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Steuerberatung

Steuerfreiheit von Jobticket und Co.

Ar­beit­ge­ber können seit 1.1.2019 ih­ren Ar­beit­neh­mern steu­er­frei Jobti­ckets zur Verfügung stel­len. Ob dies auch dann gilt, wenn die Fahr­be­rech­ti­gun­gen für Pri­vat­fahr­ten ge­nutzt wer­den können, dar­auf geht nun die Fi­nanz­ver­wal­tung ein.

Seit 1.1.2019 sind nach § 3 Nr. 15 EStG Ar­beit­ge­ber­leis­tun­gen steu­er­be­freit

  • für Fahr­ten des Ar­beit­neh­mers mit öff­ent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln im Li­ni­en­ver­kehr (Per­so­nen­fern­ver­kehr) zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte so­wie
  • für alle Fahr­ten des Ar­beit­neh­mers im öff­ent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr.
Das BMF geht mit Schrei­ben vom 15.8.2019 u. a. dar­auf ein, in­wie­weit die Steu­er­be­frei­ung zu gewähren ist, wenn Fahr­be­rech­ti­gun­gen für den Per­so­nen­fern­ver­kehr auch für an­dere Fahr­ten als für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte ge­nutzt wer­den können (ge­mischte Nut­zung).

Die nach § 3 Nr. 15 EStG steu­er­freien Ar­beit­ge­ber­leis­tun­gen min­dern den durch den Ar­beit­neh­mer als Ent­fer­nungs­pau­schale ab­zieh­ba­ren Be­trag. Das BMF erläutert, wie der Min­de­rungs­be­trag z. B. bei Fahr­be­rech­ti­gun­gen mit einem mehrjähri­gen Gültig­keits­zeit­raum oder bei für alle Ar­beit­neh­mer zu einem Pau­schal­preis er­wor­be­nen Fahr­be­rech­ti­gun­gen zu er­mit­teln ist.

Hinweis

Das BMF-Schrei­ben ist ab dem 1.1.2019 an­zu­wen­den. Aus Ver­ein­fa­chungsgründen wird es je­doch nicht be­an­stan­det, wenn der Ar­beit­ge­ber für bis zum 31.12.2019 er­brachte Leis­tun­gen i. S. d. § 3 Nr. 15 EStG eine bis­her durch­geführte Steu­er­pau­scha­lie­rung fortführt.  
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