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Steuerermäßigung bei Pflege- und Betreuungsleistungen

Der BFH be­jaht eine Steu­er­ermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG, wenn eine Steu­er­pflich­tige Auf­wen­dun­gen für die am­bu­lante Pflege der in ih­rem ei­ge­nen Haus­halt le­ben­den Mut­ter trägt, un­ge­ach­tet des­sen, dass in den Rech­nun­gen über die Leis­tun­gen die Mut­ter als Rech­nungs­empfänger be­nannt wird.

 

Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die ta­rif­li­che Ein­kom­men­steuer auf An­trag um 20 % der Auf­wen­dun­gen für haus­halts­nahe Be­schäfti­gungs­verhält­nisse oder für die In­an­spruch­nahme von haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen, höchs­tens um 4.000 Euro. Die Steu­er­ermäßigung kommt nach § 35a Abs. 2 Satz 2 ers­ter Halb­satz EStG auch für die In­an­spruch­nahme von Pflege- und Be­treu­ungs­leis­tun­gen in Be­tracht. Wer­den - wie im Streit­fall - die Auf­wen­dun­gen von ei­ner Steu­er­pflich­ti­gen für die am­bu­lante Pflege ih­rer Mut­ter ge­tra­gen, steht der Steu­er­ermäßigung laut Ur­teil des BFH vom 12.04.2022 (Az. VI R 2/20) nicht ent­ge­gen, dass die Mut­ter die Leis­tun­gen in ih­rem ei­ge­nen Haus­halt be­an­sprucht hat. Dazu ver­weist der BFH auf § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG, worin ex­pli­zit der Haus­halt der ge­pfleg­ten oder be­treu­ten Per­son ge­nannt wird. Dies stehe - so der BFH - nicht im Wi­der­spruch zu sei­nem Ur­teil vom 03.04.2019 (Az. VI R 19/17), denn dort sei es um die Heim­un­ter­brin­gung ei­nes El­tern­teils ge­gan­gen. Zwar sehe § 35a Abs. 2 Satz 2 zwei­ter Halb­satz EStG die Begüns­ti­gung von Auf­wen­dun­gen für eine Heim­un­ter­brin­gung vor, je­doch folge aus dem Ge­set­zes­wort­laut, dass es dort nur um die sta­tionäre Un­ter­brin­gung/Pflege des Steu­er­pflich­ti­gen selbst gehe.

Als un­schädlich wer­tet der BFH zu­dem, dass in den Rech­nun­gen über die er­brach­ten Leis­tun­gen die Mut­ter als Rech­nungs­empfänger be­nannt wurde. Die Vor­aus­set­zun­gen nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG, also der Rech­nungs­er­halt und die Be­zah­lung un­ter Ein­bin­dung ei­nes Kre­dit­in­sti­tuts, seien gemäß dem Ge­set­zes­wort­laut nur bei haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen nach § 35a Abs. 2 EStG oder bei Hand­wer­ker­leis­tun­gen nach § 35a Abs. 3 EStG re­le­vant. Pflege- und Be­treu­ungs­leis­tun­gen seien hier­von folg­lich nicht er­fasst.

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