"Im Rahmen von Umwandlungen und Einbringungen ist Betriebsvermögen, abweichend von den Bestimmungen des Umwandlungssteuergesetzes, stets mit dem gemeinen Wert anzusetzen." Mit diesem Satz hat der Gesetzgeber 2013 versehentlich dafür gesorgt, dass bei einer Umstrukturierung stille Reserven aufzudecken und zu versteuern sind. Das Bundesfinanzministerium hat nun einen Erlass veröffentlicht, mit dem das verunglückte Gesetz repariert werden soll. Risiken bleiben dennoch.
Durch den "neuen" § 50i EStG können sogar auch Unternehmen, die nur im Inland agieren, unerwartet von der Besteuerung ihrer stillen Reserven betroffen sein. Insbesondere gewerblich geprägte Personengesellschaften drohen aufgrund der überschießenden Wirkung des "neuen" § 50i EStG zu einem Leckerbissen bei Betriebsprüfungen zu werden. Herr Dr. Florian Kleinmanns, Steuerberater und Rechtsanwalt bei Ebner Stolz, informiert Sie über die Fallstricke des § 50i EStG für Unternehmer und Unternehmerfamilien und erläutert Lösungsansätze.