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Steuerberatung

Steuerfreiheit arbeitgebergeförderter Präventions- und betrieblicher Gesundheitsförderungsleistungen

Leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers zur Ver­min­de­rung von Krank­heits­ri­si­ken und Maßnah­men der be­trieb­li­chen Ge­sund­heitsförde­rung, die den An­for­de­run­gen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, sind steu­er­frei, wenn sie zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn gewährt wer­den und 600 Euro im Ka­len­der­jahr nicht über­stei­gen.

Die OFD Karls­ruhe hat der Fi­nanz­ver­wal­tung mit ei­ner Verfügung vom 21.7.2020 (Az. S 2342/135-St 142, DStR 2020, S. 2073) eine de­tail­lierte An­wen­dungs­hilfe an die Hand ge­ge­ben, in der sie erläutert, wel­che Maßnah­men die Vor­aus­set­zun­gen für diese in § 3 Nr. 34 EStG ge­re­gelte Steu­er­frei­heit erfüllen und in wel­chen Fällen die Steu­er­frei­heit zu ver­sa­gen ist.

Die Steu­er­be­frei­ung für eine Leis­tung der in­di­vi­du­el­len ver­hal­tens­be­zo­ge­nen Präven­tion i. S. d. § 20 SGB V greift, wenn u. a. die Maßnahme durch eine Kran­ken­kasse zer­ti­fi­ziert wurde. Da­bei ist es un­er­heb­lich, ob es sich um einen Präven­ti­ons­kurs der Kran­ken­kasse oder des Ar­beit­ge­bers han­delt, wel­cher ent­we­der auf Ver­an­las­sung des Ar­beit­ge­bers zer­ti­fi­ziert oder vom Ar­beit­ge­ber als zer­ti­fi­zierte Leis­tung ein­ge­kauft wurde. Zer­ti­fi­kate und Teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen müssen vom Ar­beit­ge­ber je­weils als Be­lege zum Lohn­konto ge­nom­men wer­den. Steu­er­frei sind zu­dem Maßnah­men der be­trieb­li­chen Ge­sund­heitsförde­rung i. S. d. § 20b SGB V, die von Kran­ken­kas­sen gefördert, aber nicht zer­ti­fi­ziert wer­den.

Aber auch nicht zer­ti­fi­zierte Präven­ti­ons­kurse können im Ein­zel­fall steu­er­frei sein, wenn die Qua­li­fi­ka­tion des Kurs­lei­ters und der Kurs als sol­ches den An­for­de­run­gen der §§ 20 und 20b SGB V genügen oder in ih­rer Aus­ge­stal­tung Leis­tun­gen zur be­trieb­li­chen Ge­sund­heitsförde­rung ent­spre­chen.

Mit­glieds­beiträge in Sport­ver­ei­nen oder Fit­ness-Stu­dios fal­len al­ler­dings nicht un­ter die Steu­er­be­frei­ung, es sei denn, sie sind zur Teil­nahme an einem nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V zer­ti­fi­zier­ten Kurs er­for­der­lich und die Kos­ten der Kurse wer­den über die Mit­glieds­beiträge ab­ge­rech­net und durch Be­schei­ni­gun­gen nach­ge­wie­sen.

Hin­weis: Un­abhängig von der Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 34 EStG sind Leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers zur be­trieb­li­chen Ge­sund­heitsförde­rung, die im über­wie­gend ei­gen­be­trieb­li­chen In­ter­esse er­fol­gen, kein Ar­beits­lohn. Dazu zählen u. a. Leis­tun­gen zur Förde­rung von Mann­schafts­sport­ar­ten durch Zu­schüsse, die Ar­beits­platz­aus­stat­tung (z. B. höhen­ver­stell­ba­rer Schreib­ti­sch) oder Auf­wen­dun­gen für einen be­triebs­ei­ge­nen Fit­ness­raum.

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