deen

Steuerberatung

Steuerfreie Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft

Auch Zah­lun­gen von Dritt­staa­ten­ge­sell­schaf­ten können als Ein­la­genrück­gewähr zu be­ur­tei­len und da­mit beim An­teils­eig­ner steu­er­frei sein. Diese Rechts­auf­fas­sung bekräftigt der BFH aber­mals in einem ak­tu­el­len Ur­teil fort.

Für eine Dritt­staa­ten­ge­sell­schaft wird zwar kein steu­er­li­ches Ein­la­ge­konto i. S. d. § 27 KStG geführt. Der BFH kam je­doch be­reits in sei­nem Ur­teil vom 13.7.2016 (Az. VIII R 47/13) zu dem Er­geb­nis, dass aus uni­ons­recht­li­chen Gründen die Möglich­keit der Ein­la­genrück­gewähr ge­ge­ben sein muss.

Diese Rechts­auf­fas­sung bestätigt der BFH nun mit sei­nem Ur­teil vom 10.4.2019 (Az. I R15/16) und ent­wi­ckelt diese fort. So ist zwar die Höhe des aus­schütt­ba­ren Ge­winns ei­ner Dritt­staa­ten­ge­sell­schaft nach dem je­wei­li­gen ausländi­schen Han­dels- und Ge­sell­schafts­recht zu er­mit­teln. Hin­sicht­lich der Ver­wen­dung des aus­schütt­ba­ren Ge­winns und da­mit auch der nach­ran­gi­gen Rück­gewähr von Ein­la­gen kommt laut BFH aber die Ver­wen­dungs­fik­tion des § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG zur An­wen­dung.

Man­gels vor­ge­schal­te­ten ge­son­der­ten Fest­stel­lungs­ver­fah­rens ist im Rah­men des Fest­set­zungs­ver­fah­rens zu prüfen, ob Leis­tun­gen der Dritt­staa­ten­ge­sell­schaft den aus­schütt­ba­ren Ge­winn über­stei­gen und es sich in­so­weit um die Rück­gewähr von nicht in das Nenn­ka­pi­tal ge­leis­te­ten Ein­la­gen han­delt. Im Streit­fall be­jahte dies der BFH und ver­neinte hin­sicht­lich des Be­trags der Ein­la­genrück­gewähr an eine inländi­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaft als An­teils­eig­ne­rin der Dritt­staa­ten­ge­sell­schaft den An­satz von nicht ab­zieh­ba­ren Be­triebs­aus­ga­ben gemäß § 8b Abs. 5 KStG.

Hinweis

Auf Ba­sis die­ser Recht­spre­chung sollte geprüft wer­den, ob bei Zah­lun­gen von Dritt­staa­ten­ge­sell­schaf­ten von ei­ner steu­er­freien Ein­la­genrück­gewähr aus­ge­gan­gen wer­den kann. Die Fi­nanz­ver­wal­tung äußerte sich bis­lang noch nicht zu die­ser Rechts­auf­fas­sung des BFH. We­der das BFH-Ur­teil aus 2016 noch ein vor­ge­hen­des Ur­teil wur­den im BStBl. veröff­ent­licht. Sollte die Fi­nanz­ver­wal­tung einen die An­nahme ei­ner steu­er­freien Ein­la­genrück­gewähr ab­leh­nen­den Be­scheid er­las­sen, sollte die­ser mit Ver­weis auf die BFH-Recht­spre­chung of­fen­ge­hal­ten wer­den.

nach oben