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Steuerberatung

Steuerfreiheit für nebenberuflich tätige Fahrer in der Altenhilfe

FG Baden-Württemberg 8.3.2018, 3 K 888/16

Die Vergütung für ne­ben­be­ruf­lich tätige Fah­rer ei­ner ge­meinnützi­gen Ein­rich­tung im Be­reich der Al­ten­hilfe kann nach § 3 Nr. 26 EStG steu­er­frei sein. Die Norm ist aus ge­sell­schafts­po­li­ti­schen Gründen zur An­er­ken­nung der für das Ge­mein­we­sen wich­ti­gen Tätig­keit der Pflege und zur Mo­ti­va­tion bürger­schaft­li­chen En­ga­ge­ments ein­geführt wor­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt ein Se­nio­ren­zen­trum. Sie bie­tet u.a. teil­sta­tionäre Ta­ges­pflege an. Diese wird grundsätz­lich an einem oder meh­re­ren Ta­gen pro Wo­che von älte­ren Men­schen be­sucht, die in der Re­gel über 75 Jahre alt sind. Mehr als die Hälfte von ih­nen wa­ren bei Ab­schluss der Nut­zungs­verträge in Pfle­ge­stu­fen ein­ge­stuft.

Teil der im Rah­men der Ta­ges­pflege von der Kläge­rin zu er­brin­gen­den Leis­tun­gen ist die not­wen­dige Beförde­rung der Nut­zer von der Woh­nung zur Ein­rich­tung und zurück. Die Fahr­ten führt sie mit Klein­bus­sen mit He­bebühne mit ma­xi­mal acht Nut­zern durch. Je­weils ein Fah­rer führt eine Tour durch. Die­ser hilft den Nut­zern von der Woh­nung zum Bus und zurück. Die Fah­rer wer­den hierzu von der Kläge­rin oder ex­ter­nen An­bie­tern ge­schult. Sie er­hiel­ten für ihre Tätig­keit eine Auf­wands­ent­schädi­gung von max. 2.100 € bzw. 2.400 € jähr­lich.

Die acht Fah­rer mach­ten Stun­den­auf­zeich­nun­gen. Die Kläge­rin führte für sie keine Lohn­steuer ab. Sie war der An­sicht, der Lohn sei nach § 3 Nr. 26 EStG für bürger­schaft­lich en­ga­gierte, ne­ben­be­ruf­lich tätige Mit­ar­bei­ter steu­er­frei. Das Fi­nanz­amt ge­langte nach ei­ner Lohn­steuer-Außenprüfung al­ler­dings zu dem Er­geb­nis, die Fahrtätig­keit diene man­gels persönli­chem Kon­takt nicht der Förde­rung der geis­ti­gen und körper­li­chen Fähig­kei­ten. An­zu­wen­den sei in­so­fern der Frei­be­trag nach § 3 Nr. 26a EStG i.H.v. 500 € bzw. 750 € ab 2013. Das Fi­nanz­amt er­ließ ge­genüber der Kläge­rin einen ent­spre­chen­den Lohn­steuer-Haf­tungs­be­scheid.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Lohn­steuer-Haf­tungs­be­scheid ist rechts­wid­rig. Die Vergütun­gen im vor­lie­gen­den Fall sind nach § 3 Nr. 26 EStG steu­er­frei.

Die Norm ist aus ge­sell­schafts­po­li­ti­schen Gründen zur An­er­ken­nung der für das Ge­mein­we­sen wich­ti­gen Tätig­keit der Pflege und zur Mo­ti­va­tion bürger­schaft­li­chen En­ga­ge­ments ein­geführt wor­den. Die Kläge­rin ist auch eine Ein­rich­tung zur Förde­rung mildtäti­ger Zwecke. Die Nut­zer der Ta­ges­pflege sind auf­grund ih­res Al­ters und ih­res geis­ti­gen oder körper­li­chen Zu­stan­des hil­fe­bedürf­tige Per­so­nen. Die Tätig­keit der Fah­rer er­schöpft sich ge­rade nicht in der rei­nen Beförde­rung. Sie enthält viel­mehr die Pflege al­ter Men­schen.

Die Pflege um­fasst "sämt­li­che persönlich zu er­brin­gende Hil­fe­leis­tun­gen bei den Ver­rich­tun­gen des tägli­chen Le­bens". Dazu gehört die Hilfe zur Mo­bi­lität pfle­ge­bedürf­ti­ger Per­so­nen. Hilft ein Fah­rer beim Ver­las­sen und Auf­su­chen der Woh­nung so­wie beim Ein- und Aus­stieg, be­steht auch ein un­mit­tel­ba­rer und persönli­cher Kon­takt. Die Fah­rer sind so­mit ne­ben­be­ruf­lich, im Durch­schnitt we­ni­ger als zwölf Stun­den wöchent­lich, tätig ge­we­sen.

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