, die bis 31.10.2021 zur Be­he­bung der ent­stan­de­nen Schäden ge­leis­tet wer­den, un­ter­stellt die Fi­nanz­ver­wal­tung die er­for­der­li­che Zweck­wid­mung und Zweck­si­che­rung. Bei bis zu die­sem Zeit­punkt ge­leis­te­ten Schen­kun­gen fällt so­mit keine Schen­kung­steuer an.

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