Für eine Drittstaatengesellschaft wird zwar kein steuerliches Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG geführt. Der BFH kam jedoch bereits in seinem Urteil vom 13.7.2016 (Az. VIII R 47/13) zu dem Ergebnis, dass aus unionsrechtlichen Gründen die Möglichkeit der Einlagenrückgewähr gegeben sein muss.
Diese Rechtsauffassung bestätigt der BFH nun mit seinem Urteil vom 10.4.2019 (Az. I R15/16) und entwickelt diese fort. So ist zwar die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln. Hinsichtlich der Verwendung des ausschüttbaren Gewinns und damit auch der nachrangigen Rückgewähr von Einlagen kommt laut BFH aber die Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG zur Anwendung.
Mangels vorgeschalteten gesonderten Feststellungsverfahrens ist im Rahmen des Festsetzungsverfahrens zu prüfen, ob Leistungen der Drittstaatengesellschaft den ausschüttbaren Gewinn übersteigen und es sich insoweit um die Rückgewähr von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen handelt. Im Streitfall bejahte dies der BFH und verneinte hinsichtlich des Betrags der Einlagenrückgewähr an eine inländische Kapitalgesellschaft als Anteilseignerin der Drittstaatengesellschaft den Ansatz von nicht abziehbaren Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 5 KStG.
Hinweis
Auf Basis dieser Rechtsprechung sollte geprüft werden, ob bei Zahlungen von Drittstaatengesellschaften von einer steuerfreien Einlagenrückgewähr ausgegangen werden kann. Die Finanzverwaltung äußerte sich bislang noch nicht zu dieser Rechtsauffassung des BFH. Weder das BFH-Urteil aus 2016 noch ein vorgehendes Urteil wurden im BStBl. veröffentlicht. Sollte die Finanzverwaltung einen die Annahme einer steuerfreien Einlagenrückgewähr ablehnenden Bescheid erlassen, sollte dieser mit Verweis auf die BFH-Rechtsprechung offengehalten werden.