Steuerfortentwicklungsgesetz
Der Regierungsentwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) beinhaltet im Wesentlichen die Maßnahmen, die das BMF in dem Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 II (JStG 2024 II) am 10.07.2024 vorlegte, ergänzt um einige Maßnahmen, die die Bundesregierung im Rahmen ihrer Wachstumsinitiative angekündigt hatte.
Konkret finden sich im Regierungsentwurf des SteFeG u. a. folgende Maßnahmen:
- Ausweitung der Sammelpostenregelung, die für nach dem 31.12.2024 beginnende Wirtschaftsjahre für Wirtschaftsgüter angewendet werden können soll, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 800 Euro (statt bislang 250 Euro), aber nicht mehr als 5.000 Euro (derzeit 1.000 Euro) betragen, und Auflösung des Sammelpostens über drei Jahre (statt fünf Jahre, § 6 Abs. 2a EStG-E).
- Verlängerung der Anwendung der degressiven Abschreibung mit dem Zweieinhalbfachen des linearen AfA-Satzes, maximal 25 %, bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem 01.01.2019 angeschafft oder hergestellt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E).
- Überführung der Steuerklassenkombination III/V in die Steuerklasse IV mit Faktor, die ab 2030 beim Lohnsteuerabzug zur Anwendung kommen soll (§§ 39f und 39g EStG-E).
- Anhebung des Grundfreibetrags (§ 32a EStG-E) für 2025 auf 12.084 Euro. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 soll eine weitere Erhöhung auf 12.336 Euro erfolgen.
- Verschiebung der Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs (§ 32a Abs. 1 EStG-E) nach rechts für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026. Damit soll der Spitzensteuersatz von 42 % für das Jahr 2025 ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.430 Euro und für das Jahr 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.799 Euro anzuwenden sein. Wie bereits derzeit soll unverändert ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro die sog. „Reichensteuer“ (45 %) greifen.
- Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 3 SolZG-E), die im Veranlagungszeitraum 2025 19.950 Euro (bisher: 18.130 Euro) bzw. 39.900 Euro (bisher: 36.260 Euro) bei Zusammenveranlagung und im Veranlagungszeitraum 2026 20.350 Euro bzw. 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung betragen soll.
- Erhöhung des Kindergeldes (§ 66 Abs. 1 EStG-E) ab Januar 2025 von monatlich 250 Euro auf 255 Euro und ab 2026 auf monatlich 259 Euro. Zudem soll gesetzlich verankert werden, dass das Kindergeld zukünftig regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung des Kinderfreibetrags angepasst wird (§ 66 Abs. 3 EStG-E).
- Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 EStG-E) für den Veranlagungszeitraum 2025 für jeden Elternteil von bisher 3.306 Euro auf 3.336 Euro sowie ab dem Veranlagungszeitraum 2026 auf 3.414 Euro.
- Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, wie sie bereits mit dem Wachstumschancengesetz vorgesehen aber letztlich noch nicht umgesetzt wurde (§§ 138l bis 183n AO-E), deren erstmalige Anwendung durch das BMF mindestens ein Jahr zuvor bestimmt werden soll, die aber spätestens nach Ablauf das 31.12. des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr des Inkrafttretens des Gesetzes, gelten soll (Art. 97 § 33 Abs. 7 EGAO-E).
Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
Mit einem gesonderten Regierungsentwurf soll zudem der Einkommensteuertarif 2024 durch Anhebung des Grundfreibetrags von bislang 11.604 Euro auf 11.784 Euro geändert und die Tarifeckwerte entsprechend angepasst werden. Zudem soll der Kinderfreibetrag für 2024 von 3.192 Euro auf 3.306 Euro erhöht werden. Im Lohnsteuerabzugsverfahren sollen die Änderungen im Lohnzahlungszeitraum Dezember 2024 berücksichtigt werden.