Vereinfachter Spendennachweis
Spenden müssen grundsätzlich mit einer formellen Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster nachgewiesen werden, um steuerlich zum Abzug gebracht werden zu können. Für Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten, die bis 31.12.2022 auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines inländischen anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege gezahlt werden, genügt als Nachweis für die Steuerbegünstigung ohne betragliche Begrenzung u. a. der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Wird die Spende über ein Konto eines Dritten an den Spendenempfänger geleistet, genügt als Spendennachweis eine auf den Zuwendenden ausgestellte Zuwendungsbestätigung, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto geführt und dem Spendenempfänger eine Liste mit den Zuwendenden und deren Zuwendungsbeträgen übergeben wurde.
Zuwendungen von Unternehmen
Betriebsausgabenabzug
Werden zwischen dem 24.02.2022 und dem 31.12.2022 aus dem Betriebsvermögen Zuwendungen zur Unterstützung der vom Krieg Geschädigten getätigt, können die entsprechenden Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn die Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahmen anzusehen sind. Davon ist auszugehen, wenn der Sponsor daraus wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt, die in der Sicherung und Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können. Diese wirtschaftlichen Vorteile können laut BMF u. a. dann erreicht werden, wenn der Sponsor öffentlichkeitswirksam, z. B. durch Berichterstattung in den Medien, auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen
Zudem kann umsatzsteuerlich von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe durch die Bereitstellung von Gegenständen und Personal durch Unternehmen im Billigkeitswege abgesehen werden, wenn dies für humanitäre Zwecke an Einrichtungen erfolgt, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges leisten. Genannt werden hierbei z. B. Hilfsorganisationen und Einrichtungen für geflüchtete Menschen. Ist eine solche Verwendung bereits beim Leistungsbezug durch den Unternehmer beabsichtigt, kann dabei der Vorsteuerabzug im Billigkeitswege möglich sein.
Hinweis: Entsprechendes gilt, wenn Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung vorgesehen waren, wie z. B. Hotelzimmer oder Ferienwohnungen, unentgeltlich an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen. Zudem kann in diesen Fällen auf eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG verzichtet werden.
Arbeitslohnspenden
Arbeitslohnspenden von Arbeitnehmern zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung werden nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Entsprechendes gilt, wenn die Arbeitslohnspende zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder auch eines Geschäftspartners geleistet werden. Die Arbeitslohnspenden sind im Lohnkonto aufzuzeichnen bzw. zumindest eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers über den Lohnverzicht zu seinem Lohnkonto zu nehmen.
Die steuerfrei belassene Arbeitslohnspende kann der Arbeitnehmer nicht als Spende im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigen.
Hinweis: Die Regelungen zu Arbeitslohnspenden greifen sinngemäß, wenn ein Aufsichtsratsmitglied ganz bzw. teilweise auf seine Aufsichtsratsvergütung verzichtet. Auf Seiten des Unternehmens sind diese Beträge allerdings weiterhin als Aufsichtsratsvergütung und somit zur Hälfte als nichtabziehbare Betriebsausgabe zu behandeln (§ 10 Nr. 4 KStG).
Spendenaktionen und Unterstützungsmaßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften
Grundsätzlich darf eine steuerbegünstigte Körperschaft eigene Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden, um ihre Steuerbegünstigung nicht zu gefährden. Laut BMF ist die Verwendung von Spenden aus einer Spendenaktion zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auch dann als steuerlich unschädlich zu behandeln, wenn dies außerhalb der Satzungszwecke der Körperschaft liegt. Die Körperschaft kann die Spenden entweder unmittelbar selbst für die Unterstützung vom Krieg Geschädigter verwenden oder diese an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgt, an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle zur Unterstützung der vom Krieg Geschädigten weiterleiten.
Hinweis: Ruft eine solche steuerbegünstigte Körperschaft zu einer Spendenaktion auf, ist sie dazu verpflichtet über die erhaltenen Spenden einen Zuwendungsnachweis mit Hinweis auf die Sonderaktion auszustellen.
Ebenso unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft ist es, wenn diese sonstige, vorhandene nichtgebundene Mittel zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzt.
Die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Zwecke sowie in zum Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtungen führen grundsätzlich nicht zu ertragsteuerlichen oder umsatzsteuerlichen Nachteilen.