Der Sachverhalt:
Die Eheleute X wurden bis einschließlich 2002 vom Finanzamt Y veranlagt. Im Januar 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau X eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach einem Wohnsitzwechsel reichten die Eheleute ihre Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 beim beklagten Finanzamt ein. Sie erklärten ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt adressierte die hierauf erlassenen Steuerbescheide, die zu Einkommensteuererstattungen führten, an die Eheleute. Das Finanzamt zahlte die entsprechenden Beträge an die Eheleute.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Zahlung der auf die Insolvenzschuldnerin entfallenen Erstattungsbeträge an ihn.
Nach § 80 Abs. 1 InsO geht die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, die auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Eine Leistung an den Insolvenzschuldner hat allerdings gem. § 82 InsO weiterhin befreiende Wirkung, wenn der Leistende zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte. Die befreiende Wirkung der Zahlung tritt zwar gem. § 82 InsO nur dann ein, wenn der Leistende keine positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die positive Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen Finanzamts von der Insolvenzeröffnung dem aktuell zuständigen Finanzamt zugerechnet werden kann, konnte vorliegend jedoch offen bleiben.
Denn der Insolvenzverwalter kann sich jedenfalls dann nicht auf eine Zurechnung der Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen Finanzamts berufen, wenn er selbst seine steuerlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Entweder wusste der Insolvenzverwalter von dem Wohnsitzwechsel des Insolvenzschuldners, ohne das Finanzamt über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren, oder er hat keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um den Wohnsitz des Insolvenzschuldners nachzuverfolgen. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter über mehrere Jahre weder die erforderlichen Einkommensteuererklärungen abgegeben noch den Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt hat.
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