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Steuerberatung

Steuerermäßigung wegen Unterbringung eines Elternteils im Pflegeheim

BFH v. 3.4.2019 - VI R 19/17

Die Steu­ermäßigung für Auf­wen­dun­gen, die einem Steu­er­pflich­ti­gen we­gen der Un­ter­brin­gung in einem Heim oder zur dau­ern­den Pflege er­wach­sen, kann der Steu­er­pflich­tige nur für seine ei­gene Un­ter­brin­gung in einem Heim oder für seine ei­gene Pflege in An­spruch neh­men. Steu­er­pflich­tige, die für die Un­ter­brin­gung oder Pflege an­de­rer Per­so­nen auf­kom­men, können für diese Auf­wen­dun­gen die Steu­er­ermäßigung gem. § 35a Abs. 2 Satz 2 zwei­ter Halb­satz EStG hin­ge­gen nicht be­an­spru­chen.

Der Sach­ver­halt:
Die Mut­ter des Klägers be­wohnte in ei­ner Se­nio­ren­re­si­denz ein Ein-Bett-Zim­mer. Sie war im Streit­jahr 2013 in die (da­ma­lige) "Pfle­ge­stufe null" ein­ge­stuft. Die Se­nio­ren­re­si­denz buchte die Rech­nungs­beträge für den Auf­ent­halt der Mut­ter, die sich auf Un­ter­kunft, Pfle­ge­auf­wand, In­ves­ti­ti­ons­kos­ten und Ver­pfle­gung be­zo­gen, von einem Konto des Klägers ab.

Der Kläger machte diese Kos­ten, so­weit sie auf Pflege und Ver­pfle­gung sei­ner Mut­ter ent­fie­len, gem. § 35a EStG steu­er­min­dernd gel­tend. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die ta­rif­li­che Ein­kom­men­steuer für haus­halts­nahe Be­schäfti­gungs­verhält­nisse oder für die In­an­spruch­nahme von haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen auf An­trag um 20 %, höchs­tens 4.000 €, der Auf­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen. Dies gilt auch für die In­an­spruch­nahme von Pflege- und Be­treu­ungs­leis­tun­gen so­wie für Auf­wen­dun­gen, die einem Steu­er­pflich­ti­gen we­gen der Un­ter­brin­gung in einem Heim oder zur dau­ern­den Pflege er­wach­sen, so­weit darin Kos­ten für Dienst­leis­tun­gen ent­hal­ten sind, die mit de­nen ei­ner Hilfe im Haus­halt ver­gleich­bar sind.

Das Fi­nanz­amt gewährte die be­an­tragte Steu­er­ermäßigung je­doch nicht. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Letzt­lich blieb auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend ent­schie­den, dass die Vor­aus­set­zun­gen des § 35a Abs. 2 Satz 2 zwei­ter Halb­satz EStG nicht erfüllt sind.

Ebenso wie die Steu­er­ermäßigung gem. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nur für die In­an­spruch­nahme von "ei­ge­nen" haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen be­an­sprucht wer­den kann, kann die Steu­er­ermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zwei­ter Halb­satz EStG nur der Steu­er­pflich­tige in An­spruch neh­men, dem die Auf­wen­dun­gen we­gen sei­ner ei­ge­nen Un­ter­brin­gung in einem Heim oder zur dau­ern­den Pflege ent­stan­den sind. Steu­er­pflich­ti­ger i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 zwei­ter Halb­satz EStG ist mit­hin die in einem Heim un­ter­ge­brachte oder ge­pflegte Per­son, also der Leis­tungs­empfänger. Steu­er­pflich­tige, die für die Un­ter­brin­gung oder Pflege an­de­rer Per­so­nen auf­kom­men, können für diese Auf­wen­dun­gen die Steu­er­ermäßigung gem. § 35a Abs. 2 Satz 2 zwei­ter Halb­satz EStG hin­ge­gen nicht be­an­spru­chen.

In­fol­ge­des­sen kam im vor­lie­gen­den Fall ein Ab­zug der vom Kläger gel­tend ge­mach­ten Kos­ten nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zwei­ter Halb­satz EStG nicht in Be­tracht, weil es sich nicht um Auf­wen­dun­gen han­delte, die dem Kläger we­gen sei­ner ei­ge­nen Un­ter­brin­gung in einem Heim oder zu sei­ner dau­ern­den Pflege er­wach­sen wa­ren. Die Frage, ob die Mut­ter die Auf­wen­dun­gen des Klägers für ihre Un­ter­brin­gung in dem Heim als Dritt­auf­wand un­ter dem Ge­sichts­punkt des ab­gekürz­ten Zah­lungs­wegs ab­zie­hen könnte, mus­ste der Se­nat im vor­lie­gen­den Fall nicht ent­schei­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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