Arbeitgeber können seit 1.1.2019 ihren Arbeitnehmern steuerfrei Jobtickets zur Verfügung stellen. Ob dies auch dann gilt, wenn die Fahrberechtigungen für Privatfahrten genutzt werden können, darauf geht nun die Finanzverwaltung ein.
Seit 1.1.2019 sind nach § 3 Nr. 15 EStG Arbeitgeberleistungen steuerbefreit
- für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (Personenfernverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
- für alle Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr.
Das BMF geht mit
Schreiben vom 15.8.2019 u. a. darauf ein, inwieweit die Steuerbefreiung zu gewähren ist, wenn Fahrberechtigungen für den Personenfernverkehr auch für andere Fahrten als für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden können (gemischte Nutzung).
Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den durch den Arbeitnehmer als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag. Das BMF erläutert, wie der Minderungsbetrag z. B. bei Fahrberechtigungen mit einem mehrjährigen Gültigkeitszeitraum oder bei für alle Arbeitnehmer zu einem Pauschalpreis erworbenen Fahrberechtigungen zu ermitteln ist.
Hinweis
Das BMF-Schreiben ist ab dem 1.1.2019 anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber für bis zum 31.12.2019 erbrachte Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 15 EStG eine bisher durchgeführte Steuerpauschalierung fortführt.