Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, höchstens um 4.000 Euro. Die Steuerermäßigung kommt nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen in Betracht. Werden - wie im Streitfall - die Aufwendungen von einer Steuerpflichtigen für die ambulante Pflege ihrer Mutter getragen, steht der Steuerermäßigung laut Urteil des BFH vom 12.04.2022 (Az. VI R 2/20) nicht entgegen, dass die Mutter die Leistungen in ihrem eigenen Haushalt beansprucht hat. Dazu verweist der BFH auf § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG, worin explizit der Haushalt der gepflegten oder betreuten Person genannt wird. Dies stehe - so der BFH - nicht im Widerspruch zu seinem Urteil vom 03.04.2019 (Az. VI R 19/17), denn dort sei es um die Heimunterbringung eines Elternteils gegangen. Zwar sehe § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG die Begünstigung von Aufwendungen für eine Heimunterbringung vor, jedoch folge aus dem Gesetzeswortlaut, dass es dort nur um die stationäre Unterbringung/Pflege des Steuerpflichtigen selbst gehe.
Als unschädlich wertet der BFH zudem, dass in den Rechnungen über die erbrachten Leistungen die Mutter als Rechnungsempfänger benannt wurde. Die Voraussetzungen nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG, also der Rechnungserhalt und die Bezahlung unter Einbindung eines Kreditinstituts, seien gemäß dem Gesetzeswortlaut nur bei haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG oder bei Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG relevant. Pflege- und Betreuungsleistungen seien hiervon folglich nicht erfasst.