deen

Steuerberatung

Neue Gesetzentwürfe im Gesetzgebungsverfahren

Am 24.07.2024 be­schloss die Bun­des­re­gie­rung den Ge­setz­ent­wurf zur Fort­ent­wick­lung des Steu­er­rechts und zur An­pas­sung des Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs (kurz Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz, Ste­FeG) so­wie den Ge­setz­ent­wurf zur steu­er­li­chen Frei­stel­lung des Exis­tenz­mi­ni­mums 2024.

Steuerfortentwicklungsgesetz

Der Re­gie­rungs­ent­wurf zum Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz (Ste­FeG) be­inhal­tet im We­sent­li­chen die Maßnah­men, die das BMF in dem Ent­wurf für ein Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 II (JStG 2024 II) am 10.07.2024 vor­legte, ergänzt um ei­nige Maßnah­men, die die Bun­des­re­gie­rung im Rah­men ih­rer Wachs­tumsin­itia­tive an­gekündigt hatte.

Kon­kret fin­den sich im Re­gie­rungs­ent­wurf des Ste­FeG u. a. fol­gende Maßnah­men:

  • Aus­wei­tung der Sam­mel­pos­ten­re­ge­lung, die für nach dem 31.12.2024 be­gin­nende Wirt­schafts­jahre für Wirt­schaftsgüter an­ge­wen­det wer­den können soll, de­ren An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten mehr als 800 Euro (statt bis­lang 250 Euro), aber nicht mehr als 5.000 Euro (der­zeit 1.000 Euro) be­tra­gen, und Auflösung des Sam­mel­pos­tens über drei Jahre (statt fünf Jahre, § 6 Abs. 2a EStG-E).
  • Verlänge­rung der An­wen­dung der de­gres­si­ven Ab­schrei­bung mit dem Zwei­ein­halb­fa­chen des li­nea­ren AfA-Sat­zes, ma­xi­mal 25 %, bei be­weg­li­chen Wirt­schaftsgütern des An­la­ge­vermögens, die vor dem 01.01.2019 an­ge­schafft oder her­ge­stellt wer­den (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E).
  • Überführung der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion III/V in die Steu­er­klasse IV mit Fak­tor, die ab 2030 beim Lohn­steu­er­ab­zug zur An­wen­dung kom­men soll (§§ 39f und 39g EStG-E).
  • An­he­bung des Grund­frei­be­trags (§ 32a EStG-E) für 2025 auf 12.084 Euro. Ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2026 soll eine wei­tere Erhöhung auf 12.336 Euro er­fol­gen.
  • Ver­schie­bung der Ta­ri­feck­werte des Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs (§ 32a Abs. 1 EStG-E) nach rechts für die Ver­an­la­gungs­zeiträume 2025 und 2026. Da­mit soll der Spit­zen­steu­er­satz von 42 % für das Jahr 2025 ab einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von 68.430 Euro und für das Jahr 2026 ab einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von 69.799 Euro an­zu­wen­den sein. Wie be­reits der­zeit soll un­verändert ab einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von 277.826 Euro die sog. „Rei­chen­steuer“ (45 %) grei­fen.
  • An­he­bung der Frei­grenze beim So­li­da­ritätszu­schlag (§ 3 Abs. 3 SolZG-E), die im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2025 19.950 Euro (bis­her: 18.130 Euro) bzw. 39.900 Euro (bis­her: 36.260 Euro) bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung und im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2026 20.350 Euro bzw. 40.700 Euro bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung be­tra­gen soll.
  • Erhöhung des Kin­der­gel­des (§ 66 Abs. 1 EStG-E) ab Ja­nuar 2025 von mo­nat­lich 250 Euro auf 255 Euro und ab 2026 auf mo­nat­lich 259 Euro. Zu­dem soll ge­setz­lich ver­an­kert wer­den, dass das Kin­der­geld zukünf­tig re­gelmäßig ent­spre­chend der pro­zen­tua­len Ent­wick­lung des Kin­der­frei­be­trags an­ge­passt wird (§ 66 Abs. 3 EStG-E).
  • An­he­bung des steu­er­li­chen Kin­der­frei­be­trags (§ 32 Abs. 6 EStG-E) für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2025 für je­den El­tern­teil von bis­her 3.306 Euro auf 3.336 Euro so­wie ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2026 auf 3.414 Euro.
  • Einführung ei­ner Mit­tei­lungs­pflicht für in­ner­staat­li­che Steu­er­ge­stal­tun­gen, wie sie be­reits mit dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz vor­ge­se­hen aber letzt­lich noch nicht um­ge­setzt wurde (§§ 138l bis 183n AO-E), de­ren erst­ma­lige An­wen­dung durch das BMF min­des­tens ein Jahr zu­vor be­stimmt wer­den soll, die aber spätes­tens nach Ab­lauf das 31.12. des vier­ten Ka­len­der­jah­res, das auf das Ka­len­der­jahr des In­kraft­tre­tens des Ge­set­zes, gel­ten soll (Art. 97 § 33 Abs. 7 EGAO-E).

Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024

Mit einem ge­son­der­ten Re­gie­rungs­ent­wurf soll zu­dem der Ein­kom­men­steu­er­ta­rif 2024 durch An­he­bung des Grund­frei­be­trags von bis­lang 11.604 Euro auf 11.784 Euro geändert und die Ta­ri­feck­werte ent­spre­chend an­ge­passt wer­den. Zu­dem soll der Kin­der­frei­be­trag für 2024 von 3.192 Euro auf 3.306 Euro erhöht wer­den. Im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren sol­len die Ände­run­gen im Lohn­zah­lungs­zeit­raum De­zem­ber 2024 berück­sich­tigt wer­den.

nach oben